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9. September 2025
Lesezeit: 5
min.
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Vorsteuererstattung in der EU für Rechnungen aus 2024
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Wie erhalte ich die Vorsteuern innerhalb der EU zurück?
Das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für Unternehmer im Binnenmarkt für Vorsteuern aus der EU erfolgt ausschließlich über das dafür vorgesehene Online-Portal im Ansässigkeitsstaat. In Österreich ist der Antrag für Vorsteuern im Erstattungsverfahren für alle anderen 26 Mitgliedstaaten über das Finanz-Online Portal einzubringen. Es sind weder die Unternehmerbescheinigung (U70) noch die Originalrechnungen beizulegen. Der Erstattungs-Mitgliedstaat kann für bestimmte Rechnungen – Betrag größer als EUR 1.000,00 sowie Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 – die automatische Übermittlung von Rechnungskopien verlangen.
Der Erstattungsantrag für die Vorsteuererstattung innerhalb der EU ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres elektronisch einzureichen. Daher sind die Anträge für 2024 bis zum 30.09.2025 einzubringen.
TPA Hinweis:
Achtung: Fallfrist! Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages oder ein unvollständiger Antrag führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.
Der Antrag gilt nur dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben des jeweiligen Landes enthalten sind. Die Regelungen für die Vollständigkeit des Antrages sind für die einzelnen Länder leider unterschiedlich. Beispielsweise verlangt Deutschland eingescannte Originale für Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als EUR 1.000 sowie für das Tanken über EUR 250 dem elektronischen Antrag beizulegen. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten empfehlen wir die Beilage der oben angeführten Rechnungskopien. Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass die max. Datengröße für Einreichungen über FinanzOnline 5 MB beträgt.
TPA Hinweis:
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, wird es trotz Vereinheitlichung dem Abgabepflichtigen noch immer nicht ganz einfach gemacht die Vorsteuern rückerstattet zu bekommen. Unsere Berater stehen Ihnen auch ganz kurzfristig gerne unterstützend zur Seite.
Im Normalfall erfolgt eine Mitteilung über die zu gewährende Erstattung innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrages im Erstattungs-Mitgliedstaat. Innerhalb dieser Frist können zusätzliche Informationen seitens des Finanzamtes zur Vorlage vom Antragsteller verlangt werden (zB Vorlage von Originalrechnungen oder Rechnungskopien).
Der Antragsteller hat diese Fragen bzw. Unterlagen in der Regel innerhalb eines Monates zu beantworten bzw. nachzureichen. Die Mitteilung über die zu gewährende Erstattung hat sodann innerhalb von zwei Monaten nach Beantwortung (oder Nachreichung), spätestens sechs Monate ab Eingang des Antrages bei der entsprechenden Behörde im Erstattungs-Mitgliedstaat zu erfolgen. Werden weitere Informationen vom Antragsteller eingefordert, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf maximal acht Monate.
TPA Hinweis:
Es ist im Antrag eine E-Mail-Adresse für „Rückfragen“ anzugeben. Die Fristen für die Erledigung von vorzulegenden Unterlagen sind sehr kurz und können gemäß Verwaltungspraxis in der Regel nicht verlängert werden. Daher haben sie die angegebene E-Mail-Adresse bis zur Erledigung des Antrages immer unter Beobachtung, um unangenehme Fristversäumnisse zu vermeiden.
Zwar sollte Ihnen laut EuGH-Urteil auch bei Nichteinhaltung der oben angeführten Frist für die Einreichung der zusätzlichen Unterlagen der Vorsteuerabzug in der Regel zustehen, aber aufgrund der Beträge und der dagegenstehenden Kosten stellt sich diese Möglichkeit in der Praxis als nicht durchsetzbar heraus.
Die Erstattung hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich im Erstattungs-Mitgliedstaat, kann aber auch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, wobei die Kosten zu Lasten des Antragstellers gehen. Bei verspäteter Erstattung sind dem Antragsteller Zinsen gutzuschreiben.
