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COVID-19: Die Prämisse der Unternehmensfortführung

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COVID-19: Die Prämisse der Unternehmensfortführung

Going Concern: Die Unternehmensfortführung

Die Beurteilung des Going Concern, also des Grundsatzes der Unternehmensfortführung ist einer der wesentlichsten Punkte im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschlusserstellung – und besonders heikel und schwierig in Krisenzeiten, wie wir sie gerade erleben. Wir möchten dieses Thema erläutern und Ihnen eine erste Orientierung geben.

Gesetzliche Grundlagen der Unternehmensfortführung

Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen (§ 201 Abs. 2 Z 2 UGB). Die gesetzliche Grundregel ist also, dass Unternehmen ihren Jahresabschluss unter der Annahme aufstellen, dass die unternehmerische Tätigkeit fortgeführt wird und werden kann. Dieser Prämisse der Unternehmensfortführung kann grundsätzlich gefolgt werden, sofern Unternehmen

  • eine nachhaltige, positive Ertragssituation,
  • leichten Zugriff auf finanzielle Mittel (insbesondere kurzfristige Finanzierungsmöglichkeiten) und
  • ein positives Eigenkapital

haben. Wie die letzten Monate zeigen, kann sich insbesondere die Liquidität als kritischer Faktor erweisen.

Gründe, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen können

Oftmals werden folgende tatsächliche oder rechtliche Gründe angeführt, die die Unternehmensfortführung gefährden können.

Tatsächliche Gründe

  • Ungenügende Eigenkapitalausstattung und fortwährende Verluste
  • Unfähigkeit, Zahlungen an Gläubiger bei Fälligkeit zu leisten
  • Unfähigkeit, Darlehenskonditionen einzuhalten
  • Ausfall wesentlicher Kreditgeber, Zulieferer oder Abnehmer
  • Hoher Kreditbedarf nach Ausschöpfung sämtlicher Kreditlinien
  • Wegfall des Zugangs zu Rohstoffmärkten oder gravierende Preiserhöhungen, die langfristig Erträge nicht mehr ausreichend erwarten lassen
  • Gravierende Verschiebung des Nachfrageverhaltens, dem das Unternehmen nicht nachkommen kann
  • Ausbleiben von Rohstofflieferungen
  • Verlust eines Hauptabsatzmarktes

Rechtliche Gründe

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Erlöschen einer wesentlichen Konzession
  • Betriebseinstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnungen
  • Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
  • Auflösung aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Vorschriften
  • Auflösung infolge eines Gerichtsurteils

Wie oben ersichtlich ist, sind sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung als insolvenzrechtliche Tatbestände nur eine Unterkategorie möglicher rechtlicher Gründe, die der Going Concern Prämisse entgegenstehen. Eine Notwendigkeit zur Beurteilung der Unternehmensfortführung setzt daher oft schon viel früher an.

Fortführungsprognose

Sollte also zumindest einer der oben erwähnte Gründe vorliegen, hat die Geschäftsführung bzw. der Aufsteller des Jahresabschlusses eine Fortführungsprognose zu erstellen und darzulegen, wie bzw. ob er Maßnahmen ergreifen kann, um diese Gründe zu neutralisieren. Die Fortführungsprognose sollte auf aktuellen, realistischen und konsistenten Annahmen basieren, vollständig und nachvollziehbar sein. Umfang und Detailierungsgrad werden sich nach der Größe und Komplexität des Unternehmens, aber besonders auch nach den zu beurteilenden Faktoren richten.

