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Gebührenbefreiung bei Krediten mittels „Anbot“

Gebührenbefreiung bei Krediten mittels „Anbot“

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Gebührenbefreiung bei Krediten mittels „Anbot“

Wird ein Kreditvertrag abgeschlossen und darüber eine Urkunde errichtet, fällt Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von regelmäßig 0,8 % der Kreditsumme an (Ausnahme: 1,5 % bei revolvierenden Krediten). Der Begriff der „Urkunde“ richtet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich nach gebührenrechtlichen Bestimmungen. Man kann sich daher die Besonderheiten des Urkundenbegriffs im Gebührenrecht zu Nutze machen, um Rechtsgeschäftsgebühren zu vermeiden.

Kreditverträge laut Verbraucherkreditgesetz

Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes im ABGB geregelt wurde, dass entgeltliche Darlehensverträge über Geld nunmehr Kreditverträge sind, weshalb für dieses Thema der Begriff “Kredit“ und nicht der Begriff “Darlehen“ verwendet wird.

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Gebührengesetz: Rechtsgeschäftsgebühr bei Krediten

Nach den Regeln des Gebührenrechts gilt, dass ein schriftliches Anbot, das nur schlüssig angenommen werden kann, keine Urkunde im Sinn des Gebührengesetzes darstellt. Aus diesem Grund kann die Rechtsgeschäftsgebühr bei einem Kredit dadurch vermieden werden, dass ein Vertragspartner (Kreditnehmer) ein schriftliches Anbot legt, das den mit der Bank unverbindlich besprochenen Konditionen entspricht und das der andere Vertragspartner (Kreditgeber=Bank) durch schlüssiges Verhalten (zB Überweisung der Kreditsumme) annimmt.

Möglich ist auch, dass der Kreditgeber an den Kreditnehmer ein Anbot legt, das der Kreditnehmer durch Überweisung der Bearbeitungsgebühr annimmt.

Wichtig ist festzuhalten, dass das Anbot keinesfalls schriftlich angenommen werden darf, denn dann würde einmalig Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst werden.

Wichtig ist der Hinweis, dass der Verfassungsgerichthof vor einiger Zeit die Regelungen über die Mehrfachvergebührung ein und denselben Vertrages aufgehoben hat. Es kann daher für einen Vertrag die Gebühr nur mehr einmal anfallen.

Ist das Anbot schlüssig angenommen worden, muss in Zukunft darauf geachtet werden, dass nachträglich keine rechtsbezeugende Beurkundung oder Ersatzbeurkundung erfolgt. Darunter werden alle (unterschriebenen) Schriftstücke verstanden, die dem Grunde nach Beweis über den abgeschlossenen Kreditvertrag machen. Nach Auffassung des BMF und des Höchstgerichtes ist es für die Beweismachung ausreichend, wenn im Schriftstück die Vertragspartner und die Art des Rechtsgeschäftes (also der Kreditvertrag) genannt sind (Kreditsumme, Zinssatz etc. sind hingegen nicht erforderlich).

Gebührenvermeidung bei Krediten

Bevor die Gebührenvermeidung mittels Anbot und schlüssiger Annahme umgesetzt wird, muss geklärt werden, ob und wie dem Kreditgeber Sicherheiten gewährt werden müssen. Verlangt der Kreditgeber beispielsweise als Sicherheit eine Eintragung ins Grundbuch, fällt für dieses Rechtsgeschäft ebenfalls Rechtsgeschäftsgebühr an. Gleiches gilt, wenn eine Zession oder eine Bürgschaft als Sicherheit abverlangt und diese Sicherheiten nicht unter Vermeidung einer Urkunde im Sinn des Gebührenrechts abgeschlossen werden können. Das Gebührenrecht sieht für Sicherungsgeschäfte zu Kreditverträgen dann eine Gebührenbefreiung vor, wenn über das Kreditgeschäft selbst eine Urkunde im Sinn des Gebührenrechtes erstellt wurde, also ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde.

Bedingungen für Gebührenbefreiung bei Krediten

In solch einem Fall gibt es eine Gebührenbefreiung für das Sicherungsgeschäft, wenn das Sicherungsgeschäft nicht vor dem Kreditvertrag abgeschlossen wurde (oder wenn Kredit- und Sicherungsgeschäft in der gleichen Urkunde abgeschlossen wurden) und eindeutig ein Sicherungsgeschäft vorliegt.

Wird eine solche gebührenauslösende Sicherheit vom Kreditgeber verlangt, ist der Abschluss des Hauptgeschäftes mittels Anbot und schlüssiger Annahme grundsätzlich wohl nicht sinnvoll, weil einerseits ohnehin die Rechtsgeschäftsgebühr für das Sicherungsgeschäft anfällt und andererseits die Gefahr der künftigen nachträglichen rechtsbezeugenden Beurkundung besteht.

Bemessungsgrundlage für das Sicherungsgeschäft ist grundsätzlich der zu besichernde Betrag. Ist dieser geringer als der Kredit, könnte ein rechnerischer Vorteil der Gebührenvermeidung des Hauptgeschäftes bestehen. In einer Vorteilhaftigkeitsberechnung ist weiters zu berücksichtigen, dass die Rechtsgeschäftsgebühr für Kredite grundsätzlich 0,8 % der Kreditsumme beträgt, bei Zessionen 0,8 % und bei Bürgschaften und Hypotheken 1 %.

Generell gesprochen wird eine Vermeidung der Vergebührung des Kreditvertrages durch eine Anbotslösung bei gleichzeitiger Vergebührung des Sicherungsgeschäftes eher nicht sinnvoll sein. Eine gebührenrechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalles ist aber unerlässlich.

Weiters ist eine Gebührenvermeidung mittels der dargestellten Anbotslösung dann nicht möglich, wenn der unmittelbare Gesellschafter der Gesellschaft (zB GmbH, OG, KG, AG) einen Kredit gewährt. In solchen Konstellationen löst allein schon die Aufnahme des Kredits in die Bücher der kreditempfangenden Gesellschaft die Rechtsgeschäftsgebühr aus.

Schlussbemerkung

Bleibt nur noch die abschließende Bemerkung, dass es für Österreichs Renommee als Wirtschaftsstandort angesichts solcher Regelungen günstig wäre, das Gebührengesetz gänzlich abzuschaffen.

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