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Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.Oktober

Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.Oktober

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Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.Oktober

Alles zu den neuen Kündigungsfristen

Die Angleichung der für Arbeiter geltenden Kündigungsfristen und -termine wurde per Initiativantrag vom 26.5.2021 erneut verschoben und sind nun endgültig per 1.10.2021 in Kraft getreten.

Somit können Arbeitgeber künftig das Arbeitsverhältnis mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Kündigungstermin) unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist aufkündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich

  • nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate,
  • nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 3 Monate,
  • nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 Monate und
  • nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können – wie bisher schon bei Angestellten – vereinbaren, dass auch der 15. oder Letzte eines Monats als Kündigungstermin zulässig ist.

Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten

Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fortan mit dem Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf höchstens ein halbes Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte. Dem entgegen stehende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen in Arbeiterkollektivverträgen verlieren ihre Gültigkeit.

Kündigungsfristen bei Saisonbetrieben

Lediglich in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden. Es muss daher jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ihr Unternehmen in einer Branche tätig ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Wir empfehlen eine diesbezügliche Abstimmung mit der zuständigen Fachgruppe der WKO.

Unklarheit bei Arbeitern in der Hotellerie & Gastronomie

Die Situation bei den Arbeitern in der Hotellerie und in der Gastronomie ist nach wie vor ungeklärt, da zwischen WKO und ÖGB keine Einigung erzielt werden konnte. So vertritt der Fachverband für Gastronomie unverändert die Rechtsansicht, dass die bisherigen Kündigungsregelungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe weiterhin aufrecht bleiben, während der ÖGB den überwiegenden Saisoncharakter bestreitet. Die zukünftige Rechtsprechung wird in diesem Bereich Rechtsklarheit bringen. Bis dahin empfiehlt es sich in den Kündigungsklauseln nicht nur auf den Kollektivvertrag zu verweisen, sondern zusätzlich per eventu den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin zu vereinbaren

Unsere Experten stehen Ihnen im Bedarfsfall gerne beratend zur Verfügung.

 

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