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EU Meldepflicht Gesetz: Was das Anti-Steuerbetrugspaket bringen wird

EU Meldepflicht Gesetz: Was das Anti-Steuerbetrugspaket bringen wird

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EU Meldepflicht Gesetz: Was das Anti-Steuerbetrugspaket bringen wird

Das neue Anti-Steuerbetrugspaket – das EU Meldepflicht Gesetz

Was das neue Anti-Steuerbetrugspaket von Finanzminister Hartwig Löger ab 2020 ändert und worauf sich Unternehmen einstellen sollten, analysiert TPA Steuerexpertin Iris Burgstaller. So ist künftig eine Reihe von grenzüberschreitenden Steuermodellen meldepflichtig – bei Missachtung drohen empfindliche Strafen. Was das neue EU Meldepflicht-Gesetz bringt?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) um Finanzminister Löger präsentierte am 7. März 2019 ein neues Anti- Steuerbetrugspaket, mit dem ab 1. Jänner 2020 ein neues „Amt für Betrugsbekämpfung“ entstehen soll, das zukünftig auch stärker auf Predictive Analytics – also vorausschauende Datenanalyse –  setzen wird. Zu diesem Zeitpunkt soll auch das Gesetz zur Meldung von internationalen Steuerplanungsmodellen in Kraft treten.

Steuertransparenz fördern – Steuerbetrug verhindern

„Steuertransparenz fördern – Steuerbetrug verhindern: Das sind die primären Ziele dieser Maßnahmen“, fasst Iris Burgstaller, Partnerin und Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ bei TPA das neue Anti-Steuerbetrugspaket der EU, das EU Meldepflicht-Gesetz, zusammen.

Rund 800 Mitarbeiter aus Steuerfahndung, Finanzpolizei und Finanzstrafbehörde werden im neuen Amt für Betrugsbekämpfung zusammengeführt, um den Austausch untereinander zu fördern. Unterstützung soll diese Behörde durch die neue Regelung zur Meldepflicht von internationalen Steuergestaltungen bekommen, die auf Action 12 des OECD Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Plans basiert.

1. Wie wird die verpflichtete Meldung bei den Tätigkeiten unterstützen?

Bei der auf einer EU-Richtlinie basierenden Maßnahme müssen Intermediäre, also zum Beispiel Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Banken oder Berater in der EU, sowie unter Umständen auch der Steuerpflichtige selbst, Meldung zu grenzüberschreitenden Gestaltungen machen.

WICHTIG! Anti-Steuerbetrugspaket der EU:

Obwohl die Meldepflicht erst mit Juli 2020 eintritt, umfasst sie dennoch bereits Gestaltungen und Modelle ab Mitte 2018!

Die Meldung muss innerhalb von 30 Tagen an die zuständige Steuerbehörde erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag,

  • nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder
  • nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist, oder
  • an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht wurde.

Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs die übermittelten Daten dann vierteljährlich aus. Die erste Meldung wird 1. Juli 2020 erfolgen und der erste Austausch unter den Steuerbehörden dann Ende Oktober 2020 folgen.

2. Was sind meldepflichtige Steuermodelle?

Unter die Meldepflicht des Anti-Steuerbetrugspaketes fallen Modelle zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Bereich der direkten Steuern – vor allem der Körperschaftsteuer.

Vorsicht: Nur bei einigen Gruppen ist es relevant, dass das Modell einen Steuervorteil aufweist.

Die neue EU Melde-Richtlinie definiert in ihrem Anhang nunmehr detailliert fünf Kategorien von Steuermodellen vor, die eine Meldepflicht begründen können. Auf diese Weise sollen legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen möglichst frühzeitig erkannt werden, um Steuerbetru effektiv entgegenwirken zu können.

2.1. Erlangung von Steuervorteilen

Steuermodelle der ersten drei Kategorien A-C umfassen solche, bei denen einer der Hauptgründe die Erlangung eines Steuervorteils ist (Main-Benefit-Test). Dazu zählen z.B.

  • Vertraulichkeitsklauseln, nach denen keine Offenlegung gegenüber den Steuerbehörden durch den Intermediär erfolgen darf
  • Steuervorteilsabhängige Honorare oder ähnliche Vergütungsmodelle, bei denen die Höhe mit dem Steuervorteil verknüpft ist
  • Standardisierte Gestaltungen und Modelle, die für Steuerpflichtige verfügbar sind und nicht wesentlich angepasst werden müssen
  • Strukturen, bei denen verlustbringende Unternehmen gekauft und deren Tätigkeit beendet wird, um die Verluste zur Steuerreduktion zu nutzen (Mantelkaufstruktur)
  • die Umwandlung von Erträgen in Kapital, Geschenke, oder sonstige, niedrig besteuerte Einkünfte
  • „Zirkeltransaktionen“, bei denen durch Einbeziehung von zwischengeschalteten Unternehmen ohne wirtschaftliche Funktion Steuern gespart werden
  • Grenzüberschreitende Transaktionen im Konzern, die in einem Land abzugsfähig sind und im anderen steuerfrei sind / nicht besteuert werden oder in mehreren Ländern Abschreibungen ermöglicht.

2.2. Umgehung vom Informationsaustausch und Offenlegungspflichten

Steuermodelle der Kategorie D, die der Umgehung des Informationsaustausches sowie der Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer dienen (insbesondere durch Gestaltung einer intransparenten Kette von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen)

Hier finden Sie weitere Informationen zum WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das seit 15. Jänner 2018 in Kraft getreten ist.

2.3. Verrechnungspreismodelle, bei denen

  • Unilaterale Safe Harbour Regeln genutzt werden
  • Eine Übertragung von schwer zu bewertenden Wirtschaftsgütern erfolgt
  • Eine Funktions- oder Risikoverlagerung, die über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung dazu führt, dass der Gewinn vor Steuern und Zinsen des Übertragenden um mehr als 50% sinkt
  • Erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen im Bereich Verrechnungspreise

3. Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Die zu übermittelnden Informationen umfassen u.a.

  • Angaben zu den Intermediären und Steuerpflichtigen
  • Einzelheiten zu den Kennzeichen, die die Meldepflicht auslösen
  • Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Gestaltung
  • Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung gemacht werden soll oder gemacht wurde
  • Wert des meldepflichtigen Modells
  • vom Modell betroffene Mitgliedstaaten

4. Was sind die Folgen für unterlassene Meldungen?

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, welche Strafen sie bei Verstößen gegen die Meldepflicht verhängen wollen. Die Strafen sollten laut Europäischer Kommission effektiv und verhältnismäßig sein, aber auch abschreckende Wirkung zeigen.

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