Unsere Experten geben hier einen guten Überblick über die Vor- und Nachteile von Stiftungen: Was macht die gemeinnützige Privatstiftung so interessant? Welche Zwecke kann sie verfolgen?
1. Abgrenzung zu Bundesstiftungen und Fonds
Nach dem Privatstiftungsgesetz – PSG gegründete Privatstiftungen sind grundsätzlich zu unterscheiden von Stiftungen, die nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz – BStFG errichtet werden.
Das BStFG 2015 findet ausschließlich auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist.
Gemeinnützige Privatstiftungen: Die nach dem PSG gegründete Privatstiftungen können hingegen sowohl eigennützige als auch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Neben diesen (teilweise) unterschiedlichen Zwecken bestehen insb. auch Unterschiede bei
- der Organisation,
- der Vermögenserhaltung: grundsätzlich dürfen nur Privatstiftungen als „Verbrauchsstiftungen“ ausgestaltet sein, Bundestiftungen haben zumindest das Mindestvermögen von EUR 50.000 zu erhalten -,
- der Dauerhaftigkeit,
- des Gründungsverfahrens und
- der Eintragung und Kontrolle: Privatstiftungen werden im Firmenbuch eingetragen und unterliegen unabhängiger richterlicher Kontrolle sowie der zwingenden Prüfung durch einen unabhängigen Stiftungsprüfer; Bundesstiftungen und Fonds sind hingegen im eigenen Bundes-Stiftungs- und Fondsregister des BMI eingetragen und unterliegen der Kontrolle durch die öffentliche Verwaltung. Eine Liste der im Bundes-Stiftungs- und Fondsregister eingetragen Bundesstiftungen und Fonds finden Sie auf der Website des BMI.
Im Folgenden wird auf ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Privatstiftungen nach dem PSG eingegangen.
2. Begriffsbestimmung „Gemeinnützige Privatstiftung“
Das Privatstiftungsgesetz definiert den Begriff der Gemeinnützigkeit nicht selbst. Steuerlich sind für die Erlangung der Gemeinnützigkeit nämlich die Regelungen der Bundesabgabenordnung – BAO zu beachten. Dazu muss die Privatstiftung
- nach ihrer Stiftungserklärung und
- nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
- ausschließlich und unmittelbar
- gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Zwecken dienen.
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Darunter fällt beispielsweise die Förderung
- der Kunst und Wissenschaft,
- der Gesundheitspflege,
- der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge,
- der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen,
- des Körpersports,
- des Volkswohnungswesens,
- der Schulbildung,
- der Erziehung,
- der Volksbildung,
- der Berufsausbildung,
- der Denkmalpflege,
- des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes,
- der Heimatkunde,
- der Heimatpflege und
- der Bekämpfung von Elementarschäden.
Mildtätig bzw humanitär sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, zB
- Betreuung von Kranken,
- Behinderten,
- Süchtigen,
- Beratung von Hilfsbedürftigen.
Wesentliche Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit von Privatstiftungen sind weiters insbesondere
- der Ausschluss des Gewinnstrebens in der Stiftungsurkunde
- die vollständige Aufzählung der ideellen und materiellen Mittel
- die Zweckbindung des Vermögens für begünstigte Zwecke, auch für den Fall der Auflösung der Privatstiftung oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks.
- Weiters bestehen insbesondere Reglementierungen hinsichtlich Zuwendungen oder Vergütungen an Stifter, Begünstigte, Organe, Vorstände oder Aufsichtsräte.
TPA Tipp zur Privatstiftung:
In den Gründungsurkunden von gemeinnützigen/mildtätigen Privatstiftungen sind üblicherweise umfassende Regelungen zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich. Auf die Ausgestaltung sollte daher unter Beiziehung eines fachkundigen Steuerberaters besonderer Wert gelegt werden.
3. Besteuerung bei Gründung einer gemeinnützigen Privatstiftung
Zuwendungen an anerkannte begünstigte, also gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Privatstiftungen sind von der 2,5%igen Stiftungseingangssteuer befreit.
