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Brexit: Innergemeinschaftliche Lieferung & Wegzugsbesteuerung

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Brexit: Innergemeinschaftliche Lieferung & Wegzugsbesteuerung

Brexit: Innergemeinschaftliche Lieferung weiterhin steuerfrei?

Ein ungeregelter Brexit („no deal-Brexit“) kann angesichts der aktuellen Entwicklungen der letzten Wochen, weiterhin nicht ausgeschlossen werden – und er hätte auch steuerlich diverse Auswirkungen auf Unternehmen, die in oder mit Großbritannien geschäftlich aktiv sind. Vor allem in den Bereichen Ertrag- und Umsatzsteuer sind Nachteile zu erwarten.

  • Gibt es weiterhin mit dem Brexit innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei?

So wären etwa die EU-Vorschriften zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben dann nicht mehr anwendbar. Die TPA Steuerberater Yasmin Wagner und Christian Oberkleiner haben mögliche Folgen des Austritts Großbritanniens aus der EU für heimische Unternehmen genauer analysiert.

Im Juni 2016 stimmte die Bevölkerung von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom – UK) mit einer knappen Mehrheit für einen Austritt aus der Europäischen Union, den sogenannten Brexit (British Exit). Das in der Folge zwischen der EU und UK entwickelte „Austrittsabkommen“ wurde am 15. Jänner 2019 vom britischen Parlament abgelehnt. Dennoch hat sich das Parlament in den vergangenen Wochen auf keine anderen Austritts-Szenarien einigen können. Unternehmen kommen daher nicht umhin, sich mit den (steuerlichen) Auswirkungen eines möglichen ungeregelten Brexits zu beschäftigen.

„No deal“ – was passiert im Fall eines ungeregelten Brexits?

In diesem Fall werden Großbritannien und Nordirland vom EU-Mitgliedsstaat zum Drittstaat. Das hätte zahlreiche ertragsteuerliche Änderungen zur Folge:

Denn im österreichischen Ertragsteuerrecht findet sich eine Reihe von Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten anzuwenden sind. Diese Bestimmungen würden bei einem „no deal“-Szenario auf Großbritannien nicht mehr anwendbar sein. Stattdessen würde es zu deutlichen ertragsteuerlichen Nachteilen im Bereich der Wegzugsbesteuerung und der Umgründungen sowie von Zahlungen (Dividenden, Zinsen, Lizenzen) an UK-Unternehmen kommen.

Insbesondere folgende Begünstigungen sind sind betroffen:

  • Brexit & Wegzugsbesteuerung
  • Brexit & innergemeinschaftliche Lieferung
  • Brexit & weitere Änderungen in der Umsatzsteuer

Wegzugsbesteuerung

Derzeit gilt

Im Bereich des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) kann im Falle des „Wegzuges“ von Betrieben oder Vermögensgegenständen aus Österreich in einen anderen EU-Staat eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der „wegziehenden“ Vermögensgegenstände vermieden werden. Stattdessen kann die Steuerlast in Raten bezahlt werden.

Für bis zum Abgabenänderungsgesetz 2015 in einen anderen EU/EWR-Staat weggezogene Betriebe und Vermögensgegenstände kam das „Nichtfestsetzungskonzept“ zur Anwendung: Das bedeutet, dass die stillen Reserven idR erst besteuert werden, wenn es zur Veräußerung oder Verlagerung des Wirtschaftsgutes in einen Drittstaat kommt. Das Nichtfestsetzungskonzept kommt im Bereich der Kapitaleinkünfte natürlicher Personen auch aktuell noch zur Anwendung.

Nach dem Brexit

Wird UK zum Drittstaat, dann ist für Wegzugsfälle das Ratenzahlungskonzept – bzw. für bestimmte Kapitalvermögen das Nichtfestsetzungskonzept – nicht mehr anwendbar. Bei einem Wegzug nach UK käme es dann zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes.

Für Umgründungen, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu Großbritannien und Nordirland führen, gilt dies analog, wenn sie nach dem Brexit beschlossen werden.

Umsatzsteuer: Änderungen bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen

Was die Umsatzsteuer betrifft, so sind im Falle des „no deal-Brexit“ insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen Änderungen zu erwarten:

Brexit Innergemeinschaftliche Lieferung - Ausfuhrlieferung

Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen (ig) von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem Brexit treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Dann wären für die Steuerfreiheit insbesondere die Ausfuhrformalitäten zu beachten.

Brexit: Innergemeinschaftlicher Erwerb - Einfuhr

Der Wareneinkauf zwischen Unternehmern innerhalb der EU erfolgt ohne Grenzformalitäten und unterliegt der Umsatzbesteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb. Diese Umsatzsteuer auf den Erwerb (kurz Erwerbsteuer) ist im Unternehmen zu berechnen und kann als Vorsteuer abgezogen werden. Steuerschuldner ist der Erwerber, als Steuersätze kommen bei einem ig Erwerb in Österreich dieselben Prozentsätze zur Anwendung wie bei der Umsatzsteuer im Inland, nämlich 20 %, 13 % oder 10 %.

Lieferungen aus Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer. Nach dem „no-deal“ Brexit würde das Vereinigte Königreich als Drittstaat zählen. Somit sind Lieferungen (dies betrifft auch sinngemäß den Versandhandel) aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich grundsätzlich als Einfuhr zu bewerten. Importe aus dem Vereinigten Königreich fallen dann unter das Zollregime und es fällt grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an. Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Grundsätzen möglich. Der Tatbestand der Einfuhr gilt auch für die Verlagerung des Lieferortes bzw. für die Abfuhrverpflichtung, die für die Haftung der Umsatzsteuer maßgeblich ist.

Weitere umsatzsteuerliche Änderungen nach dem Brexit

  • Bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen mit UK ist die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) nicht mehr erforderlich. Die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäftes ist nach dem Brexit nur noch eingeschränkt möglich.
  • Die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen richtet sich nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den britischen Vorschriften.
  • Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer sind nicht mehr am Abgangsort, sondern entsprechend der Beförderungsstrecke steuerbar.
  • Bei sonstigen Leistungen („Katalogleistungen“) kann es zu Verlagerungen des Leistungsortes (vom Drittlandsgebiet ins Inland und umgekehrt) kommen.

Auch bei Zinsen, Lizenzen und Dividenden kann es erhebliche Auswirkungen geben – ebenso wie bei elektronischen Dienstleistungen.

Dieser Artikel wurde von den TPA Steuer-Experten Yasmin Wagner und Christian Oberkleiner für die Wirtschaftsnachrichten verfasst.

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