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Finanzausschuss beschließt neue steuerliche Änderungen

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Finanzausschuss beschließt neue steuerliche Änderungen

Der Finanzausschuss des Nationalrates hat in der Sitzung am 30.11.2021 basierend auf einem Abänderungsantrag zum Initiativantrag betreffend die Änderung des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes mehrere steuerliche Änderungen beschlossen, die noch mit Ende 2021 umgesetzt werden sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Themen:

Essensgutscheine

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab dem Kalenderjahr 2022 die Steuerbefreiung für Gutscheine iHv EUR 8 nicht mehr nur für Mahlzeiten gilt, die auswärts, dh in einem Restaurant, konsumiert werden, sondern auch für das sog. Take-Away oder gelieferte Mahlzeiten (das Finanzministerium hatte dies COVID-19-bedingt auch schon 2020 und 2021 in der Verwaltungspraxis akzeptiert).

Damit werden auch jene Fälle begünstigt, in denen die Mahlzeit zwar von einem Restaurant oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert wird. Die Begünstigung soll hingegen nicht für Mahlzeiten gelten, die nicht von einem Restaurant oder einem Lieferdienst, sondern zB von einem Supermarkt zubereitet und von einem Lieferservice zugestellt werden. Ebenso sind Lebensmittellieferungen nicht begünstigt.

Gutscheine für Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind wie bisher im Wert von EUR 2 pro Arbeitstag steuerbefreit.

Arbeitsplatzpauschale im betrieblichen Bereich

Neben der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bei Arbeitnehmern soll künftig auch bei den betrieblichen Einkünften eine Arbeitsplatzpauschale zur Anwendung kommen.

Mit der Pauschale soll der betrieblichen Nutzung der privaten Räumlichkeiten und der damit zusammenhängenden Kosten (Strom, Heizung, Beleuchtung, Raum-AfA) des Steuerpflichtigen pauschal Rechnung getragen werden. Damit erübrigt sich künftig die Berechnung der Kosten eines betrieblichen Arbeitszimmers.

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern bei denen es sich um ein betriebliches Arbeitsmittel handelt, sind von der Pauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer) und können weiterhin neben der Pauschale steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden.

Aus Vereinfachungsgründen soll daher nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden. Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen.
  • Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Die Frage, ob das Arbeitsplatzpauschale auch Steuerpflichtigen zusteht, die ihr Einkommen durch Pauschalierung ermitteln, muss seitens des BMF noch geklärt werden. Steuerpflichtigen mit mehreren Betrieben steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist im Verhältnis der Betriebseinnahmen auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.

Befreiung für Weihnachtsgutscheine auch im Jahr 2021

Die im Jahr 2020 eingeführte Befreiung für Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365 soll auch im Jahr 2021 zur Anwendung kommen. Dies wird damit begründet, dass (wie bereits 2020) auch im Jahr 2021 die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dazu führen, dass in vielen Fällen keine betrieblichen Weihnachtsfeiern stattfinden werden. Da die Weihnachtsgutscheine einen Ersatz für die nicht stattgefundenen Weihnachtsfeiern darstellen sollen, ist aus zeitlicher Sicht vorgesehen, dass diese zwischen November 2021 bis Jänner 2022 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgegeben werden müssen.

Wenn im Jahr 2021 der Freibetrag von EUR 365 für betriebliche Veranstaltungen nicht oder nicht vollausgeschöpft wurde, kann der Arbeitgeber durch Ausgabe von Gutscheinen somit eine (weitere) Steuerbefreiung von bis zu EUR 365 ausnützen.

Außergerichtliche Sanierung und Schuldnachlässe

Den gerichtlichen Sanierungen vergleichbare außergerichtliche Sanierungen werden diesen steuerlich gleichstellt. Einkünfte aus vergleichbaren gerichtlichen Sanierungen sind bereits in der Veranlagung 2021 steuerfrei und können zu 100% mit steuerlichen Verlustvorträgen verrechnet werden.

Die 100%ige Verrechenbarkeit mit steuerlichen Verlustvorträgen gilt ab 2021 auch für Schuldnachlässe; darunter fallen uE auch Debt-Equity-Swaps, bspw in Form der Umwandlung von Schulden in Substanzgenussrechte.

Damit die Entschuldung von Unternehmen, auch von Start-Ups steuerlich erleichtert, denn durch die vollständige Verrechenbarkeit der steuerwirksamen Gewinne aus Schuldnachlässen mit Verlustvorträgen ist sichergestellt, dass der Gewinn aus dem Schuldnachlass bei ausreichendem Verlustvortrag zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage ausscheidet.

Sonderregelung für umgekehrt hybride Unternehmen

Die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD) für die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen wurden in das österreichische Steuerrecht Großteils bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 implementiert. Lediglich hinsichtlich der Bestimmungen für umgekehrt hybride Unternehmen hat der Gesetzesgeber die verlängerte Umsetzungsfrist (bis 31.12.2021) in Anspruch genommen. Mit dem neuen § 14 Abs 12 KStG soll die Umsetzung finalisiert werden.

Bei umgekehrt hybriden Unternehmen handelt es sich aus österreichischer Sicht um inländische Personengesellschaften (zB OG, KG, atypisch stille Gesellschaft), die nach dem ausländischen Steuerrecht als ein Körperschaftssubjekt (intransparent) behandelt werden. Ist an einer solchen inländischen Personengesellschaft eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft zu mehr als 50% beteiligt und werden die Einkünfte der inländischen Personengesellschaft zunächst weder im Inland noch im Ausland besteuert, soll die beteiligte Körperschaft mit den Einkünften aus dieser inländischen Personengesellschaft in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und zwar ungeachtet eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

 

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