Mehr Autos, mehr Sachbezug: BFG bestätigt Mehrfachansatz

Mehr Autos, mehr Sachbezug: BFG bestätigt Mehrfachansatz

Erkenntnis des BFG vom 06.10.2025, RV/7106417/2016

Mehr Autos, mehr Sachbezug: BFG bestätigt Mehrfachansatz

Sachverhalt

Ein Geschäftsführer sowie zwei Mitarbeiterinnen nutzten mehrere arbeitgebereigene Fahrzeuge auch privat. Für die Nutzung gab es keine Fahrtenbücher oder andere Nachweise, die eine Einschränkung der Privatfahrten dokumentierten.

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Ansicht des Finanzamtes

Das Finanzamt ging davon aus, dass für jedes Fahrzeug, das (auch gleichzeitig) zur privaten Nutzung bereitsteht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Da es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelte, erfolgte die Berechnung gem § 4 Abs 4 SachbezugswerteVO auf Basis des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung und nicht auf Basis des Gebrauchtwagenkaufpreises. Eine Reduktion auf den halben Sachbezug gem § 4 Abs 2 SachbezugswerteVO wurde abgelehnt, da keine Nachweise vorlagen, die eine Privatnutzung von weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr belegten.

Entscheidung des BFG

Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes in allen wesentlichen Punkten und stellte klar, dass für jedes Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer gleichzeitig zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Die Haftungsbescheide für die Lohnsteuer wurden lediglich in Details angepasst, die grundsätzliche Rechtsfrage wurde jedoch bestätigt. Aufgrund ihrer Bedeutung ließ das Gericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. (Quelle: rdb.at)

Was bedeutet das für die Praxis?

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stellen, müssen sich bewusst sein, dass dies steuerlich erhebliche Auswirkungen haben kann. Der Sachbezug wird für jedes Fahrzeug berechnet und erhöht dadurch die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung und Lohnsteuer beim Dienstnehmer als auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber. Die Rechtansicht des VwGH wird mit Spannung erwartet, zumal das BFG bereits im März 2025 bei einem ähnlich gelagerten Fall den Ansatz des mehrfachen Sachbezugs bestätigt hat. 

TPA Tipp

Führen Sie lückenlose Fahrtenbücher oder dokumentieren Sie klare Nutzungsbeschränkungen, wenn Sie eine Reduktion des Sachbezugs erreichen möchten. Ohne Nachweise wird die volle oder mehrfache Bemessungsgrundlage angewendet – und das kann teuer werden.

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