WiEReG UPDATE 12/2019 zur 5. GeldwäscherichtlinieAufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie kam es zu Änderungen im WiEReG. Hier finden Sie in Kürze einige wichtige Änderungen des Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz
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Sie sind der verpflichtenden Meldung im Rahmen des WiEReG noch nicht nachgekommen?
Lesen Sie hier alles, was Sie für Ihre Erstmeldung wissen müssen.
Mit Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU trat am 15. Jänner 2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vollumfänglich in Kraft. Ziel ist es, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung noch effektiver zu verhindern.
Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts müssen nun verpflichtend im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst werden. Die Meldung kann bereits seit 15. Jänner 2018 über das Unternehmensserviceportal online vorgenommen werden.
Zunächst wurden Zwangsstrafen angedroht, falls bis 1. Juni 2018 keine Meldung erfolgen sollte. Am 14. Mai 2018 kam es jedoch zu einer teilweisen Entschärfung: der erste Lauf des Zwangsstrafenverfahrens wurde auf den 16. August 2018 verschoben.
1. Welche Rechtsträger sind erfasst?
Konkret sind die OG, KG, AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE), Privatstiftungen gemäß § 1 PSG und sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist, vom WiEReG erfasst.
Darüber hinaus sind auch Vereine gemäß § 1 VerG, Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015, aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds (sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist) und Trusts sowie trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, vom WiEReG erfasst.
2. Was ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?
Wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des WiEReG können immer nur natürliche Personen sein. Bei Gesellschaften ist der wirtschaftliche Eigentümer jene natürliche Person, die entweder
- ausreichend Anteile/Beteiligung an der Gesellschaft hält, oder
- ausreichend Stimmrechte an der Gesellschaft hält, oder
- auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Kontrolle ausübt.
Abhängig von der Gesellschaft wird der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers unterschiedlich definiert. So gilt eine natürliche Person zB dann als wirtschaftlicher Eigentümer einer GmbH, wenn sie zu mehr als 25 % (Anteil oder Stimmrechte) beteiligt ist oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt.
3. Welche Sonderfälle gibt es?
Abhängig von der Komplexität der Struktur können auf unterschiedlichste Art indirekte wirtschaftliche Eigentümer bestimmt werden. Besteh(t)en keine ausreichende(n) Anteile/Beteiligung, Stimmrechte oder Kontrollrechte und kann daher kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, gilt subsidiär die oberste Führungsebene der Gesellschaft (d.h. die Geschäftsführer/der Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.
4. Wer muss eine Meldung vornehmen?
Grundsätzlich sind die Gesellschaften selbst verpflichtet, die Meldung aller wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Dh., die Geschäftsführer / Vorstände / sonstigen vertretungsbefugten Personen sind verpflichtet, alle wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, angemessene Maßnahmen zur Überprüfung zu ergreifen und eine entsprechende Meldung im Register vorzunehmen. Seit 2. Mai 2018 kann die Meldung ans Register auch von Ihrem Parteienvertreter wie zB Steuerberater vorgenommen werden.
5. Befreiung von der Meldepflicht
In einigen Fällen greifen Befreiungsbestimmungen von der Meldepflicht, weil die Daten von bestehenden Registern übernommen werden können. So etwa, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter einer OG oder KG natürliche Personen sind. Auch die GmbH ist von der Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Achtung bei Ausnahmen der WieReG-Meldepflicht
- Diese Ausnahme von der Meldepflicht gilt nur, wenn der/die wirtschaftliche/n Eigentümer unmittelbar beteiligt ist/sind. Im Fall der mittelbaren Beteiligung muss jedenfalls eine Meldung erfolgen.
- Die Ausnahme gilt weiters auch dann nicht, wenn eine andere als die im Firmenbuch eingetragene natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt (zB auf Basis einer Treuhandschaft). Auch in diesem Fall ist eine Meldung vorzunehmen.
- Kommt es zu einer Änderung der Führungsebene, muss ab 1. Oktober 2018 keine neuerliche Meldung durchgeführt werden.
- Künftig soll es ausreichend sein, dass nur einmalig gemeldet wird und die Daten der neuen Geschäftsführer/Vorstände automatisch aus dem Firmenbuch in das WiEReG-Register übernommen werden.
6. Meldepflichtige Informationen des WieReG
Im Register müssen Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten sein.
Liegt ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer vor, muss neben den Daten der natürlichen Person zusätzlich der oberste Rechtsträger gemeldet werden. Hat der wirtschaftliche Eigentümer den Wohnsitz in Österreich, muss nur Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum eingepflegt werden; die restlichen Daten werden automatisch aus dem zentralen Melderegister (ZMR) übernommen.
7. Hohe Strafen bei Vergehen
Vorsätzliche und grob fahrlässige Meldepflichtverletzungen sind als Finanzvergehen zu qualifizieren und werden mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000 (und EUR 100.000) bestraft. Wird keine oder eine unvollständige Meldung erstattet, kann die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung durch die Verhängung von Zwangsstrafen erzwingen.
8. Entschärfung der Frist für die Erstmeldung
Ursprünglich war vorgesehen, dass sämtliche Erstmeldungen bis 1. Juni 2018 zu erfolgen haben. Bei einer Fristversäumnis drohte bereits das erste Zwangsstrafenverfahren.
Aufgrund der hohen Nutzung des Meldeportals sowie zahlreicher offener Fragestellungen hat sich das BMF allerdings dazu entschieden, den ersten Lauf des Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. August 2018 zu verschieben.
Grundsätzlich besteht die Erstmeldepflicht bis 1. Juni 2018 weiter. Sollte diese aber nicht eingehalten werden können, ist bis 15. August 2018 mit keinen Konsequenzen zu rechnen.
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