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Drohende Verluste aus Cross Currency Swaps

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Drohende Verluste aus Cross Currency Swaps

Zulässigkeit der steuerlichen Bildung von Drohverlustrückstellungen für Währungsswaps

TPA konnte in einem wichtigen Punkt die Rechtslage wieder „zurecht“ rücken: Der VwGH erkannte die Zulässigkeit der steuerlichen Bildung von Drohverlustrückstellungen für Währungsswaps an – Ergebnis einer außerordentlichen Revision, eingebracht durch TPA.

Was ist ein Cross Currency Swap (CCS)?

Ein Cross Currency Swap (CCS) ist ein Finanzderivat, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen und die Verpflichtung eingehen, zum Ende der Laufzeit einen Rücktausch des Kapitals vorzunehmen.

Alternativ wird der Kapitaltausch nur am Ende der Laufzeit vereinbart.

Was gilt es unternehmensrechtlich bei Cross Currency Swaps zu beachten?

Unternehmensrechtlich gilt im Anschaffungszeitpunkt Folgendes: Da beim Vertragsabschluss beide Vertragspartner gleichwertige Rechte und Pflichten eingehen („symmetrisches Derivat“), betragen die Anschaffungskosten des Derivates Null und sind nicht in der Bilanz zu erfassen.

Cross Currency Swaps im Jahresabschluss

Für die unternehmensrechtliche Folgebewertung im Jahresabschluss ist zu unterscheiden, ob der CCS als Sicherungsgeschäft oder zu spekulativen Zwecken abgeschlossen wurde.

Ist die Laufzeit des CCS zum Bilanzstichtag noch nicht beendet, so liegt ein schwebendes Geschäft vor. Dieses ist nach dem imparitätischen Realisationsprinzip nur für den Fall eines drohenden Verlustes als Rückstellung in der Bilanz zu erfassen.

Rückstellungen bei Derivaten

Rückstellungen sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Bei Derivaten ergibt sich dieser aus dem beizulegenden Wert, wobei von einer Glattstellungsfiktion am Bilanzstichtag auszugehen ist. Ein Beispiel für einen CCS mit Kapitaltausch am Ende der Laufzeit: Das Unternehmen ist am Ende der Laufzeit des CCS verpflichtet, EUR 1 Mio zu bezahlen und erhält im Gegenzug CHF 1.071.100,00. Zum Wechselkurs am Bilanzstichtag 30.09.2017 haben CHF 1.071.100,00 jedoch nur einen Gegenwert von EUR 934.886,87, sodass ein drohender Verlust von rd. TEUR 65 bilanziell zu erfassen ist, siehe auch Grafik.

 

  CHF

  Kurs

  Wert in EUR

Einstieg 1.1.2017  1.071.100,00  1,0711  1.000.000,00
Bilanzstichtag 30.09.17  1.071.100,00  1,1457     934.886,97
Verlust zum Stichtag         65.113,03

Cross Currency Swap zur Absicherung

Dient der CCS hingegen der Absicherung eines Grundgeschäftes, zum Beispiel eines Fremdwährungskredites, so kann eine Bewertungseinheit vorliegen. Sind die Voraussetzungen einer Bewertungseinheit erfüllt, bildet das abgesicherte Grundgeschäft zusammen mit dem Derivat das Bewertungsobjekt. Nur noch der ineffektive Anteil des CCS mit negativem beizulegenden Wert kann als Drohverlustrückstellung erfasst werden.

Was gibt es steuerlich bei Cross Currency Swaps zu beachten?

Steuerlich können nur die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Rückstellungen wirksam gebildet werden. Drohverlustrückstellungen sind vom steuerlichen Rückstellungsbegriff erfasst. Ist das Unternehmen nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig, so sind Drohverlustrückstellungen steuerlich zwingend zu bilden.

Dennoch versagte das Bundesfinanzgericht Graz mit Erkenntnis vom 29.10.2015, RV/2100169/2012, die steuerliche Bildung von Drohverlustrückstellungen für nicht der Absicherung dienende CCS. Als Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass keine konkreten Umstände für das Drohen des Verlustes nachgewiesen werden konnten. Gegen dieses Erkenntnis erhob TPA außerordentliche Revision beim VwGH, welcher mit 29.3.2017, Ra 2016/15/0005-6, stattgegeben wurde.

 

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