Faktoren, die aufgrund der Corona-Krise einzubeziehen sein könnten, sind insbesondere die folgenden Krisenfaktoren:

Krisenfaktor

Berücksichtigung

Verlust von Märkten, wesentlichen Kunden/Lieferanten und damit verbundener Umsatzrückgang

Umsatz- und Cash-Flow-Planung,

Supply Chain/Lieferkette,

Öffentliche Zuschüsse,

Wirtschaftliche Resilienz

Wertminderung von VermögensgegenständenBewertung von Anlage- und Umlaufvermögen (Parameter der Bewertung, fortgesetzte Nutzungsmöglichkeiten, Überalterung, Wegfallen von Märkten/Kunden, …)
Verzögerung neuer Produkte/Dienstleistungen

Umsatz- und Cash-Flow-Planung,

Supply Chain/Lieferkette

 

KreditriskenAusfallbewertung von Forderungen
(Eigene) Solvenz

Kurz- und mittelfristige Finanzierungen/finanzieller Stress-Test,

Einhaltung von Covenants

 

Aufgrund der derzeitigen Situation, die eindeutige Planungen nur erschwert oder gar nicht zulässt, empfiehlt es sich, rollierende Planungen vorzunehmen oder den Eintritt von wesentlichen, relevanten Ereignissen durch gewichtete Erwartungswerte einfließen zu lassen. Eine kurzfristige Finanzplanung erscheint derzeit aber jedenfalls notwendig.

Die rechnerische Dauer der Unternehmensfortführung sollte grundsätzlich für 12 Monate ab dem Bilanzstichtag „nachweisbar“ sein. In Krisenzeiten sollten dies zumindest 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschlussaufstellung sein; bzw. die Einschätzung gegebenenfalls und sofern dies möglich ist, auch das gesamte dem Abschlussaufstellungsjahr nächstfolgende Geschäftsjahr erfassen.

Wesentliche Unsicherheiten

Stellen die oben erwähnten Gründe wesentliche Unsicherheiten dar, sind diese im Anhang zu erläutern. Wesentliche Unsicherheiten definieren sich dadurch, dass das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens so groß sind, dass eine angemessene Angabe von Art und Auswirkungen der Unsicherheit im Abschluss notwendig ist, um mit dem Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

Folgende Erläuterungen sind von wem wo zu machen:

 Größenklasse
Wo/Von wemKleinst-Klein-Mittel-Groß-
Anhang5.1., 2.1., 2., 3.1., 2., 3.
Lageberichtn/an/a4.4.
  1. Beschreibung und Erläuterung zum Bestehen wesentlicher Unsicherheiten inkl. geplanter oder getroffener Gegenmaßnahmen.
  2. Im Falle eines negativen Eigenkapitals ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 UGB).
  3. Beschreibung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag – auch wenn diese Angabe für kleine GmbHs nicht verpflichtend ist, empfiehlt es sich, diese Information aufzunehmen.
  4. Erläuterung wesentlicher Risiken und Unsicherheiten sowie der voraussichtlichen Entwicklung. Wesentliche Unsicherheiten sind analog zum Anhang zu beschreiben.
  5. Kleinstkapitalgesellschaften (Ausnahme Aktiengesellschaften) sind grundsätzlich von der Erstellung eines Anhanges und Lageberichtes ausgenommen. Es ist uE zu empfehlen, die entsprechenden Angaben unter der Bilanz zu machen. Bei der Einreichung zum Firmenbuch ist aber nur die verkürzte Bilanz ohne zusätzliche Angaben zu übermitteln. Natürlich kann ein freiwilliger Anhang erstellt und eingereicht werden, um mehr Transparenz zu erreichen.

Ein Abgehen von der Going Concern Annahme ist jedenfalls im Anhang zu erläutern.

Folgen eines Abgehens von der Fortführungsannahme

Sollte es zu einem Abgehen von der Fortführungsannahme kommen, sind bei Kapitalgesellschaften auch bis zu einem etwaigen formalen Auflösungsbeschluss die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze weiterhin zu beachten. Allerding muss insbesondere überprüft werden, ob Nutzungsdauern weiter beibehalten werden können oder außerplanmäßige Abschreibungen notwendig sind. Passivseitig sind alle Verpflichtungen in voller Höhe anzusetzen.

 

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