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Umfassende Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus – Was Sie jetzt unbedingt beachten sollten

Umfassende Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus – Was Sie jetzt unbedingt beachten sollten

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Umfassende Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus – Was Sie jetzt unbedingt beachten sollten

Als Reaktion auf die militärische Invasion Russlands in die Ukraine wurden von der EU weitreichende Sanktionen gegen Russland und inzwischen auch gegen Belarus verhängt, die laufend erweitert werden. Eine tagesaktuelle Liste der von der EU verhängten Sanktionen finden Sie unter unter diesem Link.

Auch die Wirtschaftskammer Österreich – WKO bietet einen umfassenden Überblick über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und die Ukraine auf der WKO Seite.

Sanktionen gegen Russland und Belarus - Was Sie jetzt unbedingt beachten sollten

Die verhängten Maßnahmen können auch österreichische Unternehmer oder Privatpersonen mit geschäftlichen oder privaten Verbindungen nach Russland betreffen. Im Folgenden werden beispielhaft einige Punkte aufgegriffen:

Sie planen den Export von Gütern oder sonstigen Dienstleistungen nach Russland?

  • Erkundigen Sie sich unbedingt vorab, ob der geplante Export unter eines der verhängten Exportverbote fällt.
  • Stimmen Sie sich gegebenenfalls mit der Abteilung Exportkontrolle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab, ob die Erteilung einer behördlichen Genehmigung für unbedenkliche Verwendungszwecke möglich ist.
  • Fällt ihre Warensendung nach Russland unter keine der verhängten Sanktionen? Wir empfehlen trotzdem, dem Spediteur eine freiwillige Ausfuhrerklärung vorzulegen, welche bestätigt, dass die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht betroffen ist. Ein unverbindliches Muster der Wirtschaftskammer Österreich finden Sie unter diesem Link.
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Sie tätigen Geschäfte in Russland oder haben in russische Unternehmen investiert?

  • Überprüfen Sie umgehend bestehende Geschäftsbeziehungen mit russischen Partnern, ob diese von personenbezogenen Sanktionen betroffen sind. Bitte beachten Sie, dass auch Unternehmen, die unter dem Einfluss der sanktionierten Personen stehen (auf Grund der Eigentumsverhältnisse bzw. sonstiger Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung), von den Maßnahmen in gleicher Weise betroffen sind.
  • Überprüfen Sie weiters, ob russische Geschäftspartner vom Ausschluss aus SWIFT betroffen sein könnten.
  • Prüfen Sie das Erfordernis einer Wertberichtigung bestehender Forderungen gegenüber russischen Kunden.
  • Die Gegensanktionen Russlands (z.B. Verbot der Geldüberweisung zur Tilgung ausländischer Kredite, Ankündigung von Einschränkungen bei Exit-Transaktionen ausländischer Investoren) bedeuten auch für in Österreich steuerlich ansässige Personen und Unternehmen, die Geld in Russland angelegt oder in russische Unternehmen investiert haben, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Einige Rating-Agenturen haben Russland bereits auf „Schrottniveau“ herabgestuft.
    Dessen ungeachtet sind aber weiterhin alle relevanten Unterlagen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Österreich beizubringen (z.B. Bestätigungen über Quellensteuern in Russland, Auszüge russischer Kreditinstitute für die Ermittlung von Kapitaleinkünften an denen Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, etc.), sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
  • Auf Grund der verhängten Sanktionen ergibt sich bei Transaktionen mit Russland nun auch ein erhöhtes geografisches Risiko iZm Geldwäscheprüfungen / KYC-Checks.

Sie stellen Ihre Geschäftstätigkeit in Russland aufgrund der EU-Sanktionen ein?

  • Dies könnte als vorsätzliche Insolvenz in Russland gewertet werden und ist potenziell mit bis zu 7 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
  • Umgekehrt bedenken Sie bitte, dass bei einem Verstoß gegen die EU-Sanktionen ebenfalls mit empfindlichen Strafen (uU auch Haftstrafen) zu rechnen ist. Ein Verstoß kann auch mit erheblichen Imageschäden für Ihr Unternehmen verbunden sein.

Sie sind russischer Staatsbürger und verfügen über einen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat?

  • Von der Begrenzung von Einlagen pro Kreditinstitut in der EU mit TEUR 100 sind natürliche Personen nicht betroffen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügen.
  • Achtung: Bargeld von Privatpersonen darf generell nur mehr eingeschränkt aus Russland ausgeführt werden (max. USD 10.000,00).

Sie halten eine Beteiligung an einem russischen oder ukrainischen Unternehmen?

Auf Grund der derzeitigen Krisensituation kann es unternehmensrechtlich notwendig werden, Abschreibungen auf Beteiligungen an russischen oder ukrainischen Unternehmen vorzunehmen. Detaillierte Informationen zu den steuerlichen Folgen von Beteiligungsabschreibungen finden Sie im Artikel von Bernwieser/Kerbl/Sulz, „COVID-19 Immobilien: Abschreibungen von Beteiligungen“ . Der Artikel hat COVID-19-bedingte Wertminderungen zum Anlass genommen, die steuerlichen Folgen von Beteiligungsabschreibungen näher zu beleuchten. Auf Wertminderungen, die geopolitisch bedingt sind, ist diese Analyse ebenfalls 1:1 anwendbar.

TPA Tipp: Die KSW hat den Reformvorschlag erarbeitet, infolge der „höheren Gewalt“ die Optionsmöglichkeit für bisher nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen zu eröffnen. Wir hoffen, dass die Politik diesen Vorschlag aufgreift, um die österreichische Wirtschaft zu unterstützen. Damit könnten Beteiligungsverluste des Jahres 2022 von bisher steuerfreien internationalen Schachtelbeteiligungen über 7 Jahre steuerlich abgesetzt werden.

Auf Grund der Vielzahl von Sanktionen, deren laufenden Änderungen und Ergänzungen ist es derzeit nicht einfach den Überblick zu behalten. TPA unterstützt Sie selbstverständlich gerne, sollten Sie konkrete Fragen haben.

 

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