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Das Schweizer Steuerabkommen mit Österreich

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Das Schweizer Steuerabkommen mit Österreich

Nachdem mit 13. April 2012 das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz unterzeichnet wurde und es nunmehr zu keinem Referendum in der Schweiz kommen wird, wird das Abkommen voraussichtlich wirklich mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. TPA fasst für Sie daher die folgenden wesentlichen Eckpunkte des Schweizer Steuerabkommen mit Österreich zusammen.

1. Geltungsbereich und Entscheidungsfenster

Das Schweizer Steuerabkommen ist grundsätzlich auf natürliche Personen, die in Österreich ansässig sind, aber auch sogenannte Sitzgesellschaften und Lebensversicherungsgesellschaften anzuwenden. Um in die Regelungen des Abkommens zu fallen, müssen diese Personen sowohl am Stichtag 31.12.2010 als auch am 01.01.2013 ein Konto oder Depot in der Schweiz besitzen, welches Ihnen zuzurechnen ist.

Abgegolten werden Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer, die vor dem 1.1.2012 in Österreich hinterzogen wurden.

Das Abkommen sieht als Wahlalternativen

  • eine anonyme Abgeltung oder
  • eine sogenannte freiwillige Meldung vor.

Das terminliche Entscheidungsfenster für eine der beiden Alternativen ist vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 begrenzt.

TPA Tipp:

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2. Anonyme Abgeltung

Die anonyme Abgeltung stellt eine Pauschalbesteuerung dar (auch Einmalzahlung genannt). Sie umfasst sowohl die ursprüngliche Einkunftsquelle als auch die aus dieser erzielten laufenden Erträgnisse.

Die Steuersätze liegen je nach Vermögenshöhe zwischen 15 bis 38 %.

Achtung: Wird keine Wahl zwischen anonymer Abgeltung oder freiwilliger Meldung getroffen, so erfolgt automatisch die anonyme Abgeltung.

Sofern der Kapitalstand zwischen dem 31.12.2010 und dem 31.12.2012 stark ansteigt (dh um mehr als 20 %), so findet die anonyme Abgeltung nur für das 1,2fache des Kapitalstandes vom 31.12.2010 Anwendung.

Dadurch soll eine etwaige Steueroptimierung vermieden werden, indem noch vor dem 31.12.2012 größere Kapitalbeträge auf die Konten bzw. Depots in der Schweiz transferiert werden. Etwaige Zuflüsse nach dem 13. April 2012 unterliegen zwar der anonymen Einmalzahlung, führen jedoch nicht zur Abgeltungswirkung (diese Einmalzahlungen gelten als Vorauszahlungen für die Einkommensteuer des Jahres 2013 in Österreich).

3. Freiwillige Meldung

Entscheidet sich der Abgabenpflichtige für eine freiwillige Meldung, so hat er dies seiner Schweizer Bank bis spätestens 31. Mai 2013 bekannt zu geben. Diese wird dann die weiteren Schritte veranlassen.

Über den Weg der schweizerischen Finanzbehörden bzw. der österreichischen Finanzverwaltung wird der jeweilige Abgabepflichtige dann aufgefordert, die freiwillige Meldung im Zuge einer Selbstanzeige unter Setzung einer Frist zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.

4. Künftige Erträge

Die künftigen laufenden Erträge können der anonymen Abgeltung (25 % Steuersatz mit Endbesteuerungswirkung) unterzogen werden, oder es kann zu einer freiwilligen Meldung (sprich Offenlegung in der jeweiligen Steuererklärung des betreffenden Jahres) kommen.

5. Vermögensverschiebung vor dem 31.12.2012

Sofern überlegt wird, das Vermögen aus der Schweiz noch vor dem 31.12.2012 ins Ausland zu transferieren und das Schweizer Depot bzw. die Bankverbindung aufzulösen, fällt dieses Vermögen nicht in den Anwendungsbereich des Steuerabkommens. Die strafbefreiende Wirkung tritt hinsichtlich der transferierten Vermögenswerte nicht ein.

Man sollte sich bewusst sein, dass sich die Schweiz dazu verpflichtet hat, die 10 wichtigsten Destinationen, in welche Vermögen vor dem 31.12.2012 abgeflossen ist, bekannt zu geben. Diese Mitteilungen (beginnend laut Abkommen ab dem 31.05.2013) enthalten die Anzahl betroffener Personen pro Staat bzw. Territorium.

6. Tipps für Ihre Steuern in der Schweiz

Eine Berechnung und Kalkulation des jeweiligen Einzelfalles ist unumgänglich, da sich gerade bei der Variante der anonymen Abgeltung hohe Steuerzahlungen ergeben können, die im Zuge einer freiwilligen Meldung unter Umständen vermeidbar oder wesentlich reduzierbar sind.

Ist die ursprüngliche Einkunftsquelle ordnungsgemäß in Österreich versteuert worden oder ist bereits Verjährung eingetreten, dann wird die anonyme Abgeltung im Regelfall die teurere Variante sein.

Treten Sie mit Ihrer Schweizer Bank in Kontakt, sofern Sie nicht bereits ein Informationsschreiben von dieser erhalten haben. Achtung: Die in diesen Informationsschreiben genannten Fristen und Bedingungen gehen teilweise nicht konform mit dem Abkommen.

Eine „herkömmliche“ Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ist natürlich – wie schon vor Unterzeichnung des Abkommens – jederzeit möglich und evtl. günstiger.

Wie die Literatur aufgezeigt hat, könnten Verluste in den letzten Jahren dazu führen, dass sich ein zu geringer Abgeltungsbetrag errechnet und damit in Österreich keine vollständige Amnestie gegeben ist, diesfalls sollten Sie jedenfalls einen spezialisierten Steuerberater konsultieren.



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