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17. November 2025
Lesezeit: 3
min.
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Holdinggesellschaften – umsatzsteuerliche Behandlung in Österreich
Holdinggesellschaften nehmen im Wirtschaftsleben eine zentrale Rolle als reine Beteiligungsholding, als Managementholding oder als gemischte Holding ein. Ihre umsatzsteuerliche Beurteilung hängt maßgeblich von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeiten ab.
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Wann ist eine Holding Unternehmer?
Gemäß § 2 Abs. 1 öUStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Der RL 2006/112/EG (MwSt-RL) ist der Unternehmerbegriff fremd und spricht im Artikel 9 vom Steuerpflichtigen. Steuerpflichtiger ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Für Holdinggesellschaften gilt: Das bloße Halten von Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar und gehört zur nichtunternehmerischen Sphäre. Erst wenn die Holdinggesellschaft darüber hinaus entgeltliche Leistungen erbringt – etwa Managementleistungen oder die entgeltliche Überlassung von Personal – wird sie zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Wann sind die Leistungen einer Holding steuerbar und steuerpflichtig?
Erbringt eine Holdinggesellschaft entgeltliche Leistungen, sind diese grundsätzlich steuerbar (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Nach Artikel 2 der MwSt-RL unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet des Mitgliedsstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt. Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob eine Steuerbefreiung greift. Besonders relevant ist § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g öUStG 1994, der Umsätze mit Gesellschaftsanteilen sowie deren Vermittlung steuerfrei stellt. Die Verwaltung von Beteiligungen hingegen ist regelmäßig steuerpflichtig, insbesondere wenn sie treuhänderisch erfolgt.
Wann steht einer Holding der Vorsteuerabzug zu?
Der Vorsteuerabzug steht Holdinggesellschaften nur insoweit zu, als die bezogenen Leistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen (§ 12 UStG 1994). Bei gemischter Tätigkeit – also steuerpflichtigen und unecht steuerbefreiten Umsätzen – ist eine Vorsteueraufteilung erforderlich. Nicht abzugsfähig sind Vorsteuern, die mit unecht steuerbefreiten Umsätzen in Zusammenhang stehen, etwa bei der bloßen Beteiligungshaltung ohne aktive Leistungserbringung.
Kann für Gründung und Kapitalmaßnahmen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?
Kosten im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, der Aufnahme neuer Gesellschafter oder einem Börsegang gelten als allgemeine unternehmerische Kosten und berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Gesellschaft steuerpflichtige Umsätze erzielt.
Wie sind die Praxisbeispiele zu beurteilen?
Reine Beteiligungsholding (passive Holding)
Diese Gesellschaft beschränkt sich auf den Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen und mangels Unternehmereigenschaft steht kein Vorsteuerabzug zu.
Beispiel: Eine Holding hält 100 % der Anteile an drei Tochtergesellschaften, ohne selbst Leistungen zu erbringen.
Managementholding (aktive Holding)
Die Holding erbringt entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften, z. B. in Form von strategischer Beratung, Buchhaltung oder Personalbereitstellung. In diesem Fall liegen unternehmerische Tätigkeiten, die grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht unterliegen vor und ein Vorsteuerabzug ist möglich.
Beispiel: Eine Holding erbringt für die Tochtergesellschaft monatlich Managementleistungen.
Treuhandholding
Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet Beteiligungen treuhänderisch im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Die treuhänderische Verwaltung gegen Entgelt ist steuerpflichtig.
Beispiel: Eine Holding kauft Anteile an einem Start-up und verwaltet diese für einen Investor.
Gemischte Holding
Die Gesellschaft führt unternehmerische Tätigkeiten aus und hält darüber hinaus Beteiligungen. Sofern die Beteiligungen dem operativen Geschäft dienen und Leistungen zwischen den Gesellschaften erbracht werden, liegen unternehmerische Tätigkeiten vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Holding erbringt entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften, z. B. in Form von strategischer Beratung, Buchhaltung oder Personalbereitstellung. In diesem Fall liegen unternehmerische Tätigkeiten, die grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht unterliegen vor und ein Vorsteuerabzug ist möglich. Für Kapitalmaßnahmen steht der Vorsteuerabzug zu, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Leistungen stehen.
Beispiel: Eine Gesellschaft führt ein Produktionsunternehmen und hat Beteiligungen deren Funktion der Vertrieb in unterschiedlichen Märkten ist. Es steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu und es hat keine Aufteilung der Vorsteuern zu erfolgen, weil die Beteiligungen im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft stehen.