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COVID-19 und die Gruppenbesteuerung

COVID-19 und die Gruppenbesteuerung

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COVID-19 und die Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis verbundener Unternehmen einem gemeinsamen Gruppenträger zugerechnet, der an den Gruppenmitgliedern idR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Rechtslage in Österreich gibt dem Steuerpflichtigen einige Gestaltungsmöglichkeiten. In Zeiten von COVID 19 kann sich die derzeitige steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch die ungeplant anfallenden Verluste ändern.

1. Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, steuerliche Verluste einzelner Gesellschaften mit steuerpflichtigen Gewinnen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu verrechnen. Die Besteuerung erfolgt summiert nur auf Ebene des Gruppenträgers, sodass ansonsten vortragsfähige steuerliche Verluste früher verwertet werden. Eine der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung ist der Abschluss eines Steuerumlagevertrages. Die Einbeziehung von ausländischen Tochtergesellschaften ist nur eingeschränkt möglich und steuerlich nur manchmal zweckmäßig.

Ist aufgrund der aktuellen COVID 19 Situation zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns ein negatives Jahresergebnis erwirtschaften werden, andere aber ein positives, kann die Neugründung einer Unternehmensgruppe steuerlich sinnvoll sein.

Besteht bereits eine Unternehmensgruppe, empfiehlt sich eine Prüfung, welche Gesellschaften Teil der steuerlichen Unternehmensgruppe sind und ob die Möglichkeit besteht, in die Unternehmensgruppe weitere Gesellschaften aufzunehmen, die aufgrund von COVID 19 im heurigen Jahr 2020 und vielleicht sogar noch länger Verluste erwirtschaften werden.

Die vor der Gruppenbildung entstandenen Verlustvorträge auf Ebene der Tochtergesellschaft können als Vorgruppenverluste geltend gemacht werden. Für diese Vorgruppenverluste gilt die 75%ige Verrechnungsgrenze nicht, das heißt, diese können bis zur vollen Höhe des Gewinns des Gruppenmitglieds zu 100 % verrechnet werden.

Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass eine Unternehmensgruppe mindestens 3 volle Jahre bestehen muss. Ist das nicht der Fall, weil bspw. die Anteile innerhalb von 3 Jahren verkauft werden, werden die bereits veranlagten Jahre rückabgewickelt und steuerlich so behandelt, als hätte die Unternehmensgruppe nie bestanden.

2. Auflösung der Gruppe zur Vornahme einer Teilwertabschreibung

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Verliert eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen durch COVID 19 nachweislich an Wert, kann es vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2020 aufzulösen. Zu prüfen ist, ob die dreijährige Mindestbestandsdauer bereits erfüllt ist, andernfalls es zur gänzlichen Rückabwicklung ex tunc kommt. Dies ist, wenn der Steuerumlagevertrag es erlaubt, bis zum 30.12.2020 mit steuerlicher Wirkung ab 1.1.2020 (bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.) möglich.

Die Auflösung bewirkt, dass der steuerliche Verlust in der nun steuerlich eigenständigen Tochter-GmbH als Verlustvortrag verbleibt.

Zusätzlich führt die die Auflösung der Unternehmensgruppe dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung steuerwirksam durchzuführen ist, womit es steuerlich zu einer „Verdoppelung“ des Verlustes kommt. Die Teilwertabschreibung ist auf 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

Ist das Tochterunternehmen in den darauffolgenden Geschäftsjahren (hoffentlich) wieder profitabel, ist uU eine steuerpflichtige Zuschreibung der Beteiligung vorzunehmen, wenn die Zuschreibungspflicht nicht durch entsprechende Maßnahmen (bspw. fremdüblicher Verkauf der Beteiligung in der Gruppe) verhindert wird. Bei Zuschreibung können noch nicht geltend gemachte offene Siebentel sofort gegenverrechnet werden.

3. COVID-19 Rücklage und Verlustrücktrag

Um bereits vor der Veranlagung für 2020 Liquidität zu schaffen, wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) die Möglichkeit geschaffen, bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 eine Covid-19-Rücklage im Ausmaß von bis zu 30 % oder bis zu 60% der betrieblichen Einkünfte 2019 bilden zu können.

Bei Unternehmensgruppen darf die COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden, wobei sich diese auf das zusammengefasste Gruppenergebnis bezieht. Auch die Deckelung mit 30 % bzw. 60 % bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis. Der gruppenbezogene Höchstbetrag ergibt sich aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem Gruppenträger. Dabei ist für jedes Gruppenmitglied sowie für den Gruppenträger je ein Betrag von 5 Mio. Euro zu berücksichtigen.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit eines Verlustrücktrages geschaffen. So kann auf Antrag ein Verlust, der sich aus der Veranlagung der betrieblichen Einkünfte für 2020 ergibt, mit positiven Einkünften des Jahres 2019 und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch mit positiven Einkünften des Jahres 2018 verrechnet werden. Normalerweise sind Verluste nicht rücktragbar, sondern werden mit positiven Einkünften der künftigen Jahre verrechnet (Verlustvortragsverrechnung).

