Umsatzsteuer bei Gesundheits- und Heilberufen

28. Jänner 2013 | Lesedauer: 1 Min

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr 169/2002, durchgeführt werden, in die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgenommen. Was gibt es bei der Umsatzsteuer bei Gesundheits- und Heilberufen zu beachten?

Heilmasseur umsatzsteuerfrei

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst dabei die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ausschließlich ärztlicher Anordnung.

Zu beachten ist, dass durch die erstmalige Umsatzsteuerfreiheit eine Änderung der Verhältnisse vorliegt und damit eine Vorsteuerberichtigung ausgelöst werden kann.

Schönheitsoperation kann uU steuerfrei sein

Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation iSd § 3 Abs. 1 Z 4 ÄsthOpG, BGBl. I Nr 80/2012, sowie Schwangerschaftsabbrüche, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Daher können unter Umständen Schönheits-OPs steuerfrei sein.

Weiterhin steuerpflichtige Berufe

Nicht von der Steuerbefreiung erfasste Berufsgruppen und daher grundsätzlich steuerpflichtig sind (nicht unter § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 subsumierbar):

  • Heilpraktiker und Homöopathen (ohne medizinisches Studium);
  • Mental-Suggesteure oder Hypnotiseure (ohne eine Berufsbefugnis im Sinne des Psychotherapiegesetzes oder des Psychologengesetzes);
  • Musiktherapeuten (eine Berufsbefugnis im Sinne des Psychotherapiegesetzes);
  • Medizinische Masseure sowie
  • gewerbliche Masseure.

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