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COVID-19: Rechnungslegung für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2019

COVID-19: Rechnungslegung für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2019

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COVID-19: Rechnungslegung für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2019

COVID-19 Rechnungslegung & Jahresabschluss

Unsere Experten erklären, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf die Rechnungslegung für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2019 hat. Wie COVID-19 Rechnungslegung & Jahresabschlüsse verändert!

Auswirkungen der Corona-Krise auf den Jahresabschluss

Da nach allgemeiner Ansicht die Corona-Krise ein wertbegründendes Ereignis darstellt, werden sich Auswirkungen auf Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2019 im Wesentlichen in der Berichterstattung im Anhang und/oder Lagebericht finden lassen sowie eine stärkere Befassung mit dem Thema Going Concern (Unternehmensfortführung) mit sich bringen.

In diesem Artikel ‚COVID-19: Rechnungslegung & Jahresabschlüsse‘ wollen wir Ihnen nun einen Überblick geben, welche Auswirkungen die Bilanzierenden auf Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2019 erwarten sollten:

Ansatz- und Bewertungsstetigkeit

Grundsätzlich sieht § 201 Abs 2 Z 1 UGB das Stetigkeitsgebot für Ansatz- und Bewertungsmethoden vor. Abweichungen sind nur unter besonderen Umständen möglich. Unserer Meinung nach stellt die Corona Krise ein derartiges Ereignis dar. Sollten Unternehmen in Berichtsperioden nach dem 31. Dezember 2019 zu einer aussagekräftigeren Darstellung der Vermögens-, Finanz oder Ertragslage ihre Ansatz- und Bewertungsmethoden ändern wollen (oder müssen) ist dies im Anhang zu erläutern.

Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie bestandsgefährdende Risiken

Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird bei vielen Unternehmen nicht mehr so einfach anzunehmen sein wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Wichtig ist, dass die Geschäftsführung wesentliche Unsicherheiten in diesem Zusammenhang in Anhang und/oder Lagebericht offenlegt.

Bilanzierung von Ansprüchen gegenüber der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand wird mit vielen unterschiedlichen Mitteln den Unternehmen in der Krise helfen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Ansprüche der Unternehmen (Zuschüsse, Beihilfen etc.) erst dann zu erfassen sind sofern die Zusage als verbindlich anzusehen ist. Solche Unterstützungsleistungen können bei Eintreten des Rechtsanspruches dann direkt ertragswirksam verbucht werden.

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Bewertung der Aktiva

Die Auswirkungen der Corona-Krise können zweifellos die Werthaltigkeit der Aktiva beeinträchtigen. Die Geschäftsführung sollte sich daher rechtzeitig mit der Frage einer möglichen Abwertung auseinandersetzen.

Immaterielle Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, Sachanlagen und Finanzanlagen müssen bei dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Wann die Wertminderung dauerhaft ist und wie der beizulegende Wert ermitteln wird, ist für den Einzelfall zu beurteilen. Eine allgemeine Wertminderung aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation ist eher nicht als direkter Grund für eine Abwertung zu sehen. Sofern die Gründe für Abschreibung in der Folge wegfallen, ist eine Zuschreibung vorzunehmen.

Auch das Umlaufvermögen (insbesondere Vorräte und Forderungen) können betroffen sein – es gilt das strenge Niedestwertprinzip. Im Rahmen der Vorratsbewertung sollte bedacht werden, dass fixe Gemeinkosten nur im Ausmaß der Normalauslastung aktiviert werden dürfen.

Höhere Abwertungen könnten aufgrund einer Verschlechterung der Absatzchancen oder rückläufiger Verkaufspreise gegeben sein. Für Forderungen könnte, neben erforderlichen Einzelwertberichtigungen, eine Anpassung der Pauschalwertberichtigungen notwendig sein.

Sonderthema Firmenwert

Da die Werthaltigkeit eines Firmenwertes in der Regel mittels Discounted Cash-Flow Methoden ermittelt wird, kann es aufgrund der jüngsten Ereignisse zu außerplanmäßigen Abschreibungen kommen – eine Zuschreibung ist im Gegensatz zu den übrigen Aktivposten in der Folge aber nicht mehr zulässig. Zumindest wird es aber notwendig sein die Werthaltigkeit von Firmenwerten (im Einzel- und Konzernabschluss) kritisch zu hinterfragen.

Bewertung der Passiva

Im Bereich der Rückstellungen ergibt sich bei manchen Unternehmen eventuell das Erfordernis Restrukturierungskosten zu passivieren. Hierbei ist auf eine entsprechende Dokumentation zu achten, weiters ist zu bedenken, dass auch nicht alle Kostenarten für eine derartige Rückstellung qualifizieren.

Für Verbindlichkeiten könnte es durch gebrochene Covenant-Vereinbarungen zu Neuverhandlungen von Krediten etc. kommen. Dies könnte in weiterer Folge zum gesamten Abgang der alten Verbindlichkeit führen oder die Erfassung der Ergebnisse von Vertragsmodifikationen notwendig machen. Gebrochene Covenant-Vereinbarungen können auch kritische Auswirkungen auf die Going Concern Prämisse haben, sofern keine alternativen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Sonderthema Gewinnausschüttungen

Zu beachten ist jedenfalls § 82 Abs 5 GmbHG (der auch analog für Aktiengesellschaften gilt), welcher vorsieht, dass eine Ausschüttungssperre vorliegt, wenn das Vermögen der Gesellschaft erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist und dies bis zur Feststellung des Jahresabschlusses bekannt geworden ist. Überlegungen dazu sollten daher in die Gewinnverwendungsbeschlüsse der Unternehmen für das Folgejahr einfließen.

Die Auswirkungen der Coronakrise werden somit in vielen Bereichen der Jahresabschlüsse sichtbar sein. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns!

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um das Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

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