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USt -Falle: Vorsteuerabzug in Österreich – Umsatzsteuervoranmeldung

USt -Falle: Vorsteuerabzug in Österreich – Umsatzsteuervoranmeldung

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USt -Falle: Vorsteuerabzug in Österreich – Umsatzsteuervoranmeldung

Stolpersteine in der USt: Vorsteuerabzug Österreich & Umsatzsteuervoranmeldung

Sofern ein Unternehmer die Leistung erhalten hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, hat der Unternehmer das Recht, die in der Rechnung an ihn offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer im Jahr der Rechnungsausstellung abzuziehen. Unsere Steuer-Experten erklären hier alles zur richtigen Umsatzsteuervoranmeldung &  Vorsteuerabzug in Österreich!

Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug

Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung. Das kann unter anderem in den Monaten vor- und nach dem Bilanzstichtag zu durchaus problematischen und mitunter auch „teuren“ Periodenverschiebungen führen.

Dazu wird in der Rz 1816 Umsatzsteuerrichtlinien Nachfolgendes ausgeführt: Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen.

Diese Regelung spricht davon, dass eine Rechnung „so verspätet“… beim Unternehmer einlangt und regelt damit Einzelfälle, in welchen eine Rechnung so verspätet im Unternehmen einlangt, dass die Erklärung bereits abgegeben wurde. Eine generelle Erleichterung bzw. Verschiebung des Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges kann daraus aber nicht abgeleitet werden.    

Beispiel zum Bestimmen des Zeitpunktes

Ein Unternehmen mit Regelbilanzstichtag und Buchungsschluss am 02.01. beauftragt im November ein Unternehmen mit der Erbringung einer sonstigen Leistung, welche Anfang Dezember vereinbarungsgemäß erbracht wird. Der Lieferant stellt Ende Dezember – Rechnungsdatum 27.12. – die Rechnung aus, diese langt Mitte Jänner des Folgejahres – und somit nach Buchungsschluss – im Unternehmen ein. Aufgrund des Buchungsstopps wird erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner der Vorsteuerabzug geltend gemacht.

USt Falle: Verfristung & Umsatzsteuervoranmeldung

Das wirkliche Dilemma tritt dann ein, wenn die Finanzbehörden im Zuge einer Prüfung den Vorsteuerabzug im Jänner (Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung) streicht und es aufgrund der bereits eingetretenen Verfristung des Umsatzbescheides keine Möglichkeit mehr gibt, die zweifelsohne zustehende Vorsteuer, im Jahr der Rechnungsausstellung zu beantragen.

In diesem Fall trägt der Unternehmer neben der beauftragten Leistung auch die volle Umsatzsteuer, weil er dafür die Umsatzsteuervoranmeldung nicht verwenden kann.

Umsatzsteuervoranmeldung: Mit TPASteuerberatung in 2 Schritten zur richtigen Lösung

  1. Information des Rechnungsannahmeschlusses an alle
    Wir empfehlen jährlich ein Informationsschreiben an alle Lieferanten zu verfassen und auf den Buchungsstopp sowie auf die Nichtannahme von Rechnungen mit „falschem“ Ausstellungsdatum hinzuweisen.
  2. Vorsteuerabzug im „richtigen Jahr“,
    auch wenn die Erfassung der Rechnung erst im Folgejahr erfolgt. Wir empfehlen bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/xx – im Falle eines Regelbilanzstichtages – darauf zu achten, dass alle Eingangsrechnungen, welche noch über ein Rechnungsausstellungsdatum des abgelaufenen Jahres verfügen, auch dementsprechend noch in der UVA 12/xx erfasst werden. Es ist durch ein entsprechendes IKS (Internes Kontroll-System) sicherzustellen, dass alle Eingangsrechnungen erfasst werden! Es kann jedoch zu keiner Doppelerfassung und somit zu einer Doppelbeantragung an Vorsteuern aus ein und derselben Rechnung kommen.

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