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Lohnnebenkostenpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Lohnnebenkostenpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

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Lohnnebenkostenpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Neues zur Lohnnebenkostenpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Neues bei der Lohnnebenkostenpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in Österreich: Das BFG bestätigt nun die DB-Pflicht eines zu 30% beteiligten Architekten. TPA Steuerexperte Günther Stenico fasst die Einzelheiten des Falls zusammen.

Geschäftsführer legte Honorarnoten an GmbH

Ein Ziviltechniker, welcher an der Ziviltechniker GmbH mit 30% beteiligt und zugleich Geschäftsführer war, hat an die GmbH Honorarnoten gelegt. Diese Einkünfte hat der Ziviltechniker als wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständige Einkünfte versteuert, Dienstgeberbeiträge (DB) und Kommunalsteuer wurden nicht abgeführt.

DB-pflichtig (und unter bestimmten Voraussetzungen auch DZ-pflichtig) sind Entgelte an Dienstnehmer, freie Dienstnehmer sowie an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, das heißt solche die über einen Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft von mehr als 25% verfügen und „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ aufweisen.

Neu: Lohnnebenkostenpflicht für über 25% beteiligte Geschäftsführer

Der BFG hat in dem am 7. Februar 2020 veröffentlichten Erkenntnis vom 29.11.2019, RV/7104669/2018 auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. So hat der VwGH bereits im Juni 2016 entschieden, dass Entgelte, die ein wesentlich, das heißt über 25% beteiligter Geschäftsführer erhält, DB und (gegebenenfalls) DZ auslösen, sofern der Beteiligte die der Gesellschaft in Rechnung gestellte Tätigkeit selbst („höchstpersönlich“) ausgeübt hat.

Aufgrund der Beteiligung und der Tätigkeit als Geschäftsführer ist in derartigen Fällen von einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (hier: der Ziviltechniker-GmbH) auszugehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als „laufend“ zu erkennenden Gehaltszahlung, kommt nur in Ausnahmefällen Bedeutung zu.
Dem – auch im damaligen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten – Einwand, dass der wesentlich beteiligte Geschäftsführer die Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübt habe, hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen. Das BFG ist dem nunmehr gefolgt, auch deshalb, als ein entsprechender Nachweis des Aufbaus oder der Existenz eines eigenständigen Architekturbüros nicht erbracht werden konnte.

Honorarnoten sind in die Bemessung des DB einzubeziehen

Nach Auffassung des BFG handelt es sich bei den regelmäßigen in gleichbleibender Höhe in Rechnung gestellten Honoraren des Einzelunternehmens (jeweils unter dem Titel „Bearbeitungspauschale und Nebenkostenpauschale“) zweifelsfrei um höchstpersönliche Bezüge im Sinne des § 22 EStG 1988. Diese sind in die Bemessungsgrundlage des DB einzubeziehen.

Tipp für wesentlich beteiligte Gesellschafter Geschäftsführer

Bei Beteiligung am Stammkapital von mehr als 25 % sind die Geschäftsführerbezüge in der Regel DB- und kommunalsteuerpflichtig. Um die Lohnnebenkosten vermeiden zu können, sind insbesondere die Beteiligungsquoten auf maximal 25% abzusenken.

Kontaktieren Sie Ihren TPA Steuerberater, wenn Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen der Lohnnebenkostenpflicht für wesentlich beteiligter Gesellschafter Geschäftsführer haben.

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