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Richtlinien zur Investitionsprämie online!

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Richtlinien zur Investitionsprämie online!

Eckpunkte zur Investitionsprämie: Am 12. August 2020 hat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Richtlinien zum Investitionsprämiengesetz, welches am 25.7.2020 veröffentlicht wurde, publiziert. In dieser Richtlinie werden die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie, aber vor allem Details zu den förderbaren Kosten festgelegt.

Die Investitionsprämie wird als „Allgemeine Maßnahme“ abgewickelt und fällt nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts. Eine Kombination mit nationalen Förderungsinstrumenten ist daher zulässig und nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen.

Achtung, der Antrag auf Investitionsprämie ist nur mehr bis 28.02.2021 möglich!

Die Eckpunkte des Gesetzes und der Richtlinie haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Investitionsprämie: Was und wer wird gefördert?

Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen in Betracht. Die Investitionsprämie ist daher im Unterschied zu verschiedenen anderen Förderungen nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt.

Ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt wird und erste Maßnahmen nach dem 1.8.2020 gesetzt werden.

Neuinvestitionen sind solche, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter kommen, sofern es sich für das beantragende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, in Frage.

Nach der Richtlinie besteht für die Investitionen eine 3-jährige „Sperrfrist“: sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft oder – mit Ausnahme von Software – sonst für Zwecke außerhalb eines Standortes in Österreich verwendet werden.

TPA Webcast: Investitionsprämie 2021 Update

Hier finden Sie die spannende FAQs aus dem TPA Webcast Investitionsprämie Kompakt:

>>> HIER klicken: FAQs zur Investionsprämie aus dem Webcast
5.02.2021

Frage:
Ist eine Immobilien GmbH & Co KG (mit Errichtung und Vermietung einer Gewerbeimmobilie) ein Unternehmer nach §1 UGB. Liegt die Unternehmereigenschaft bereits nach Gründung vor oder erst mit Abschluss des Mietvertrags?
Antwort:Die Frage ist vielschichtig: Bei der Vermietung stellt der OGH auf eine Grenze von 5 Bestandverträgen ab, wobei natürlich auch der Gesamtumfang eines Unternehmens zu berücksichtigen ist. Eine Vermietung eines Gewerbeobjektes spricht uE auch bei unterschreiten der o.a. Grenze für eine unternehmerische Tätigkeit. Die Tätigkeit ist idR im Unternehmensgegenstand festgeschrieben und kann meist durch zusätzliche Dokumente glaubhaft gemacht werden. Insoweit spricht vieles dafür, die unternehmerische Tätigkeit ab Gründung anzunehmen.Frage:
Ist Leasing grundsätzlich bzw. welche Art von Laesing ist bei der Anschaffung eines reinen Elektro-PKW für eine GmbH unter Ausnützung der 14% Investitionsprämie bis 28.02.2021 möglich?
Antwort: Voraussetzung beim Leasing ist, dass der PKW beim Leasingnehmer aktiviert wird, dh im Fall des Leasings, dass ein Mietkaufmodell („Financial Lease“) vorliegt. In anderen Fällen könnte auch der Leasingnehmer die Prämie geltend machen und den Vorteil weitergeben.
Frage: Welcher Betrag wird letztendlich für die Berechnung der Luxustangente herangezogen? Listenpreis? Abzüglich Händlervergünstigungen? Abzüglich Händlerförderung für E-PKW? Abzüglich Staatliche Förderung für E-PKW? Abzüglich 14% Investitionsprämie für E-PKW?
Antwort: Maßgeblich ist unseres Erachtens beim Neuwagenkauf der Bruttokaufpreis abzüglich der Händler- oder Importeurförderung. Sonstige Förderungen und die Investitionsprämie reduzieren den für die Luxustangente maßgeblichen Wert nicht.
Frage:
Ist ein geleaster E- PKW aktivierbar, wie als Ausnahme in den Förderrichtlinien beschrieben?
Antwort: Ja, wenn es sich um einen Mietkauf oder „Financial Lease“ handelt. Hier besteht kein Unterschied zu sonstigen Wirtschaftsgütern.
Frage:
Welcher Betrag wird für die Aktivierung bei geleastem E-PKW herangezogen?
Antwort: Bei Mietkaufmodellen oder Leasingmodellen wird der Preis des Fahrzeugs üblicherweise im Vertrag offengelegt. Diese stellen die zu aktivierenden Anschaffungskosten dar.
Frage:
Wenn bereits ein Antrag auf Investitionsprämie gestellt wurde, kann nun auf Basis der neuen Richtlinie ein weiterer Antrag (für zusätzliche Investitionen) gestellt werden?
Antwort: Es können je Antragsteller beliebig viele Anträge gestellt werden. Bereits eingereichte Anträge können zurückgezogen oder storniert werden.
Frage:
Kann der Antrag auch geändert werden, wenn schon ein Antrag eingereicht wurde oder ist das derzeit nicht zu empfehlen da die Budgetdeckung etc. noch nicht fixiert wurde?
Antwort: Für neue Anträge werden Förderzusagen lt Website der aws erst nach einer gesetzlichen Erhöhung des Förderbudgets auf EUR 3,0 Mio erteilt.
Frage:
Gelten die verlängerten Durchführungsfristen nur für neu-Anträge oder sind diese auf bereits ausgestellte Förderverträge auch anwendbar? → Durchführungszeitraum der Investition bis 28.02.2022?
Antwort: Die Gesetzwerdung der Verlängerung und die konkrete Umsetzung bleiben abzuwarten. Wir gehen davon aus, dass sich diese Verlängerungen auch auf „Altanträge“ beziehen werden.
Frage:
Es ist noch nicht fix, welche Kosten tatsächlich anfallen wird PC, Büroeinrichung, und Software neu gekauft. es ist noch nicht absehbar, ob hier diverse Zusatzsoftware noch benötigt wird. zu der Software für Homeoffice/Tunnel. kann man da vorab die geschätzten Kosten beantragen … und notfalls dann im Rahmen der Endabrechnung auf einige der Positionen aus diesem Antrag zu verzichten…?
Antwort: Ja, dies ist sogar sinnvoll, da maximal das beantragte Volumen gefördert wird, aber keine Verpflichtung besteht, dass zugesagte Fördervolumen tatsächlich zu investieren.
Frage:
Bei Anlagenkäufen von der Konzernmutter kann keine Investitionsprämie beantragt werden?
Antwort: Sofern diese Anlagen im Konzern bereits aktiviert waren ist eine Beantragung leider nicht möglich.
Frage:
Sammelrechnungen/Einzelrechnung: Wie soll dies bei größeren Investitionen umgesetzt werden, ist hier jeder Lieferant zu kontaktieren, um eine Einzelrechnung zu erhalten? (das bedeutet einen enormen Mehraufwand bei den Lieferanten)
Antwort: Derzeit gibt es leider keine Vereinfachungsregelung, auch wenn dieser Punkt in der Praxis schwer praktikabel erscheint.
Frage:
Betrifft Elektrofahrräder auch oder? Und sind die Fahrzeuge „nur“ für Mitarbeiterinnen oder auch Fahrzeuge für die Unternehmerinnen selbst.
Antwort: Sofern Elektrofährräder dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, sind diese förderbar. Privatanteile sind auszuscheiden.
Frage:
Ist es Investitionsschädigend, wenn Konzernintern ein förderbares Wirtschaftsgut (innerhalb der 3-J Haltefrist) weiterverrechnet wird?
Antwort: Ja, dies ist prämienschädlich. Prüfen Sie in einem solchen Fall eine Nutzungsüberlassung (im Inland).
Frage:
Bezgl. Erhaltungsaufwand: Wenn ein Klient eine Heizung zB Wärmepumpe tauscht, ist dies Erhaltungsaufwand. Somit kann als Sofortaufwand verbucht werden. Nicht aktivierungsfähig, weil keine Aktivierungspflicht oder trotzdem förderfähig, wenn aktiviert wird?
Antwort: Förderungsfähig sind all jene Neuinvestitionen, die aktivierungspflichtig sind. Wichtig ist auch zu beachten, dass trotz Aktivierungspflicht die Kosten für Wohngebäude nicht förderfähig sind.
Frage:
Kann ich einen GU Auftrag auch an ein Konzernunternehmen vergeben (um damit einfacher die 1. Maßnahme nachweisen zu können)?
Antwort: Faktisch spricht hier nichts dagegen. Problematisch wäre es sicherlich, wenn der GU Vertrag in der Folge weiterübertragen wird, da hier die 1. Maßnahme in Zweifel gezogen werden könnte.
Frage:
Muss bei der Antragstellung (bis 28.02.2021) bereits der konkrete Auftragnehmer angegeben werden oder reicht es zu diesem Zeitpunkt, dass das Projekt konkret beschrieben wird?
Antwort: Im Zeitpunkt der Antragstellung ist lediglich die Investition zu beschreiben, ein konkreter Auftragnehmer ist noch nicht zu benennen.
Frage:
Wenn die behördliche Genehmigung nach dem 31.10.2020 erfolgt, müssen alle Gewerke bis 31.05.2021 beauftragt werden oder reicht ein Gewerk z.B. Baumeisterarbeiten als erste Maßnahme aller Investitionen?
Antwort: Das Vorliegen der ersten Maßnahme ist für jede in einem Antrag angeführte Investition separat zu prüfen. Jede einzelne Investition ist in weiterer Folge mit einer separaten Rechnungslegung abzurechnen. Die AWS fördert nach eigenen Angaben „Investitionen“ und keine Projekte. Auch wenn die Rechtslage hier nicht eindeutig ist, müssten uE wohl alle Gewerke als erste Maßnahme beauftragt werden, damit die IP für das gesamte Gebäude nutzbar gemacht werden kann.
Frage:
Wieviel Zeit vergeht zwischen Abrechnung und Auszahlung in der Regel?
Antwort: Aufgrund derzeit fehlender Erfahrungswerte können wir leider keine Auskunft hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Abrechnung und Auszahlung geben.
Frage:
Wird der Ankauf von Firmenlaptops mit 14 % gefördert (Digitalisierung)?
Antwort: Nein, die Prämie für Laptops beträgt nur 7%, da diese nicht explizit im Anhang 1 unter der mit 14%-igen Hardware angeführt sind.
Frage:
Wenn in einem Antrag verschiedene Investitionen mit unterschiedlichen Fertigstellungszeitpunkten zusammengefasst sind, ist dann die Abrechnung trotzdem nur einmal pro Antrag einzubringen und zählt dann die Frist der Fertigstellung der letzten Investition?
Antwort: Korrekt. Eine Abrechnung ist erst möglich – und binnen 3 Monaten (evt 6 Monaten) erforderlich – sobald die zeitlich letzte Investition in Betrieb genommen und bezahlt wurde.
Frage:
Gilt das Verbot der Sammelrechnung auch bei GWG?
Antwort: GWGs sind förderbar, sofern diese aktivierungspflichtig sind. Für Zwecke der Rechnungslegung gilt, dass mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition in einer Rechnung angeführt werden können.
Frage:
Ist der Einbau einer Klimaanlage in ein Bürogebäude förderfähig? Climatisation war in einer ersten Aussendung der aws mit 14 % förderfähig?
Mit 14% gefördert werden Anlagen, zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Bereitstellung von Prozesskälte sowie Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels. Insoweit also absolut korrekt!
Frage:
Software – Förderung der Implementierungskosten (wenn aktiviert) möglich und auf selbem Antrag wie Kauf der SW?
Ja, sofern eine Aktivierungspflicht besteht. Es könnte allerdings auch in einem eigenen Antrag eingebracht werden (für eine Investition können mehrere Anträge eingebracht werden).
Frage:
Wie ist die Abrechnung aufzubereiten? Ist jede Rechnung anzuführen oder jede Investition (wenn sich diese aus mehreren Rechnungen zusammensetzt)? Muss auf der Rechnung die Investition angeführt werden, die im Antrag geltend gemacht wird, oder ist es ausreichend, wenn sich diese auf die Bestellung bezieht? (gerade bei größeren Investitionen, die sich aus mehreren Rechnungen von verschiedenen Lieferanten zusammensetzt, ist die Abrechnung nicht klar)