Der unentgeltliche Erwerb von Grundstücken durch anerkannte begünstigte Privatstiftungen ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
4. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Das Gesetz unterscheidet im Bereich der Gemeinnützigkeit drei Arten von Geschäftsbetrieben:
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb
- Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
1. Unentbehrliche Hilfsbetriebe
Unentbehrliche Hilfsbetriebe, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich sind, führen zu keiner Körperschaftsteuerpflicht (auch Zweckbetrieb oder Zweckverwirklichungsbetrieb genannt). Darunter können beispielsweise Behindertenwohnheime und -Werkstätten, Eintrittsgelder für Museen, Konzertveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Wissenschaftsveranstaltungen fallen.
2. Entbehrliche Hilfsbetriebe
Entbehrliche Hilfsbetriebe sind zwar für die Erfüllung des Zwecks nicht unentbehrlich, aber stehen doch mit ihm in Zusammenhang, zB Benefizveranstaltungen, Verkaufs- und Versteigerungsaktionen von gesammelten und gespendeten Gegenständen. Nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führen auch einzelne geerbte und später verkaufte Grundstücke zu einem entbehrlichen Hilfsbetrieb, wenn die Grenze zum Gewerbebetrieb nicht überschritten wird).
Für Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb fällt normale Körperschaftsteuer an. Echte Spenden können dennoch steuerfrei sein.
3. Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe
Sonstige wirtschaftliche, begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) sind nicht begünstigungsfähig und für die Gemeinnützigkeit der Stiftung insgesamt schädlich. Grundsätzlich gilt das auch, wenn die daraus resultierenden Gewinne und aufgebrachten Mittel ausschließlich für die Finanzierung der gemeinnützigen Betätigung verwendet werden.
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind der nicht schädlichen Vermögensverwaltung zuzurechnen. Beteiligungen an gewinnorientierten Personengesellschaften zählen hingegen, sofern Mitunternehmerschaften vorliegen, zum Bereich des schädlichen Geschäftsbetriebes. Personengesellschaften mit reiner Vermögensverwaltung, bspw. mit reiner Vermietung einer Immobilie sind grundsätzlich unschädlich.
Begünstigungsschädliche Betriebe lösen entsprechend dem Wortlaut grundsätzlich normale Körperschaftsteuerpflicht für die gesamte Privatstiftung aus, wenn keine Ausnahmegenehmigung gegeben ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann jederzeit, auch noch während einer Prüfung durch das Finanzamt, beantragt werden. Sonderregelungen bestehen für sogenannte Mischbetriebe.
5. Laufende Besteuerung von gemeinnützigen Privatstiftungen
Hier finden Sie über einen Überblick über laufende Steuern, wie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, die bei einer gemeinnützigen Stiftung anfallen können.
1. Körperschaftsteuer & Gemeinnützige Privatstiftung
Gemeinnützige Privatstiftungen sind grundsätzlich mit ihrem Zweckbetrieb bzw. unentbehrlichen Hilfsbetrieben von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit (siehe oben). Einkünfte, bei denen ein Steuerabzug (KESt-Abzug) erhoben wird, insbesondere beispielsweise Bankzinsen, Wertpapiererträgnisse und Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen, unterliegen grundsätzlich immer der 25%igen Körperschaftsteuer (beschränkte Steuerpflicht, eine Zwischensteuer ist bei der gemeinnützigen Privatstiftungen nicht vorgesehen). Die 25%ige Besteuerung fällt auch dann an, wenn die Einkünfte dem steuerfreien Bereich der Privatstiftung zuzurechnen sind. Davon ist für Sonderfälle eine Rückausnahme vorgesehen, wenn es sich also um Kapital- und Liegenschaftsvermögen des begünstigten Zweckbetriebes bzw. des unentbehrlichen Hilfsbetriebes handelt.
