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Deutschland: Vorsicht vor Steuerrisken im Marken- oder Patentrecht!

Deutschland: Vorsicht vor Steuerrisken im Marken- oder Patentrecht!

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Deutschland: Vorsicht vor Steuerrisken im Marken- oder Patentrecht!

Änderungen bei in Deutschland eingetragenen Marken- und Patentrechten

Das deutsche BMF hat im November 2020 ein Schreiben veröffentlich, wonach bei in Deutschland eingetragenen Marken- oder Patenrechten bzw sonstigen Immaterialgüterrechten eine Abzugsteuer in Deutschland zu entrichten ist. In einem Schreiben vom Februar 2021 wurden unter gewissen Voraussetzungen einige verfahrensrechtliche Erleichterungen eingeräumt. Informieren Sie sich hier zu den Änderungen im Marken- oder Patentrecht!

Vorsicht: Diese beschränkte Steuerpflicht besteht auch, falls der Lizenzzahler nicht in Deutschland ansässig ist!

Beschränkte Steuerpflicht für in Deutschland eingetragene Rechte

Einkünfte aus der Überlassung (Lizenzen) und Gewinne aus der Veräußerung von bestimmten Rechten unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, soweit diese auf Rechte entfallen, die in einer inländischen Betriebsstätte verwertet oder in einem deutschen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind.

In einem Schreiben vom 6. November 2020 hat das deutsche BMF explizit erwähnt, dass die beschränkte Steuerpflicht nicht daran knüpft, ob der Lizenzzahler in Deutschland ansässig ist oder nicht. Problematisch ist dies, da in Deutschland – anders als in Österreich bei ansonsten gleicher innerstaatlicher beschränkter Steuerpflicht – eine Quellensteuer auch dann einbehalten muss, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland dieses Besteuerungsrecht wegnimmt. Ausnahme ist, wenn vom Lizenzgeber vor der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung in Deutschland beantragt und dem Lizenznehmer vorgelegt wird.

Beispiel zum Marken- und Patentrecht

Ein österreichisches Unternehmen zahlt Markenlizenzen an einen französischen Lizenzgeber. Das Markenrecht ist auch in Deutschland registriert. Die Lizenzgebühr unterliegt in Deutschland einer beschränkten Steuerpflicht. Das DBA teilt das Besteuerungsrecht in der Folge zwar nur Frankreich zu. Allerdings müsste das französische Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung in Deutschland vorlegen. Liegt diese nicht vor, hätte grundsätzlich das österreichische Unternehmen als Vergütungsschuldner in Deutschland eine Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen. Das französische Unternehmen könnte in der Folge einen Rückerstattungsantrag stellen.

Rückwirkende Verschärfung ab 2014

Diese verfahrensrechtliche Verschärfung soll grundsätzlich alle Lizenzzahlungen ab 2014 betreffen, wodurch unter Umständen eine rückwirkende Anmeldung und Abfuhr von deutscher Quellensteuer notwendig werden könnte.

Vereinfachungen für DBA Fälle für Vergangenheit

Genau für solche Alt-Fälle ab 2014 (sogenannte Registerfälle), in denen keine Verwertung in Deutschland erfolgt ist, sind nunmehr Erleichterungen unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

  • Der Lizenznehmer war im Zeitpunkt der Zahlung nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Der Lizenzgeber ist eindeutig DBA-berechtigt (keine DBA-Berechtigung liegt zB bei hybriden oder doppelt anässigen Gesellschaften vor).
  • Der Lizenzgeber stellt bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug beim Bundeszentralamt für Steuern und legt in diesem Antrag die Vertragsverhältnisse offen.

Vorsicht: Keine Vereinfachungen für Lizenzgebühren, die nach dem 30. September 2021 zufließen!

Für Lizenzvergütungen, die nach dem 30.09.2021 zufließen, gilt in jedem Fall das „normale Verfahren“, sodass der Lizenzgeber jedenfalls für eine Entlastung an der Quelle vorab Freistellungsbescheinigungen einholen muss.

Vorsicht: Verkauf von Rechten

Beim Verkauf von Rechten (also Markenrechte, oder Verkauf vom Patentrecht)  verlangt das deutsche BMF immer die Abgabe einer Steuererklärung, auch dann, wenn der Veräußerer eindeutig DBA-berechtigt ist und das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht entzieht.

In solchen Fällen muss eine Steuererklärung in Deutschland abgegeben werden. Eine Nullerklärung ist möglich, sofern bis zum 30.09.2021 beim zuständigen Finanzamt die Erklärung nebst Offenlegung des Sachverhalts und der vertraglichen Grundlagen abgegeben wird.

Haben Sie noch Fragen zu den aktuellen Änderungen bei in Deutschland eingetragenen Marken- und Patentrechten? Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten in ihrer Nähe!

 

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