Antwort: Jede Rechnung ist anzuführen und einer Investition zugeordnet. Es kann auch ein Import über .xls vorgenommen werden. Siehe auch die detaillierte Beschreibung auf der Website der aws Investitionsprämie Anleitung Abrechnung  sowie das .xls zum Download.
Frage:
Investitionsprämie für Vereine möglich? Wie wird die Unternehmerische Tätigkeit von Verein (Golfclub) beurteilt?
Antwort: Sofern der Verein Unternehmer im Sinne des §1 UGB ist, ist er auch antragsberechtigt. Das auch (ideelle) Vereine Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sein können, hat der OGH bereits in 2012 bejaht. Wenn daher ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb und eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit vorliegen, ist uE eine Antragsberechtigung gegeben.
Frage:
Gebäudeinvestitionen: Zuaktivierung in Mieträumlichkeiten auch förderfähig?
Antwort: Entscheidend ist: wer aktiviert kann grds. die Prämie geltend machen (vgl. Leasing). Im einfachsten Fall (Einbauten sind Vermieter zuzurechnen und aufgrund des Umfangs bzw. der Positionen besteht eine Aktivierungspflicht) – sind diese bei Büroimmobilien (bzw. auch Logistik, etc.) auf Antrag des Vermieters förderfähig.
Frage:
Können zu einem Projekt z.b. Errichtung einer Lagerhalle auch 2 Anträge gestellt werden? Wenn sich etwas massiv verändert hat?
Antwort: Grundsätzlich können mehrere Anträge gestellt werden, zur Auszahlung gelangt letzten Endes natürlich nur jener, für den sämtliche Voraussetzungen (Zeitpunkt der ersten Maßnahme, Inbetriebnahme und Bezahlung, Abrechnung) zur Gänze vorliegen.
Frage:
In der Praxis ist es quasi unmöglich Einzelrechnungen für größere Bestellungen zu erhalten. Was passiert, wenn diese nach Aufforderung nicht vorgelegt werden können? Ist die Prämie dann zurückzuzahlen?
Antwort: Grundsätzlich sind für die abgerechneten Investitionen keine Rechnungen vorzulegen, diese können jedoch von der aws jederzeit angefordert werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass für jede genehmigte und abgerechnete Investition eine separate Rechnung vorgelegt werden kann. Die Konsequenzen bei Nichtvorlage von Rechnungen sind derzeit nicht final geklärt, jedoch sollte in Hinblick auf eine rasche Auszahlung der Förderung bereits jetzt mit den Lieferanten auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Frage:
Noch eine Frage zur Bilanzierung/Erfassung der Prämie: im UGB ist die Brutto- oder Nettomethode anzuwenden und steuerrechtlich führt die Prämie zu keiner Kürzung der AK?
Antwort: Bei der Bilanzierung sind grundsätzlich beide Varianten möglich, der Bruttomethode ist allerdings der Vorzug zu geben. Steuerlich führt die Investitionsprämie zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten bzw. der Abschreibung.
Frage:
Wir haben am 01.September alle geplanten Investitionen beantragt und auch schon genehmigt bekommen. Einen Teil davon haben wir schon umgesetzt, ein anderer Teil wird nicht umgesetzt. Wann darf/muss ich die Abrechnung vornehmen?
Antwort: Sie müssen die Abrechnung binnen 3 Monaten (6 Monaten) nach Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten Investition eines jeden Antrags vornehmen.
Frage:
Die Auszahlung wird an den Konzern oder an das beantragende Unternehmen ausgezahlt?
Antragsteller ist das Unternehmen, nicht der Konzern. Daher Auszahlung an die jeweilige Gesellschaft als Förderwerber.
Frage:
Weiterentwicklungen von Individualsoftware förderungsfähig?
Sofern es sich um eine Zuaktivierung auf einen bestehenden Vermögensgegenstand handelt, ja. Die aws beurteilt nachträgliche Anschaffungskosten nach unserem Verständnis unabhängig davon, ob diese einen selbständigen Vermögensgegenstand darstellen, als förderfähig.
Frage:
Ist man als nebenberuflicher teilpauschalierter Landwirt auch förderberechtigt?
Antwort: Sofern die Tätigkeit ein Unternehmen nach §1 UGB begründet, ja.
Frage:
Investitionsprämie für Vereine: Wie wird der Unternehmensbegriff (§ 1 UGB) ausgelegt? Wie bei der Vermietung?
Antwort: Bei der Vermietung wird seitens der aws die sog. 5-Objekt-Grenze herangezogen, wobei wir dies in Teilbereichen wesentlich anders sehen.Wichtiger Hinweis: Bitte beachten sie, dass wir die unten angeführten Fragen mit der berufsüblichen Sorgfalt bearbeitet haben. Die Antworten sind bewusst einfach und kurz gehalten und könnten daher auf einen konkreten Sachverhalt nicht anwendbar sein oder nicht sämtliche relevanten Aspekte abdecken. Unsere Antworten beziehen sich auf die Rechtslage zum 5.2.2021 sowie die am 5.2.2021 publizierten geplanten Änderungen lt Website der aws und den veröffentlichten FAQs. Die Antworten können eine allenfalls erforderliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir danken für Ihr Verständnis.

