Tipps für die Lohnverrechnung: All-in-Vereinbarungen

11. März 2016 | Lesedauer: 1 Min

TPA News

TPA Personalverrechnungsexperte und Arbeitsrechts-Experte Wolfgang Höfle gibt hier Tipps zur Lohnverrechnung!

Lohnverrechnungs-Tipp 1:

All-in-Vereinbarungen

Wenn bei pauschalen Entgeltvereinbarungen, die ab 1.1.2016 neu abgeschlossen werden, kein Grundgehalt betragsmäßig angeführt ist, so gilt ein branchen-/ortsübliches Gehalt als Grundgehalt. Es genügt künftig nicht mehr, auf eine kollektivvertragliche Einstufung zu verweisen. Auch in kollektivvertragsfreien Branchen muss das Grundgehalt betragsmäßig angeführt werden. Dies gilt auch für Änderungen bei bereits bestehenden All-in-Vereinbarungen.

Lohnverrechnungs-Tipp 2:

Elternteilzeit-Arbeitszeitbandbreite

Damit bei Geburten ab 1.1.2016 Anspruch auf Elternteilzeit besteht, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit und
  • Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit von 12 Stunden pro Woche.

Außerhalb dieser Bandbreite ist eine Elternteilzeit ausschließlich einvernehmlich möglich, kann aber nicht gerichtlich eingeklagt werden. Wird eine einvernehmliche Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite vereinbart, greift der besondere Kündigungsschutz für Elternteilzeitvereinbarungen.

Die aktuellen Lohnverrechnungs-Tipps wurden von TPA-Steuerberater  Wolfgang Höfle im TPA Journal verfasst. Sollten Sie Fragen zu All-in-Vereinbarungen oder Elternteilzeit haben, kontaktieren Sie unseren Lohnverrechnungs-Experten.

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