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Kroatien: Reformpaket für Unternehmen

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Kroatien: Reformpaket für Unternehmen

Für Unternehmen, die in Kroatien tätig sind, ändert sich einiges im Bereich Steuern und Sozialversicherung. Lesen Sie alles, was Sie dazu wissen müssen, hier.

Die neue kroatische Regierung hat zur Belebung der kroatischen Wirtschaft ein umfassendes Reformpaket vorgelegt. Die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen sind großteils bereits ab 2017 wirksam. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen:

1.  Weniger Betriebsprüfungen bei kroatischem Steuerberater

Eine für Unternehmen besonders attraktive Neuerung bringt mehr Rechtssicherheit und Erleichterungen bei Betriebsprüfungen. Ab sofort werden Unternehmen, die durch einen in Kroatien lizensierten Steuerberater vertreten sind, von den Finanzbehörden mit einem geringen Risikoprofil versehen. Die Abgabenprüfungen werden reduziert, die Verfahren beschleunigt.

TPA Tipp

TPA Kroatien verfügt – als eines von nur wenigen der internationalen Beratungsunternehmen – über eine kroatische Steuerberaterlizenz.

Unsere Mandanten profitieren daher von dieser neuen Sonderregelung und kommen bei Abgabenprüfungen in den Genuss der Erleichterungen.

2.  Neues im Bereich Einkommensteuer

Das Steuerpaket bringt ein neues Einkommensteuergesetz für Kroatien, das seit 1.1.2017 anwendbar ist. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Einkommensermittlung sowie die progressiven Steuersätze:

Steuerprogression

  • Die bisherigen progressiven Steuersätze von 12 %, 25 % und 40 % werden durch die Sätze von 24 % und 36 % ersetzt;
  • Der neue Steuersatz von 24 % ist bis zu einer Bemessungsgrundlage von 210.000 HRK anwendbar, darüber der 36%ige;
  • Der Steuersatz von 12 % wird weiterhin für bestimmte Einkunftsarten angewendet, zB für Dividendenbesteuerung und Mieteinkünfte.

Freibeträge

Der allgemeine Freibetrag wird für alle Steuerpflichtigen von 2.600 auf 3.800 HRK erhöht.

Der Unterhaltsfreibetrag für unselbstständige Angehörige wird ebenfalls angehoben.

Weitere Änderungen

  • Weitere Neuerungen betreffen die Anerkennung von steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit,
  • die Steuerbefreiungen, und
  • den behördlichen Datenaustausch.

3. Körperschaftsteuer für Unternehmen sinkt

Neuer KöSt-Tarif in Kroatien

  • Die wichtigste Änderung für die Unternehmer sind die Senkung des Körperschaft-Steuersatzes von 20 % auf 12 % für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 3 MHRK sowie
  • auf 18 % für alle anderen Steuerpflichtigen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für KMU

Für KMU mit einem Umsatz bis zu 3 MHRK wurde die Möglichkeit eingeführt, die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen, sofern diese die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zahlen.

APA für Verrechnungspreise

Eine weitere Neuerung betrifft die Möglichkeit der Vereinbarung von Advance Pricing Agreements (APA) mit der Steuerbehörde hinsichtlich der Verrechnungspreise.

Weitere wichtige Änderungen

  • Fremdüblichkeit von Finanzierungen zwischen verbundenen Unternehmen: Neben dem vom Finanzministerium veröffentlichten Zinssatz, der seit 1.1.2017 4,97 % beträgt, dürfen Steuerpflichtige auch einen abweichenden Zinssatz verwenden. Voraussetzung: es muss, der Nachweis erbracht werden, dass dieser fremdüblich ist und auf sämtliche Finanzierungsvereinbarungen angewendet wird;
  • Abschaffung der Erleichterung für reinvestierte Gewinne;
  • Erhöhung der steuerlich anerkannten Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen von 30 % auf 50 % – Freizeitaktivitäten fallen nicht mehr unter Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen;
  • Reduktion der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen durch die Verwendung eines PKWs von 70 % auf 50 %, sofern kein Sachbezug vorliegt – anwendbar ab 1.1.2018;
  • Erleichterte Abzugsfähigkeit von Forderungsabschreibungen und Wertberichtigungen;
  • Option für gemeinnützige Organisationen hinsichtlich der Besteuerungsmethode: Gewinnermittlung durch Buchhaltung oder Bezahlung einer Steuerpauschale.