Bei weiteren Fragen kontaktieren sie unsere Steuerexperten:
Gerald Kerbl und Günther Stenico

Wann sind die Investitionen durchzuführen?

Erste Maßnahmen für die Investitionen müssen spätestens bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) dieser Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen.

Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28. Februar 2024 erfolgen

Wie hoch ist die neue Investitionsprämie?

Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science sogar 14 %.

Die Richtlinie enthält einen umfassenden Katalog der mir 14% geförderten Investitionen. Dazu zählen

  • Ökologisierungsinvestitionen, das sind neben Investitionen in eine ressourcenschonendere Produktion, Investitionen zur Steigerung der Kreislaufwirtschaft, Recyclinganlagen, Wassereinsparung, Wärmepumpen, thermische Gebäudesanierungen, Anlagen zur Wärme- und Kälteeinsparung aus erneuerbaren Energiequellen (zB Stromerzeugungsanlagen), etc.
  • Digitalisierungsinvestitionen, das sind künstliche Intelligenz, Cloud Computing und Big Data, die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen, die Einführung oder Verbesserung von IT- und Cybersecurity-Maßnahmen, E-Commerce und die Nutzung der digitalen Verwaltung. Umfasst sind dabei hardware, software und sonstige Infrastruktur dieser Investitionen
  • Gesundheits- und LifeScience Investitionen, wie Anlagen zur Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich sowie Anlagen zur Herstellung Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind.
TPA Lesetipp: Informieren Sie sich hier über die Einzelheiten zu den 14% geförderten Öko-Investitionen

Was sind „erste Maßnahmen“, die erst nach dem 1.8.2020 gesetzt werden dürfen und müssen?

Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen oder der Baubeginn, dh vor dem 1.8. 2020 dürfen insbesondere weder eine Bestellung, Lieferung, Zahlung, Baubeginn oder Inbetriebnahme erfolgt sein. Nicht schädlich sind etwa vor dem 1.8. 2020 erfolgte Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Fördergrenzen

Die Neuinvestitionen müssen mindestens EUR 5.000,- pro Antrag betragen. Insgesamt gilt pro Unternehmen bzw. Konzern, für den eine Konsolidierungspflicht besteht, eine Obergrenze des förderbaren Investitionsvolumens von EUR 50 Mio.

Welche Kosten und Investitionen sind nicht förderfähig ?

  • Klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen),
  • Aktivierte Eigenleistungen,
  • Leasingfinanzierte Investitionen, sofern sie nicht im Unternehmen aktiviert werden,
  • Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen,
  • Erwerb von Grundstücken,
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, sofern sie verkauft oder zur Vermietung an Private genutzt werden sollen,
  • Finanzanlagen sowie der Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.

Prämienbegünstigt ist allerdings der Direkterwerb von Gebäuden von Befugten nach § 117 GewO (Bauträger), soweit es sich nicht um den Erwerb von Grundstücken oder Wohngebäude, die verkauft oder an Private vermietet werden, handelt.

Anschaffung von Fahrzeugen – PKW, LKW, Fahrräder

Die Anschaffung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern

  • deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und
  • deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet

sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ab Stufe V) ist mit 7% Prämie begünstigt.

14% Prämie für spezifische Fahrzeuge

Als Maßnahmen der Ökologisierung wird die Anschaffung der nachfolgenden Fahrzeuge mit der 14%-igen Prämie gefördert:

  • Elektro-Fahrzeugen (BEV), Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sowie E-Sonderfahrzeuge wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren Diese Elektro-Fahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden (Nachweis erforderlich).
  • Anschaffung von neuen Elektro-Fahrrädern und neuen Fahrrädern.
  • Anschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben. Die Fahrzeuge müssen mit alternativen Treibstoffen aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Für den Nachweis des Bezugs von alternativen Treibstoffen aus erneuerbaren Energieträgern ist ein Versorgungskonzept für die Treibstoffversorgung mit Angabe der Bezugsquelle(n) für alternative Treibstoffe inkl. Tarif sowie Liefervereinbarungen vorzulegen.

Mit 14% Prämie gefördert werden in diesem Zusammenhang auch E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist.

Steuerfreiheit der Investitionsprämie

Die Förderung erfolgt in Form von steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde ua eine umfassende Steuerbefreiung für die COVID-19 Investitionsprämie normiert und klargestellt, dass diese Prämie – analog zur Behandlung der Forschungsprämie – keine Betriebseinnahmen darstellt und auch keine Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten erfolgt. Zudem wird auch kein Abzugsverbot für Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen schlagend. Die Richtlinie sieht jedoch vor, dass die Zuschüsse die Basis der Absetzung für Abnutzung entsprechend reduzieren. Es bleibt abzuwarten, ob es möglicherweise noch zu einer Gesetzesänderung kommt.

Neben der gegenständlichen Investitionsprämie in Form eines Zuschusses können grundsätzlich auch steuerliche Investitionsbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie insbesondere die seit 1.7.2020 mögliche degressive Abschreibung.

Antragstellung und Auszahlung

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen elektronischen Förderungsansuchen über den aws Fördermanager. Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate nach Abschluss (d.h. Inbetriebnahme und Bezahlung) der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers vor. Die aws stellt eine Förderungszusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Sollten die notwendigen Voraussetzungen der Förderungsrichtlinie nicht erfüllt werden, kommt kein Förderungsvertrag zu Stande. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die Förderungsrichtlinie nicht begründet.

Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Diese sind nach dem Investitionsprämiengesetz aktuell mit EUR 1,0 Mrd. gedeckelt.

TPA Tipp: Eine rasche Einreichung ist unbedingt zu empfehlen!

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung und erfordert eine inländische Kontoverbindung der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers.

Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.

Die Abrechnungen in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ist ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zur Förderungswerberin bzw. Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

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