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Neues Arbeitszeitgesetz Österreich: 12-Stunden-Tag & Arbeit am Wochenende

Neues Arbeitszeitgesetz Österreich: 12-Stunden-Tag & Arbeit am Wochenende

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Neues Arbeitszeitgesetz Österreich: 12-Stunden-Tag & Arbeit am Wochenende

Was ist neu? Arbeitszeitgesetz Österreich: Seit 1.9.2018 gilt ein neues Arbeitszeitgesetz (Österreich): Unsere Experten haben hier die wichtigsten Änderungen des neuen Gesetzes für Sie zusammengefasst:

  • Der 12-Stunden-Arbeitstag in Österreich
  • Update zur Wochenden- und Feiertagsarbeit

1. Der 12-Stunden-Arbeitstag

Die gravierendste Änderung des ab 1.9.2018 geltenden Arbeitszeitgesetzes (AZG) betrifft die Erlaubnis für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Bedarf vorübergehend ohne Verwaltungsstrafen bis zu zwölf Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche beschäftigen zu dürfen. Die 11. und 12. Stunde ist grundsätzlich als Überstunde abzugelten. Nur bei bestimmten Gleitzeitmodellen mit schwer erfüllbaren Voraussetzungen sind auch diese Stunden ohne Zulagen zu bezahlen.

Überstunden im neuen Arbeitszeitgesetz Österreich

Arbeitnehmer können Überstunden, die über zehn Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen, und sie dürfen aus diesem Grund nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Zudem können Arbeitnehmer selbst wählen, ob sie Überstunden, die über die zehn bzw. 50 Stunden hinausgehen, in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet bekommen wollen.

Ein 12-Stunden-Tag kann aber immer nur die Ausnahme bleiben! Denn es gilt unverändert die gesetzliche Bestimmung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vier-Monats-Zeitraum im Schnitt maximal 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden dürfen.

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2. Wochenend- und Feiertagsarbeit teilweise erlaubt

Laut Arbeitszeitgesetz Österreich: Mitarbeiter dürfen am Wochenende und an Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Zu den davon bestehenden Ausnahmen ist am 1.9.2018 eine weitere generelle Ausnahme für alle Arbeitgeber im neuen Arbeitszeitgesetz (AZG) dazu gekommen: Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf darf durch Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenend- und der Feiertagsruhe zugelassen werden, und zwar an maximal vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr.

Die Beschäftigung darf nicht an vier aufeinander folgenden Wochenenden erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dafür eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig; die Arbeitnehmer dürfen die Wochenend- und Feiertagsarbeit grundlos ablehnen, ohne dass sie deswegen benachteiligt oder gekündigt werden dürfen.

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