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ESRS E4 – Biodiversität und Ökosysteme

ESRS E4 – Biodiversität und Ökosysteme

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ESRS E4 – Biodiversität und Ökosysteme

Der Standard E4 ist einer von 5 umweltspezifischen Standards der European Sustainability Reporting Standards. Diese wurden von der EFRAG entwickelt und sind gemäß der CSRD anzuwenden. Dieser Artikel basiert auf dem englischen finalen Draft des ESRS E4. Falls Sie sich einen allgemeinen Überblick zu den Standards verschaffen mögen, können Sie dies gerne hier nachlesen.

Was ist der ESRS E4?

Mit dem ESRS E4 soll festgelegt werden, welche Angaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und Ökosystemen zu machen sind. Dabei steht insbesondere die Beziehung des Unternehmens zu Land-, Süßwasser- und Meereshabitaten, Ökosystemen und damit verbundenen Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb und zwischen den Arten und Ökosystemen und ihrer Wechselbeziehung mit vielen einheimischen und betroffenen Gemeinschaften im Fokus.

Was bedeutet Biodiversität?

Unter Biodiversität bzw. biologischer Vielfalt wird die Variabilität der lebenden Organismen jeglicher Herkunft verstanden, was jene der Land-, Süßwasser-, Meeres- und anderer aquatischer Ökosysteme abdeckt.

Was müssen Unternehmen im Rahmen des ESRS E4 offenlegen?

In diesem Zusammenhang soll das Unternehmen über ergriffene Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten. Das Unternehmen muss beschreiben, wie tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verhindert, gemildert oder behoben werden. Die Unternehmen müssen berichten, wie die Biodiversität und Ökosysteme zu geschützt oder wiederhergestellt werden.

Zusätzlich müssen Unternehmen die Auswirkungen von Risiken und Chancen auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens erläutern. Weiters ist auf die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens, die Geschäftsmodelle und Tätigkeiten anzupassen und mit den einschlägigen Zielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 in Einklang zu bringen, einzugehen.

Querverweise zu anderen ESRS 

Da es sich bei Biodiversität und Ökosystemen um einen themenübergreifenden Standard handelt, ergeben sich insbesondere in Hinblick auf andere Umweltstandards wie Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) diverse Überschneidungen.

Soweit sich durch andere Umwelt-ESRS wesentliche Auswirkungen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Veränderung von Ökosystemen ergeben, werden diese im Standard E4 aufgelistet und referenziert.

Auch in Hinblick auf betroffene Gemeinschaften kann es bei dem Thema Biodiversität und Ökosysteme zu Überschneidungen kommen, wobei die negativen Auswirkungen nach dem ESRS E4, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Standards ESRS S3, zu berichten sind.

Angabepflichten gemäß ESRS E4

Der Standard E4 beinhaltet 6 umweltspezifische Angabepflichten (E4-1 bis E4-6) sowie zwei Anforderungen aus dem ESRS 2 (ESRS 2 SBM-3; IRO-1). Diese sind zur Übersicht in Tabelle 1 angeführt und werden in den nachfolgenden Unterkapiteln überblicksmäßig (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beschrieben.

1Angabepflicht E4-1Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme
2Angabepflicht ESRS 2 SBM-3Belastbarkeit von Strategie und Geschäftsmodell
3Angabepflicht ESRS 2 IRO-1Beschreibung der Verfahren zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf die Biodiversität und das Ökosystem
4Angabepflicht E4-2Richtlinien in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme
5Angabepflicht E4-3Maßnahmen und Ressourcen in Bezug auf die biologische Vielfalt und ökosystembezogene Richtlinien
3Angabepflicht E4-4Ziele betreffend Biodiversität und Ökosysteme
4Angabepflicht E4-5Metriken im Zusammenhang mit Auswirkungen auf die Biodiversität und die Veränderung von Ökosystemen
5Angabepflicht E4-6Potenzielle finanzielle Auswirkungen von biodiversitäts- und ökosystembezogenen Risiken und Chancen

1. Angabepflicht ESRS E4-1 – Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme

Das Unternehmen soll seinen Übergangsplan offenlegen, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit der Einhaltung der planetarischen Grenzen, der Integrität der Biosphäre und dem Wandel der Landsysteme sowie mit den einschlägigen Zielen, die in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 festgelegt sind, vereinbar sind. In diesem Zusammenhang hat das Unternehmen beispielsweise zu erläutern, wie die Strategie zur Geschäftsentwicklung mit der Durchführbarkeit ihres Übergangsplans zusammenhängt und anzugeben, ob die Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben.

2. Angabepflicht ESRS 2 SBM-3 – Belastbarkeit von Strategie und Geschäftsmodell

Das Unternehmen soll die Resilienz der Strategie und des Geschäftsmodells in Hinblick auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beschreiben, wobei neben dem Umfang und den Ergebnissen der Resilienzanalyse auch der verwendete Zeithorizont und die wichtigsten Annahmen anzugeben sind. Unter anderem soll hierbei auf die Einbeziehung von Interessensgruppen eingegangen werden.

3. Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf die Biodiversität und das Ökosystem

Das Unternehmen soll die Verfahren beschreiben, die zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und dem Ökosystem herangezogen werden. Dabei ist beispielsweise anzugeben, ob und wie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf und die Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und die Ökosysteme an den eigenen Standorten und in der Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet wurden.

4. Angabepflicht ESRS E4-2 – Richtlinien in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme

Das Unternehmen soll umgesetzte Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosysteme beschreiben. Dabei ist beispielsweise darauf einzugehen, ob und wie sich die Richtlinien auf die wesentlichen Abhängigkeiten, Übergangsrisiken und –chancen beziehen oder wie sie sich auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch aus Ökosystemen beziehen, die so bewirtschaftet werden, dass die Bedingungen für die biologische Vielfalt erhalten bleiben oder verbessert werden.

5. Angabepflicht ESRS E4-3 – Maßnahmen und Ressourcen in Bezug auf die biologische Vielfalt und ökosystembezogene Richtlinien

Das Unternehmen soll über die Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt und Ökosysteme sowie die zur Umsetzung bereitgestellten Mittel berichten, wobei auch zu berichten ist, ob Ausgleichsmaßnahmen für die biologische Vielfalt Teil der geplanten bzw. umgesetzten Maßnahmen des Unternehmens sind. Zusätzlich zu der Beschreibung muss beispielsweise erläutert werden, ob es sich bei den Leitmaßnahmen um eine einmalige Initiative oder um eine systematische Maßnahme handelt.

6. Angabepflicht ESRS E4-4 – Ziele betreffend Biodiversität und Ökosysteme

Das Unternehmen soll die Ziele, die es für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme festgelegt hat, beschreiben, wobei zusätzlich zur Beschreibung auch Informationen hinsichtlich der Fortschritte und der Verfolgung der Wirksamkeit anzugeben sind. Ebenso ist zu berichten, ob für ein Ziel Termine und Meilensteine festgelegt wurden, oder ob bei der Feststellung von Zielen ökologische Schwellenwerte und Zuordnungen (engl. Allocation) berücksichtigt wurden, wodurch nachvollzogen werden kann, ob die festgelegten Ziele auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

7. Angabepflicht ESRS E4-5 – Metriken im Zusammenhang mit Auswirkungen auf die Biodiversität und die Veränderung von Ökosystemen

Das Unternehmen soll über die von ihnen verursachten wesentlichen Auswirkungen auf die Biodiversität und die Veränderungen von Ökosysteme berichten. Hat das Unternehmen beispielsweise Standorte in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die negativ beeinflusst werden, so ist die Anzahl und die Fläche der im Eigentum stehenden, gepachteten oder verwalteten Standorte in der Nähe dieser Schutzgebiete anzugeben. Für den Fall, dass das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf den Zustand von Arten feststellt, hat es beispielsweise einen oder mehrere Indikatoren in der Berichterstattung zu inkludieren, die eine Veränderung in der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet messen.

8. Angabepflicht ESRS E4-6 – Potenzielle finanzielle Auswirkungen von biodiversitäts- und ökosystembezogenen Risiken und Chancen

Das Unternehmen soll über potenzielle (positive und negative) finanzielle Auswirkungen wesentlicher Risiken und Chancen, die sich sowohl aus Auswirkungen als auch aus Abhängigkeiten in Bezug auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem ergeben, berichten. Zusätzlich ist eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in monetären Werten vorgesehen, wobei diese im Fall von finanziellen Auswirkungen aufgrund von Chancen unterbleiben kann, wenn die daraus resultierenden Angaben nicht der Definition von qualitativen Merkmalen von Informationen in ESRS 1 entsprechen.

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