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21. Juli 2025
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BFG – Zuwendungsfruchtgenuss an Ehegattin anerkannt
Sachverhalt
Die Ehegatten Herr A und Frau B sind grundbücherliche Miteigentümer einer Liegenschaft verbunden mit einem Wohnungseigentum. Mit Notariatsakt aus dem Jahr 2008 räumte Herr A seiner Frau auf die Dauer der gemeinsamen Ehe den unentgeltlichen Fruchtgenuss an der Eigentumswohnung ein. Es wurden zwar die Mietverträge von beiden Ehegatten unterschrieben, der übrige Schriftverkehr (mit Makler, Hausverwaltung, Energieversorgungsunternehmen, Handwerkern etc.) wurde jedoch nur von der Ehegattin geführt. Alle Zahlungen flossen über ein Konto der Ehegattin, zu dem Herr A erst Jahre später als zweiter Kontoinhaber hinzugefügt wurde. Frau B erklärte in ihrer Steuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die gesamte Liegenschaft.
Ansicht des Finanzamts
Aufgrund der Unterlagen, die das Finanzamt in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens erhalten hat (Angaben zu Erhaltungsaufwendungen, Werbungskosten, Mietverträge, Fruchtgenussvertrag usw.), wurden Feststellungsbescheide erlassen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilsmäßig beiden Ehegatten zugerechnet. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Einkunftsquelle nicht vorlägen, weil
- die Befristung des Fruchtgenussvertrages auf die Dauer der Ehe schädlich sei („unechte Scheidungsklausel“);
- die Ehegatten die Mietverträge gemeinsam unterschrieben hatten;
- diverse Rechnungen und Unterlagen auf beide Ehegatten lauteten; und
- keine Vereinbarungen hinsichtlich der Veräußerung der Liegenschaft getroffen wurde.
BFG
Das Bundesfinanzgericht hob die Entscheidung des Finanzamts als rechtswidrig auf und begründete dies damit, dass die Vermietungseinkünfte aufgrund des Zuwendungsfruchtgenusses der fruchtgenussberechtigten Frau B zuzurechnen sind. Für das BFG waren alle Voraussetzungen für die Übertragung der Einkunftsquelle erfüllt:
- Der Fruchtgenussvertrag wurde nach außen ausreichend wirksam (aufgrund der Errichtung als Notariatsakt), es lag eine rechtlich abgesicherte Position für Frau B vor, der Inhalt des Vertrages ist hinreichend eindeutig;
- Es wurde ein umfassender Fruchtgenuss nach § 509 ABGB vereinbart;
- Frau B trug sämtliche Aufwendungen iZm der Eigentumswohnung (sog. „Netto-Fruchtgenuss“)
- Bei der Vereinbarung des Fruchtgenusses „auf die Dauer der aufrechten Ehe“ handelt es sich zutreffenderweise um eine „echte Scheidungsklausel“, die für die Zurechnung der Einkunftsquelle an Frau B somit unschädlich ist.
Die vom Finanzamt oben monierten Umstände waren demnach unschädlich für die Zuordnung der Einkünfte zu Frau B.
TPA Tipp
Der Zuwendungsfruchtgenuss führt somit dazu, dass die Vermietungseinkünfte bei der Fruchtnießerin Frau B zu versteuern sind; dennoch verbleibt das zivilrechtliche und auch das wirtschaftliche Eigentum an der Eigentumswohnung bei Herrn A, weil dieser im Falle einer Veräußerung sowohl die Chance der Wertsteigerung als auch das Risiko von Wertminderungen der Wohnung trägt.
Dies führt dazu, dass die Fruchtnießerin Frau B grundsätzlich keine AfA absetzen darf, weil sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin ist. Die in der Praxis sowohl beim „Vorbehaltsfruchtgenuss“ als auch beim „Zuwendungsfruchtgenuss“ häufig vereinbarte und vom Fruchtnießer an den Eigentümer bezahlte „Substanzabgeltung“ in Höhe der AfA soll diesen Nachteil ausgleichen.
Diese „Substanzabgeltung“ wurde jüngst vom VwGH wegen im konkreten Fall mangelnder fremdüblicher Vereinbarung nicht anerkannt, es ist daher in derartigen Fällen genau auf die Vertragsgestaltung und die Umstände des Einzelfalles zu achten. Ihr TPA-Berater unterstützt Sie gerne!