Im Gesetz sind keine Ausführungen betreffend den neugeschaffenen Verlustrücktrag iZm Unternehmensgruppen enthalten. Grundsätzlich kommt nur der Gruppenträger für den Verlustrücktrag in Betracht. In einer Unternehmensgruppe werden dem Gruppenträger sämtliche Ergebnisse der Gruppenmitglieder zugerechnet. Erst auf Ebene des Gruppenträgers wird daher ein Gruppenergebnis festgestellt. Der Verlustrücktrag ist bei einem GT für 2019 mit EUR 5 Mio und ein verbleibender Rest für 2018 mit EUR 2 Mio begrenzt, wie bei der COVID-19-Rücklage kommt es zu einer Vermehrung um die Anzahl der inländischen und im Inland steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieder (GM).

Offen ist derzeit die Frage, ob Auflösung einer Gruppe zum 31.12.2019 (bzw. 31.12.2018) bzw. Neubildung einer Gruppe zum 1.1.2020 (bzw. 1.1.2019) Auswirkungen auf den Verlustrücktrag aus dem Jahre 2020 in das Jahr 2019 (bzw. 2018) haben. Da hierfür keine Regelung bestehen, müsste man grundsätzlich davon ausgehen können; dies insb vor dem Hintergrund, dass auch Fusionen (die mit einer Gruppenbildung) vergleichbar sind, keine Auswirkungen auf den Verlustrücktrag bei der übernehmenden Körperschaft (vergleichbar einem GT) haben.

Sieht man die Unternehmensgruppe jedoch als etwas Eigenständiges, könnte dies für Unternehmensgruppen insgesamt Folgendes bedeuten:

  • Scheidet ein GM im Jahre 2020 (d.h. mit Wirkung Ende 2019) aus der Gruppe aus, ohne dass es zur Rückabwicklung kommt, kann ein Verlust des ehemaligen GM im Jahre 2020 nicht in die Gruppenzeit rückgetragen werden.
  • Wird eine Gruppe mit Wirkung 31.12.2019 vollständig aufgelöst, kann ein Verlust des Jahres 2020 eines ehemaligen GT oder ehemaligen GM nicht in die Gruppenzeit rückgetragen werden.
  • Wird eine Gruppe mit Wirkung 1.1.2020 gebildet, gilt Folgendes:
    • Bei dem nunmehrigen GM ist kein Verlustrücktrag in die Vorgruppenzeit möglich, da ein negatives Ergebnis des GM an GT weitergeleitet wird. Dies gilt auch für neue GM, die ab 1.1.2020 in eine bestehende Gruppe aufgenommen werden.
    • Der nunmehrige GT könnte jedoch uU ein zusammengerechnetes negatives Ergebnis in die Vorgruppenzeit rücktragen; dies sollte zumindest dann möglich sein, wenn GT 2019 NICHT Mitglied (GT oder GM) in einer anderen Gruppe war; dies gilt sinngemäß für 2018.
    • War der nunmehrige GT im Vorjahr Mitglied einer anderen Gruppe, könnte ein Rücktrag zu zahlreichen Komplikationen führen, bspw. könnten insb Steuerumlagen in der Vergangenheit neu berechnet werden müssen; dies spricht gegen einen Rücktrag in eine fremde Gruppe.
  • Übernimmt GM durch Umgründung ein Außergruppenverlust, kann dieser nicht rückgetragen werden, sondern verbleibt bei GM.

Weitere Informationen können Sie unserem Artikel zur COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung entnehmen.

4. Umgründungen

Es besteht weiters die Möglichkeit, erwartete Verluste durch Umgründung verwertbar zu machen.

Eine Nichtgruppen-Gesellschaft, die durch COVID 19 Verluste erwirtschaftet, könnte beispielsweise mit einem Gewinn-Gruppenmitglied, verschmolzen werden, um so die im Jahr 2020 entstehenden Verluste innerhalb der Gruppe geltend machen zu können.

Denkbar wäre auch die (rückwirkende) Einbringung von Anteilen an einer Gesellschaft (Nichtgruppenmitglied) in ein Gruppenmitglied.

Sofern diese Gesellschaft nicht in die Gruppe aufgenommen wird, kann eine Teilwertabschreibung auf die eingebrachten Anteile steuerwirksam geltend gemacht werden und diese innerhalb der Unternehmensgruppe jährlich zu einem Siebentel verwertet werden.

Wichtig ist, dass Umgründungen derzeit nur neun Monate rückwirkend durchgeführt werden können. Es ist daher empfehlenswert, Unternehmensstrukturen und die voraussichtlichen Ergebnisse rechtzeitig zu prüfen.

TPA Tipp zu Umgründungen:
In Österreich kam es zu keiner befristeten Verlängerung der Rückwirkungsfrist auf 12 Monate. Demgegenüber hat Deutschland seine Frist vorübergehend von derzeit 8 auf 12 Monate verlängert, sodass Umgründungen von deutsche Rechtsträgern noch bis 31.12.2020 per Stichtag 31.12.2019/1.1.2020 möglich sind.

Bleiben Sie gesund!

Bei Fragen zu obigem Beitrag kontaktieren Sie bitte unsere Experten Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.

 

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