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Lohnverrechnung: Was sonst aktuell zu beachten ist

Lohnverrechnung: Was sonst aktuell zu beachten ist

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Lohnverrechnung: Was sonst aktuell zu beachten ist

Unsere Arbeitsrecht- und Lohnverrechnungs-Experten haben hier für Sie alles aktuelle aus der Lohnverrechnung zusammengefasst: Teilpension, Altersteilzeit in Österreich, reduzierte Arbeitszeit, Elternteilzeit, Elternkarenz, neue Höchstarbeitszeit und vieles mehr!

Neu: Teilpension, erweiterte Altersteilzeit in Österreich

Personen, die Anspruch auf Korridorpension haben (d h. ab Vollendung des 62. Lebensjahres), können ihre Arbeitszeit um 40 % bis 60 % reduzieren – und zwar mit Anspruch auf teilweisen Lohnausgleich.

Voraussetzungen für die Teilpension sind, dass sie

  • keine Pension beziehen und
  • weiterhin einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.

Reduzierte Arbeitszeit und 50 % Lohnausgleich

Für die reduzierte Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer einen Lohnausgleich von 50 %. Wird also beispielsweise die Arbeitszeit um 50 % reduziert, erhält man einen Lohnausgleich von 25 % – somit zusammen mit der Förderung ein Entgelt von 75 %. Bei einer Reduktion um 40 % beträgt der Lohnausgleich 20 % – das Entgelt inkl. Förderung somit 80 %.

Arbeitgeber, die mit ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen, erhalten die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zur Gänze abgegolten, und zwar sowohl den Lohnausgleich (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) als auch die höheren Sozialversicherungsbeiträge.

Höchstdauer der Teilpension

Bitte beachten Sie: Im Anschluss an eine kontinuierliche Altersteilzeit gibt es nur dann Anspruch auf eine Teilpension, wenn die für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld und Teilpension gemeinsam geltende 5-jährige Höchstdauer noch nicht erschöpft ist.

Die Regelungen zur Teilpension sind seit 1.1.2016 in Österreich in Kraft.

Alten- und Pflegeheime: Begünstigung bei Kammerumlage

Seit 1.1.2015 sind die Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlage I und Kammerumlage II (DZ) bei Alten- und Pflegeheimen um 80 % zu kürzen, dh. die Umlagen müssen nur auf Basis von 20 % der Bemessungsgrundlage abgeführt werden.

Für die Jahre ab 2008 bis einschließlich 2014 wurden Alten- und Pflegeheime rückwirkend von den Kammerumlagen befreit, für nicht verjährte Jahre kann ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.

Neu: Keine Kommunalsteuerpflicht bei Dienstnehmerüberlassung ins Ausland

In einem aktuellen Erkenntnis entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass für Mitarbeiter, die von einem österreichischen Unternehmen zur Arbeitsleistung ins Ausland überlassen wurden, keine Kommunalsteuer anfällt. Als Begründung führte der VwGH an, dass das Unternehmen in der Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte begründet hat und die Dienstnehmer somit keiner inländischen Betriebsstätte zuzuordnen waren. Damit war das Erfordernis des Kommunalsteuergesetzes nicht erfüllt.

TPA Tipp: Unternehmen, die für ihre ins Ausland überlassenen Mitarbeiter bisher Kommunalsteuer abgeführt haben, können diese zurückfordern. Die Verjährungsfrist beträgt – sofern kein Bescheid ausgestellt wurde – 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ende des jeweiligen Monats zu laufen.

Neues im Arbeitsrechtspaket

Folgende wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen sind ab 1.1.2016 zu beachten:

  • All-In-Gehälter: Bei ab 1.1.2016 neu abgeschlossenen pauschalen Entgeltvereinbarungen gilt ein branchen-/ortsübliches Gehalt als Grundgehalt, wenn kein Grundgehalt betragsmäßig angeführt wird. Es genügt künftig nicht mehr, auf eine kollektivvertragliche Einstufung zu verweisen. Dies gilt auch für Änderungen bei bereits bestehenden All-In-Vereinbarungen.
  • In neuen Dienstverträgen und Dienstzetteln muss der Betrag des Grundgehalts ab Kundmachung des Bundesgesetzblattes ausgewiesen werden.
  • Gehaltsänderungen sind dem Arbeitnehmer zwingend schriftlich mitzuteilen.
  • Nach aktueller gesetzlicher Regelung darf der Arbeitgeber Gehaltszettel nun auch elektronisch zur Verfügung stellen.
  • Die Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten ist nur noch für 4 Jahre (bisher 5 Jahre) möglich.
  • Die Entgeltgrenze für rechtswirksame Konkurrenzklauseln wird auf die 20-fache tägliche Höchstbeitragsgrundlage (ohne Sonderzahlungen) angehoben.

Wichtige Änderungen im Sozialrechtspaket ab 1.1.2016

Im österreichischen Beitragsrecht sind ab heuer vor allem zwei wichtige Punkte zu beachten:

  • Die Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH auch von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung;
  • Die Normierung, dass Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, und solche Einkünfte die Beitragspflicht nach dem FSVG (Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz) begründen.

Neues für Eltern: Elternteilzeit und -Karenz in Österreich

Das Elternpaket bringt mit 1.1.2016 unter anderem Änderungen bei der Elternteilzeit und der Elternkarenz:

  • Arbeitszeitbandbreite bei der Elternteilzeit: Voraussetzung, um Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen, ist eine Arbeitszeitreduktion um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit sowie eine Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit von 12 Stunden pro Woche. Außerhalb dieser Bandbreite ist eine Elternteilzeit ausschließlich einvernehmlich möglich, kann aber nicht gerichtlich eingeklagt werden. Wird eine einvernehmliche Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite vereinbart, greift der besondere Kündigungsschutz.
  • Freie Dienstnehmerinnen bekommen einen Freistellungsanspruch während des generellen und allenfalls auch individuellen Beschäftigungsverbots (grundsätzlich 8 Wochen vor und nach der Geburt). Außerdem wird ihnen nach der Geburt ein 4-monatiger Motivkündigungsschutz gewährt.
  • Ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bei einer Fehlgeburt bis 4 Wochen nach der Fehlgeburt.
  • „Zweiter Meldepunkt“ für Elternkarenz: Die Karenz kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, sofern der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat, weil er nicht unselbstständig erwerbstätig ist. Spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt muss der Arbeitgeber informiert werden.
  • Pflegeeltern: Auch Pflegeeltern ohne Adoptionsrecht erhalten einen Anspruch auf eine Karenz von 6 Monaten.
  • Entgeltfortzahlung: Wenn ein Anspruch auf Wochen- oder Krankengeld besteht oder bei einer gesetzlichen oder vertraglichen Karenz vor dem Beschäftigungsverbot hat eine Dienstnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Absatz 4 AngG.

Was ist neu im Arbeitszeitgesetz?

Arbeitszeitgesetz: Dienstreisen

Ab 1.1.2016 gilt für Dienstnehmer, die auf Dienstreise sind, folgende Änderung: Wenn sie während der Reise durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeuges eine Arbeitsleistung erbringen, darf die tägliche Arbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

Tägliche Höchstarbeitszeit

Für Dienstnehmer, deren übliche Tätigkeit das Reisen ist, wie z.B. Vertreter oder Monteure, gilt das allerdings nicht. Sie müssen sich weiterhin an eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden halten.

 

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