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Quellensteuer bei Softwareüberlassung: Geänderte Verwaltungspraxis

Quellensteuer bei Softwareüberlassung: Geänderte Verwaltungspraxis

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Quellensteuer bei Softwareüberlassung: Geänderte Verwaltungspraxis

In einer EAS-Auskunft vom Juni 2022 hat das österreichische BMF die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Berücksichtigung von Softwareüberlassung im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen geändert, wonach der Quellenstaat nach österreichischer Ansicht in der Regel keine Quellensteuer einbehalten darf. Behält der Quellenstaat dennoch Quellensteuer ein und ist dies aus österreichischer Ansicht nicht abkommenskonform, darf die ausländische Quellensteuer nicht angerechnet werden und es kann zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Hintergrund

In dem EAS-Fall (EAS 3436 vom 1. Juni 2022) wurden durch ein österreichisches Unternehmen verschiedene IT-Dienstleistungen gegenüber einem chinesischen Unternehmen erbracht:

  • Überlassung von Software (Software-as-a-Services, SaaS)
  • Bereitstellung und Wartung der notwendigen IT-Infrastruktur für die Betriebssysteme (Infrastructure-as-a-Service, IaaS).

Nach dem DBA Österreich – China ist auch „die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen“ vom Lizenzgebührenbegriff umfasst.

Bisherige Verwaltungsauffassung

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde Software als Ausrüstung angesehen und somit in den Fällen, in denen ein DBA eine entsprechende Definition von Lizenzgebühren wie im Fall von Österreich-China vorsah, ein Quellensteuerrecht für die Zahlungen unterstellt.

Nunmehrige Verwaltungsauffassung

Entsprechend der Änderung des UN-Musterabkommens 2017 werden Immaterialgüterrechte nicht als Ausrüstung angesehen. Dieser Auffassung schließt sich nunmehr auch das BMF an.

Außerdem muss eine Verfügungsmacht über den Ausrüstungsgegenstand gegeben sein. Dies führt dazu, dass Zahlungen für die Einräumung von IT-Infrastruktur – die in der Regel aus Ausrüstung zu qualifizieren ist – in der Regel nur im Bereich der privaten IaaS-Lösungen (IT-Infrastruktur wird privat in unternehmenseigenen Intranets oder Rechenzentren gehostet) auch als Lizenzgebühren mit Recht auf Quellensteuer für den Quellenstaat anzusehen sein werden. Erlangt der Nutzer allerdings keine Verfügungsmacht über den Server, so ist vielmehr von einer Dienstleistungserbringung auszugehen. Eine Dienstleistungserbringung führt in der Regel nur bei Vorliegen einer Betriebsstätte zu einem Besteuerungsrecht im Quellenstaat.

Auswirkungen auf die Praxis

In allen Fällen, in denen für Softwareüberlassungen Quellensteuern lokal einbehalten werden, droht eine Doppelbesteuerung aufgrund der geänderten österreichischen Verwaltungsauffassung. Eine Anrechnung einer aus österreichischer Sicht nicht abkommenskonformen Quellensteuer auf die österreichische Körperschaftsteuer darf grundsätzlich nicht erfolgen, wodurch eine Doppelbesteuerung droht.

Die folgenden DBAs von Österreich enthalten ähnlich zu China einen Lizenzgebührenbegriff, der die Überlassung von Ausrüstungen mit umfasst: Australien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Estland, Griechenland, Indien, Indonesien, Iran, Kanada, Kirgisistan, Korea, Kuba, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Saudi Arabien, Serbien, Singapur, Slowakei, Spanien, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Venezuela, Vietnam, Weißrussland.

Es empfiehlt sich daher jedenfalls, Softwareüberlassungen insbesondere in diese Länder im Detail zu analysieren. Sofern es zu Qualifikationskonflikten mit dem anderen DBA-Staat kommt, sollte frühzeitig die Einleitung eines Verständigungsverfahrens überlegt werden.

 

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