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Tipps für den bevorstehenden Konzernabschluss nach IFRS: Neu anzuwendende und geänderte IFRS-Standards 2023

Tipps für den bevorstehenden Konzernabschluss nach IFRS: Neu anzuwendende und geänderte IFRS-Standards 2023

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Tipps für den bevorstehenden Konzernabschluss nach IFRS: Neu anzuwendende und geänderte IFRS-Standards 2023

Der IFRS-Konzernabschluss 2023 steht vor der Tür. Höchste Zeit, sich Gedanken über die neuen und geänderten Standards zu machen, die für das Geschäftsjahr 2023 erstmalig anwendbar sind und deren Umsetzung daher mit Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen sein sollte.

Für das Geschäftsjahr 2023 sind folgende neue und geänderte Standards erstmalig anzuwenden:

  • Änderungen an IAS 1: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Änderungen an IAS 8: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
  • Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion bestehen
  • Änderungen an IAS 12: Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln (Hinweis: EU-Endorsement ausständig)
  • IFRS 17: Versicherungsverträge
  • Änderungen an IFRS 17: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen
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Unter den Änderungen sticht IAS 1 besonders hervor. Die neuen Regelungen können dabei helfen, den Anhang ihres Unternehmens wesentlich zu „entschlacken“ und damit besser lesbar zu machen.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Änderungen an den IFRS-Standards, die für den bevorstehenden Konzernabschluss nach IFRS relevant sind. Alle genannten Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, erstmalig anzuwenden.

Änderungen an IAS 1

Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Angabepflichten im Anhang nach IAS 1 sind ein wesentlicher Bestandteil eines Konzernabschluss nach IFRS. Die Änderungen an IAS 1 regeln, dass Angaben zukünftig zu wesentlichen (material) anstatt vormals zu maßgeblichen (significant) Rechnungslegungsmethoden zu machen sind. Ob eine Angabe wesentlich ist, hängt von der Relevanz der Informationen für die Abschlussadressaten ab.

Grundsätzlich ist eine Rechnungslegungsmethode nach den geänderten Regeln dann wesentlich, wenn sie notwendig ist, um andere wesentliche Informationen im Abschluss zu verstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Rechnungslegungsmethode auf wesentliche Geschäftsvorfälle, Ereignisse oder Umstände bezieht.

Darüber hinaus werden zusammenfassend folgende Indikatoren zur Identifikation wesentlicher Rechnungslegungsmethoden genannt:

  1. Änderung der Rechnungslegungsmethode in der Berichtsperiode
  2. Ausübung eines Wahlrechts zur Auswahl einer Rechnungslegungsmethode
  3. Auswahl einer eigenständigen Rechnungslegungsmethode aufgrund des Fehlens einer spezifischen Regelung in den IFRS
  4. Es wurden maßgebliche Ermessensentscheidungen oder Annahmen getroffen
  5. Die den wesentlichen Geschäftsvorfällen zugrundeliegende Rechnungslegung ist komplex
 

Die Wesentlichkeit von Geschäftsvorfällen ist dabei sowohl quantitativ als auch qualitativ zu beurteilen. Im Gegensatz zur vormaligen Regelung können somit Angaben zu Rechnungslegungsmethoden entfallen, die sich auf unwesentliche Geschäftsvorfälle beziehen.

In der Praxis bedeutet die Änderung, dass Unternehmen durchwegs angehalten sind, ihre Angaben zu den individuellen Rechnungslegungsmethoden zu präzisieren bzw. zu ergänzen. In weiterer Folge sollen generische sowie nicht-entscheidungsrelevante Angaben (zB unnötige Wiedergabe von Anforderungen aus IFRS-Standards) aus dem Anhang entfernt werden, um den Blick auf das Wesentliche zu stärken.

Die Regelungen zur Wesentlichkeit wurden im Zuge der Änderung auch in das IFRS Practice Statement 2 in Form eines Entscheidungsbaums aufgenommen.

Änderungen an IAS 8

Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

Die Änderungen an IAS 8 sollen die Abgrenzung von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erleichtern. Die Abgrenzung ist deswegen von Bedeutung, da Änderungen von Rechnungslegungsmethoden retrospektiv und rechnungslegungsbezogene Schätzungen prospektiv erfasst werden.