Körperschaftsteuerpflichtig sind weiters beispielsweise:
- vergleichbare ausländische Kapitalerträge (wo in Österreich kein KESt-Abzug möglich ist),
- Zinsen aus Privatdarlehen (ausgenommen Förderungsdarlehen),
- Erträge aus stillen Gesellschaften,
- Wertpapiere mit private placement und unverbriefte Derivate.
Auch die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, zB GmbH-Anteilen ist bei einer gemeinnützigen Privatstiftung körperschaftsteuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht für „Altvermögen“, das bis zum Stichtag 31.8.2011 angeschafft wurde.
Bestimmte Beteiligungserträge, zB Gewinnausschüttungen und Dividenden von Tochtergesellschaften der Privatstiftung, sind aber gemäß § 10 KStG steuerfrei.
Gemeinnützige Privatstiftungen, die einen Gewerbebetrieb, schädlichen Geschäftsbetrieb und/oder einen entbehrlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, unterliegen mit diesen Einkünften der „normalen“ unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Für außerbetriebliche Einkünfte besteht – abgesehen von der oben beschriebenen Steuerpflicht für Kapitaleinkünfte und Immobilienveräußerungen – keine Körperschaftsteuerpflicht; zB ist die Vermietung und Verpachtung von stiftungseigenen Immobilien des steuerlichen Privatvermögens steuerbefreit – ein besonderes Privileg. Die Vermögensverwaltung muss naturgemäß der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks dienen.
2. Umsatzsteuer & Gemeinnützige Privatstiftungen
Gemeinnützige Privatstiftungen sind in Österreich grundsätzlich aufgrund der sog. Liebhaberei-Vermutung von der Umsatzsteuer befreit. Somit steht auch kein Vorsteuerabzug zu, was steuerliche Nachteile mit sich bringen kann.
Zu deren Vermeidung ist eine nicht widerrufbare Option zur Umsatzsteuerpflicht bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben grundsätzlich möglich. Dann ist idR der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden, gleichzeitig steht der – üblicherweise mittels eines Schlüssels ermittelte anteilige – Vorsteuerabzug zu; dies kann für die Privatstiftung finanzielle Vorteile bringen.
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zB Kantinen) oder Vermögensverwaltungen (Vermietung von Immobilien) unterliegen aber – jedenfalls bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000 – der normalen Umsatzbesteuerung.
6. Zuwendungen an Begünstigte
Zuwendungen von anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Privatstiftungen an Begünstigte (Steuerinländer)
- fallen bei diesen nicht unter den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- unterliegen daher nicht der KESt und
- unterliegen bei den Begünstigten nicht der Einkommensteuer/Lohnsteuer.
TPA Tipp
Zu beachten ist, dass dennoch für Zuwendungen der gemeinnützigen Privatstiftung unverzüglich eine elektronische Meldung des Begünstigten an das Finanzamt vorzunehmen ist.
7. Bestätigung über die steuerliche Gemeinnützigkeit
Eine Bestätigung über das Vorliegen der Erfüllung der Voraussetzungen der BAO und der damit einhergehenden Begünstigungen wird nach Vorlage der Gründungserklärung bzw. des Entwurfs vom zuständigen Finanzamt für Großbetriebe nach Prüfung der Unterlagen ausgestellt.
8. Spenden an gemeinnützige Privatstiftungen
Beim Spender steuerlich abzugsfähig sind grundsätzlich Spenden an
- im Gesetz genannte Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, z.B. Universitäten,
- bestimmte Museen
- die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich.
- Ebenso sind Spenden an Einrichtungen abzugsfähig, die insb. mildtätige Zwecke verfolgen,
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder
- für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn (!) sie auf der BMF-Liste begünstigter Einrichtungen im Zeitpunkt der Spende eingetragen sind, wofür zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen und laufend nachzuweisen sind.
Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen sind daher – abgesehen vom anerkannten Sponsoring – nur unter obigen Voraussetzungen abzugsfähig.