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Rechtsanwalts-GmbH: Sozialversicherung und Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Rechtsanwalts-GmbH: Sozialversicherung und Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

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Rechtsanwalts-GmbH: Sozialversicherung und Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Sozialversicherung – SV für Geschäftsführer einer Rechtsanwalts- GmbH:  Seit dem 1.1.2016 sind Rechtsanwälte einer Rechtsanwalts-GmbH (RA-GmbH) in Österreich, die gleichzeitig Gesellschafter und somit auch zwingend Geschäftsführer der GmbH sind, von der bisher bestehenden (Teil-)Pflichtversicherung im ASVG für Unfall- und Krankenversicherung zur Gänze ausgenommen (siehe § 7 Z 1 lit e 2 ASVG).

Regelung für alle Gesellschafter-Geschäftsführer

Diese Ausnahme besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung – somit liegt seit 1.1.2016 auch bei einem lohnsteuerpflichtigen, nichtselbständigen Gesellschafter- Geschäftsführer mit einer Beteiligung von bis zu 25% kraft Gesetzes keine ASVG-Pflichtversicherung mehr vor.

Gruppenkrankenversicherung für Geschäftsführer

Unabhängig davon, ob steuerlich selbständige oder unselbständige Einkünfte vorliegen, unterliegen Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs immer der Teilnahmepflicht an der Gruppenkrankenversicherung, da diese die Geschäftsführer nur dann nicht erfasst, wenn sie dem ASVG unterliegen.

Da die Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs seit 1.1.2016 jedoch ausdrücklich davon ausgenommen sind, besteht somit auch für lohnsteuerpflichtige Geschäftsführer die Teilnahmepflicht bei der Gruppenkrankenversicherung. Als Alternative kommt für nichtselbständige Geschäftsführer nur die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG in Betracht – eine freiwillige Versicherung im GSVG ist nur für selbständige, nicht jedoch für lohnsteuerpflichtige Geschäftsführer möglich.

Lohnnebenkosten für Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH

Liegt bei einem nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH (Beteiligung höchstens 25 %) ein Dienstverhältnis iSd § 47 Absatz 2 EStG vor, so besteht Lohnsteuerpflicht und unterliegen die Bezüge den Lohnnebenkosten, bestehend aus Dienstgeberbeitrag zum FLAF (derzeit 4,1 %) sowie Kommunalsteuer (3 %).

Ist der nicht wesentliche Geschäftsführer jedoch auf Grund seines Anstellungsvertrages weisungsfrei – das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht der Generalversammlung ist auch entsprechend jüngster VwGH-Judikatur weiterhin nicht relevant – sind die Bezüge des Geschäftsführers den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen und unterliegen damit keiner Lohnnebenkostenpflicht.

Achtung bei Bezügen und der Lohnnebenkostenpflicht

Ist ein Geschäftsführer aber aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Beziehung der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden, so liegen wiederum nichtselbständige, lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor – unabhängig davon, welche Vereinbarungen der Anstellungsvertrag enthält. Die Bezüge unterliegen dann auch noch der Lohnnebenkostenpflicht.

Wesentlich (also zu mehr als 25 % an ihrer GmbH) beteiligte Geschäftsführer beziehen immer selbständige Einkünfte – in diesem Fall liegt unabhängig vom Inhalt des Anstellungsvertrages immer Lohnnebenkostenpflicht vor.

TPA Tipp zu Lohnnebenkosten

Da die Grenze von 25 % wesentlichen Einfluss auf die Behandlung von Geschäftsführer- Vergütungen einer RA-GmbH hat, sind die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen des Einstiegs von Jungpartnern und des Ausscheidens von (Senior-)Partnern besonders zu beachten.

er beziehen immer selbständige Einkünfte – in diesem Fall liegt unabhängig vom Inhalt des Anstellungsvertrages immer Lohnnebenkostenpflicht vor.

TPA Steuerberatung - Steuerberatung für Rechtsanwälte

Haben Sie noch Fragen zur Sozialversicherung oder Lohnnebenkosten?

Kontaktieren Sie Wolfgang Höfle, Experte für Lohnverrechnung & Sozialversicherung per E-Mail: wolfgang.hoefle@tpa-group.at

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