Wichtige Änderungen beim EU-Meldepflichtgesetz ab 2026

Wichtige Änderungen beim EU-Meldepflichtgesetz ab 2026

Wichtige Änderungen beim EU-Meldepflichtgesetz ab 2026

Mit dem neuen Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) (BGBl I Nr. 96/2025) wurde das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wesentlich angepasst. Die Änderungen gelten seit 1. Jänner 2026.

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Worum geht es beim EU-Meldepflichtgesetz?

Das EU-MPfG verpflichtet sogenannte Intermediäre (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken oder andere Berater) unter bestimmten Voraussetzungen dazu, grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die Finanzverwaltung zu melden. Meldepflichtig sind Gestaltungen, die bestimmte gesetzlich definierte Merkmale („Kennzeichen“) erfüllen und ein potenzielles Steuerrisiko aufweisen.

Klarstellung für Berufsgeheimnisträger

Eine zentrale Änderung betrifft Berufsgruppen mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht, insbesondere:

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer

Bereits bisher galt: Wer einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, musste keine Meldung erstatten, sofern keine Entbindung vom Mandanten vorlag. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 (Rs C-694/20) wurde klargestellt, dass Berufsgeheimnisträger auch nicht verpflichtet sind, andere Berater über ihre Meldebefreiung zu informieren, wenn dadurch das geschützte Vertrauensverhältnis zum Mandanten beeinträchtigt würde.

Diese Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich ins Gesetz übernommen.

Was bedeutet das konkret?

  • Berufsgeheimnisträger sind von der Meldepflicht befreit, soweit sie im Rahmen ihrer geschützten beruflichen Tätigkeit handeln.
  • Sie müssen nur ihre eigenen Klient:innen darüber informieren, dass sie selbst keine Meldung erstatten.
  • Eine Informationspflicht gegenüber anderen beteiligten Beratern besteht nicht mehr

Neu ist außerdem eine gesetzliche Definition des Begriffs „Klient“. Als „Klient“ gilt nach dem neuen § 3 Z 13 EU-MPfG eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das – z.B. von einem Steuerberater oder Anwalt – Beratung, Dienstleistungen oder sonstige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden meldepflichtigen Gestaltung bezieht. Durch diese gesetzliche Ergänzung wurde hier mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Wichtig:
Für Leistungen, die nicht der typischen anwaltlichen, notariellen oder steuerberatenden Berufsausübung zuzurechnen sind, etwa rein wirtschaftliche oder organisatorische Beratungen ohne berufsrechtlichen Bezug, bleibt die Meldepflicht unverändert bestehen.

Banken: Keine Sonderstellung mehr

Das Bankgeheimnis nach § 38 BWG verpflichtet Kreditinstitute grundsätzlich dazu, Kundendaten vertraulich zu behandeln und nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen offenzulegen. Im Zuge des BBKG 2025 wurde diese Verschwiegenheitsregelung nun eingeschränkt. Bisher konnten sich Banken bez. einer Meldung nach dem EU-MPfG unter bestimmten Umständen auf das Bankgeheimnis berufen.

Mit der Gesetzesänderung ist nun klar geregelt:

Für Meldungen nach dem EU-MPfG kann das Bankgeheimnis nicht mehr geltend gemacht werden. Kreditinstitute sind damit ausdrücklich in den Kreis der meldepflichtigen Intermediäre einbezogen. Das führt zu einer Gleichstellung der Banken mit anderen Intermediären im Rahmen der DAC6-Regelungen.

Erweiterte Angaben in Meldungen

Die Anforderungen an den Inhalt einer Meldung wurden deutlich ausgeweitet.

Künftig müssen unter anderem übermittelt werden:

  • eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten,
  • alle Informationen, die zur Beurteilung eines möglichen Steuerrisikos beitragen können (sofern keine geschützten Geheimnisse offengelegt werden),
  • die ausländische Steueridentifikationsnummer der betroffenen Personen.

Ziel ist es, den Behörden ein umfassenderes Bild von grenzüberschreitenden Strukturen zu geben.

Fazit: Mehr Klarheit – aber auch mehr Transparenz

Die Reform bringt:

  • Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger
  • Klare Abgrenzung der Befreiungstatbestände
  • Strengere Transparenzpflichten für andere Beteiligte, insbesondere Banken
  • Erweiterte Dokumentationsanforderungen

Für Unternehmen und Berater bedeutet das:

Die bestehenden internen Prozesse zur Prüfung und Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Verstöße können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, ob eine konkrete Struktur meldepflichtig ist und wie die neuen Vorgaben in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden sollten.

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