RÄG 2014 – Neues für Anhang, Lagebericht und Offenlegung

2. Dezember 2016 | Lesedauer: 3 Min

1. Anhang: Zusatzangaben für (mittel-)große Unternehmen

Beim Anhang folgt man nun dem Bottom- Up-Ansatz. Das heißt in der Praxis: ausgehend von Mindestvorschriften für alle Gesellschaften werden jeweils Zusatzangaben für (mittel-)große Gesellschaften festgelegt. § 237 UGB fasst die meisten notwendigen Anhangangaben für kleine Unternehmen zusammen. In den nachfolgenden Paragraphen werden dann zusätzliche Angaben für mittlere und große Unternehmen sowie Aktiengesellschaften definiert. Die Aufzählungen in den §§ 237-241 UGB sind nicht erschöpfend, daher sind auch weiterhin in anderen Bestimmungen des UGB verstreute Regelungen zu den Anhangangaben vorgesehen (§§ 198-231 UGB).

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang mehr aufzustellen, wenn sie die erforderlichen Angaben unter der Bilanz insb. zu folgenden Themen machen:

  • Haftungsverhältnisse
  • Vorschüsse und Kredite an Vorstände (Geschäftsführer) und Aufsichtsräte

Eine weitere Neuerung: Das RÄG 2014 sieht eine verpflichtende Darstellung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (Anlagespiegel) im Anhang vor. Neu ist unter anderem, dass die Darstellung der Entwicklung der kumulierten Abschreibung im Geschäftsjahr nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist.

2. Lagebericht: Manche Angaben wandern in den Anhang

Für den Lagebericht bringt das RÄG 2014 weniger umfangreiche Änderungen. Neu ist, dass die Angaben zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag nicht mehr im Lagebericht, sondern im Anhang zu machen sind. Andererseits sind Angaben zu eigenen Anteilen nunmehr in den Lagebericht aufzunehmen (§ 243 Absatz 3 Ziffer 3 UGB).

3. Offenlegung: Erleichterungen bspw. für kleine GmbHs

Zusätzlich zum Jahresabschluss, Lagebericht und gegebenenfalls Corporate Governance-Bericht haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften nunmehr einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen, wenn dieser aufzustellen ist. Der Ergebnisverwendungsvorschlag ist nicht mehr offenzulegen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen diesen künftig im Anhang angeben.

Erleichterungen gibt es für kleine GmbHs

Kleine GmbHs müssen künftig nur eine Kurz-Bilanz und einen verkürzten Anhang offenlegen, Kleinstkapitalgesellschaften überhaupt nur eine Kurz-Bilanz. Auch ist nun festgelegt, dass in der Offenlegung und der Veröffentlichung alle Posten in vollen EUR 1.000 angegeben werden können, nach Maßgabe der Wesentlichkeit auch in größeren Einheiten. Eine wesentliche Erleichterung gibt es für ausländische Konzernabschlüsse mit befreiender Wirkung: sie müssen nicht mehr zwingend übersetzt werden, sondern können auch in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache eingereicht werden.

4. Neuregelung der Zwangsstrafen beim Jahresabschluss

Zwangsstrafen bei Jahresabschluss

Mit dem RÄG 2014 wurde die Strafe für Kleinstkapitalgesellschaften um die Hälfte gesenkt. Bei diesen Gesellschaften ist nun ein Strafrahmen von EUR 350 bis EUR 1.800 vorgesehen. Gänzlich neu ist die Einführung einer Härteklausel. Auf Antrag kann eine Stundung, Ratenzahlung oder (gänzlicher) Nachlass bewilligt werden.

 

Anlagespiegel

Vor RÄG 2014

NEU mit dem RÄG 2014

  Anschaffungs- und Herstellungskosten   Anschaffungs- und Herstellungskosten
  Zugänge   Zugänge
  Abgänge   Abgänge
  Umbuchungen   Umbuchungen
  Buchwerte Vorjahr   Buchwerte Vorjahr
  Buchwerte laufendes Jahr   Buchwerte laufendes Jahr
  Abschreibungen (Zuschreibungen)   Abschreibungen (Zuschreibungen)
  Bewegung der kumulierten Abschreibungen
(Zu‑, Abgänge, Umbuchungen) – gemeint
sind gemäß Bilanz-Richtlinie und nach h.A.
kumulierte Abschreibungen
  Kumulierte Abschreibungen   Kumulierte Abschreibungen
  Aktivierte Zinsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Hier finden Sie den die vorangegangenen Teile des TPA Spezialthemas RÄG 2014: