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Vorsteuerabzug & Holding: Steuerpflichtige Vermietung an Tochtergesellschaften

Vorsteuerabzug & Holding: Steuerpflichtige Vermietung an Tochtergesellschaften

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Vorsteuerabzug & Holding: Steuerpflichtige Vermietung an Tochtergesellschaften

Vorsteuerabzug & Holding: Wann ist ein Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften möglich?

Der Vorsteuerabzug in Holdinggesellschaften ist nach der Rechtsprechung des EuGH in bestimmten Fällen möglich. Unsere Steuerexperten haben hier für Sie alles zum Vorsteuerabzug & Holding zusammengefasst:

1. Wann ist eine Holding Unternehmer?

Als Steuerpflichtiger – und somit auch als Vorsteuerabzugsberechtigter –  im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie („MwStRL“) gilt grundsätzlich jeder, der eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ selbständig ausübt. Nach österreichischem Umsatzsteuergesetz ist man dann grundsätzlich Unternehmer.

In einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde ausgesprochen, dass eine Holdinggesellschaft grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt, wenn ihr einziger Zweck der Erwerb von Beteiligung an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift. Dies wird damit begründet, dass keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgt.

Im Gegensatz dazu ist das Erbringen von Dienstleistungen, insb. von administrativen, buchhalterischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft als „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der MwStRL zu qualifizieren.

2. EuGH Marl Participations

In seiner aktuellen Entscheidung (Marle Participations vom 5.7.2018, C-320/17) beschäftigte sich der EuGH mit der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holdinggesellschaft bei Vermietung eines Gebäudes an Tochtergesellschaften des Konzerns. Dabei wurde das Gebäude von einer operativ tätigen Tochtergesellschaft bspw. als Produktionsstätte genutzt.

Der EuGH entschied, dass auch die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an Tochtergesellschaften grundsätzlich als „wirtschaftliche Tätigkeit“ zählen kann, also die Holdinggesellschaft eine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Die Vermietungstätigkeit gilt dann als „wirtschaftlich“, wenn diese

  • nachhaltig und
  • gegen Entgelt ausgeübt wird,
  • sowie der Umsatz-Besteuerung unterliegt.
  • Außerdem muss zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang

Angemerkt wird seitens des EuGH, dass (naturgemäß) keine betrügerische oder missbräuchliche Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts vorliegen darf.

3. Auswirkungen auf Vorsteuern aus dem Beteiligungserwerb

Bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen dürfen dann nach der Judikatur des EuGH auch Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung (bspw. aus Rechtsanwalts- und Notarkosten) vollständig abgezogen werden.

Dieser Vorsteuerabzug bleibt auch dann erhalten, wenn die ernsthaft beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde, oder wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, die Gegenstände oder Dienstleistungen nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (Ryanair Ltd, EuGH 17.10.2018 C-249/17).

4. Resümee zum Vorsteuerabzug für Holdings

Grundsätzlich sollten zur Erlangung des vollen Vorsteuerabzugs in einer Holding Leistungen an alle Tochtergesellschaften verrechnet werden. Es wäre nämlich uU kein vollständiger Vorsteuerabzug möglich, wenn die Holdinggesellschaft nicht bei allen Tochtergesellschaften wirtschaftliche Tätigkeiten erbringt und auch verrechnet.

TPA Tipp zum Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug steht idR nur zu, wenn die Umsätze aus den verrechneten Dienstleistungen (bspw. der Vermietung) bei der Holding auch der Umsatzsteuer unterliegen.

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