4. Umsatzsteuersätze ändern sich

Die Änderungen im Umsatzsteuergesetz traten teilweise am 1.1.2017 in Kraft, andere gelten ab 1.1.2018 bzw. 1.1.2019.

Anwendbar seit 1.1.2017

  • Steuersatz von 25 % gilt auch für Restaurant- und Cateringdienstleistungen;
  • Änderungen im Anwendungsbereich des ermäßigten Satzes von 13 %;
  • Die umsatzsteuerliche Registrierungsgrenze erhöht sich auf 300.000 HRK. Im Falle einer freiwilligen Registrierung wird die Mindestdauer für den Verbleib im Umsatzsteuersystem von 5 auf 3 Jahre reduziert;
  • Einführung von Geldstrafen für in Kroatien registrierte ausländische Unternehmen bei Unterlassen der Einreichung des Formulars INO PPO: Meldungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht.

Anwendbar ab 1.1.2018

  • Abzugsrecht von 50 % der Vorsteuer bei Anschaffung oder Leasing von PKW sowie anderen mit der Verwendung von PKW im Zusammenhang stehenden Gütern und Dienstleistungen: Deckelung des Vorsteuerabzugsrechts bei Anschaffungskosten von 400.000 HRK;
  • Die Einfuhrumsatzsteuer für die Anschaffung von bestimmten Gegenständen – mit einem Wert von mehr als 1.000.000 HRK – darf im selben Meldezeitraum als Vorsteuer abgezogen werden. Dadurch kommt es zu keiner Liquiditätswirksamkeit.

Anwendbar ab 1.1.2019

Normierung und Klarstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen gemäß EU-Richtlinie.

5. Neues im Bereich Sozialversicherung

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  • Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer auf 5.024,00 HRK;
  • Verjährungsfrist wird allgemein auf 6 Jahre festgesetzt (bisher 5 und 10 Jahre);
  • Verlängerung der Zahlungsfristen für die Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Fällen;
  • Einführung von ermäßigten Sätzen (10 % und 7,5 %) in bestimmten Fällen;
  • Abschaffung der bisherigen Beitragsbefreiung in folgenden Fällen:
    • Vergütung für Urheberrechte und/oder ähnliche Rechte (zB Autorenhonorare);
    • Vergütung für die Lieferung von Kunstwerken;
    • Zahlungen von sonstigen Einkünften an Rentner.

6. Allgemeines Abgabenverfahren: einheitliche Verjährung

Vereinheitlichung der Verjährung

Eine einheitliche Verjährungsfrist von 6 Jahren wird eingeführt. Diese ersetzt die bisherige Trennung von relativer (3 Jahre) und absoluter Verjährungsfrist (6 Jahre).

Die Steuerbehörden müssen die Verjährungsfristen von Amts wegen berücksichtigen. Im Verjährungsfall sind die Behörden verpflichtet, die Verfahren einzustellen und allfällige Steuerschulden zu löschen.

Weitere wichtige Änderungen

  • Verlängerung der Frist für die Korrektur von Steuererklärungen auf 3 Jahre ab der Einreichfrist;
  • Erweiterung der Meldepflichten für Banken hinsichtlich der Übermittlung von Daten von Girokonten und Sparkonten von natürlichen Personen an die Steuerbehörden;
  • Verschärfung der Strafen bei der Wiederholung von Ordnungswidrigkeiten.

7. Wichtige Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Die wesentlichen Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz sind:

  • Abschaffung der Steuerbefreiung für den Erwerb der ersten Immobilie (zB Eigentumswohnung);
  • Reduktion des Grunderwerbsteuersatzes von 5 % auf 4 %;
  • Allgemeine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringung von Immobilien in das Betriebsvermögen eines Unternehmens: keine zwingende Erhöhung des Stammkapitals mehr erforderlich;
  • Einführung von neuen Befreiungstatbeständen, wie zB im Falle der Auflösung des Miteigentums.

8.  Gesetz über die steuerliche Registrierung des Bargeldverkehrs

Das neue Steuerreformpaket in Kroatien beinhaltet auch diverse Änderungen betreffend die Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Bargeldverkehr, bspw. Abschaffung von Ausnahmen, Ausdehnung der Haftung auf die Anbieter von Registrierkassensoftwares.

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