Wer kann wo eine Vorsteuererstattung beantragen?
Österreichische Unternehmer müssen die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, über das österreichische Finanz-Online einbringen.
Die österreichischen Unternehmen dürfen in dem Staat, für den sie die Vorsteuern beantragen, keine Umsätze erzielen, ausgenommen grundsätzlich
- nur steuerfreie Umsätze (Güterbeförderungen / Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen), bzw.
- Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Ausländische Unternehmer, die im Unionsgebiet ansässig sind und die Erstattung österreichischer Vorsteuern beantragen, dürfen entsprechend in Österreich weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben und keine Umsätze in Österreich erzielen, ausgenommen
- nur steuerfreie Umsätze (Güterbeförderungen / Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen), bzw.
- Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Der Erstattungsantrag erfolgt für diese Unternehmen über das elektronische Portal im Ansässigkeitsstaat, wobei eine gesetzliche Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Ansässigkeitsmitgliedstaat vorhanden sein muss. Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur für Leistungen iZm steuerpflichtigen Umsätzen sowie für echt steuerbefreite Umsätze möglich.
Maßgebend für die Erstattung ist dabei grundsätzlich das Recht des Erstattungsstaates. Bei gemischten Umsätzen ist das Recht des Ansässigkeitsstaates anzuwenden.
Keine Erstattung erfolgt für
- fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und
- in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für ig Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.
Welche Mindestangaben sind für die Vorsteuererstattung erforderlich?
- Name und vollständige Anschrift des Antragstellers
- Adresse für die elektronische Kommunikation
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit, für die die Gegenstände oder Dienstleistung erworben wurden
- Erstattungszeitraum
- Erklärung, dass keine Lieferungen und Dienstleistungen (außer Erbringung von steuerfreien Beförderungsleistungen und Anwendung von Reverse Charge) im Erstattungs-Mitgliedstaat erbracht wurden
- UID oder Steuernummer
- Bankverbindung (inkl. IBAN und BIC)
- Optional: Beschreibung der Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes
Getrennt für jeden Mitgliedstaat der Erstattung sind folgende Angaben für jede Rechnung bzw. jedes Einfuhrdokument erforderlich:
- Name und vollständige Anschrift des Leistenden
- UID-Nummer des Leistenden (nicht für Einfuhr)
- Ländererkennungszeichen des Erstattungsmitgliedstaates (außer bei Einfuhr)
- Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes
- Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwehrsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
- Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
- Gegebenenfalls Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
- Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern:
- 1 = Kraftstoff
- 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln
- 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen)
- 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren
- 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- 6 = Beherbergung
- 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen
- 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen
- 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen
- 10 = Sonstiges, unter Angabe der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen
Vorsteuerrückerstattung für 2024 für Drittstaatsangehörige nicht mehr möglich
Unternehmer aus den Drittländern können ihre österreichischen Vorsteuern auch im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens rückfordern. Neben einem anderen Verfahren ist auch zu berücksichtigen, dass Vorsteuerrückerstattungsanträge für solche Unternehmer nur bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden können und daher sind Vorsteuererstattungen für 2024 für Drittlandsunternehmer nicht mehr möglich.
Allerdings kann auch schon jetzt ein Antrag für Quartale 2025 gestellt werden.
Die Drittstaatsunternehmer haben ihren Antrag schriftlich (weder elektronisch noch per FAX) mittels Abgabe des Formular U5 beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, einzubringen. Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen selbst oder von dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben.
Unter anderem sind folgende Formulare bzw. Unterlagen beizulegen:
- Fragebogen Verf 18 bei erstmaliger Beantragung
- Antragsformular U 5 mit firmenmäßiger Zeichnung
- Unternehmerbestätigung im Original vom Ansässigkeitsstaat, vergleichbar ist mit dem Formular U 70
- Originalrechnungen
TPA Hinweis:
Noch Fragen? Ihr TPA-Berater unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung. Das ist bares Geld.