Neben der Einführung einer neuen Definition für rechnungslegungsbezogene Schätzungen wird geregelt, dass rechnungslegungsbezogene Schätzungen dann vorliegen, wenn die Rechnungslegungsmethoden dies erforderlich machen, zB weil die Rechnungslegungsmethoden die Bewertung eines Postens auf eine Art und Weise vorsehen, die eine Bewertungsunsicherheit beinhalten kann.

In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass sich durch die Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung durch neue Informationen keine Fehlerkorrektur ergeben kann. Die Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung kann daher nur das Ergebnis der aktuellen Periode beeinflussen, während eine Änderung von Rechnungslegungsmethoden retrospektiv auch die Ergebnisse der Vorperioden beeinflusst.

Anwender sollten sich daher die Frage stellen, ob die Abgrenzung zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen für den IFRS-Konzernabschluss 2023 treffend durchgeführt wurde oder ob es einer zusätzlichen Abgrenzung bei gewissen (wesentlichen) Sachverhalten bedarf.

Änderungen an IAS 12

Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen

Die Änderung an IAS 12 erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Anwendung von IAS 12 in der Praxis hinsichtlich Leasingverträgen und Stilllegungsverpflichtungen. Bisher wurden in der Praxis latente Steuern oft nicht bilanziert, wenn ein Unternehmen zu Beginn des Geschäftsvorfalls einen Vermögenswert sowie eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe ansetzt und sich die daraus ergebenden temporären Differenzen ausgleichen.

Mit der Änderung gilt die Erstanwendungsausnahme (initial recognition exemption) nun nicht mehr für Transaktionen, bei denen beim erstmaligen Ansatz abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Bei solchen Transaktionen sind nach der Änderung nun jedenfalls sowohl aktive als auch passive latente Steuern anzusetzen.

Änderungen an IAS 12

Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln

Die Änderungen am IAS 12 wurden aufgrund der Unsicherheit und Komplexität hinsichtlich der Berechnung der latenten Steuern im Zusammenhang mit den Pillar-2 („Säule-2“) Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung umgesetzt.

Konkret führen die Änderungen Ausnahmen ein, wonach ein Unternehmen keine aktiven oder passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Regelungen zu Pillar-2 ansetzen oder Angaben dazu leisten muss. Das Unternehmen hat jedoch anzugeben, dass es diese Ausnahme in Anspruch genommen hat.

Zusätzlich zu den Ausnahmen wurden die Angabevorschriften zu den Effekten aus Pillar-2 konkretisiert. So muss ein Unternehmen u.a. den tatsächlichen Steueraufwand im Zusammenhang mit Pillar-2 ausweisen und Informationen zur Verfügung stellen, welche es den Adressaten der Abschlüsse ermöglichen, die im Zusammenhang mit Pillar-2 anfallenden Ertragssteuern zu verstehen.

Die genannten Änderungen zu Pillar-2 sind aktuell (Stand 11.09.2023) noch nicht von der EU übernommen.

IFRS 17

Versicherungsverträge

IFRS 17 wurde über viele Jahre entwickelt und ist nun erstmalig für das Geschäftsjahr 2023 anwendbar. Mit IFRS 17 tritt der letzte der „großen vier“ neuen Standards (IFRS 9, IFRS 15, IFRS 16 und IFRS 17) in Kraft.

Gemeinsam mit dem neuen Standard IFRS 17 wurden Änderungen betreffend der Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts um zwei Jahre auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, beschlossen. Darüber hinaus wurden im Vorfeld der Erstanwendung mehrere eng gefasste Änderungen verabschiedet, welche die Probleme bei Umsetzung der Einführung des ursprünglichen IFRS 17 adressieren sollen.

Änderungen an IFRS 17: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen

Versicherungsunternehmen hatten bis zur Erstanwendung von IFRS 17 einen Aufschub der Erstanwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente bekommen. Für Nicht-Versicherungsunternehmen war IFRS 9 bereits zum 1.1.2018 erstmalig anwendbar.

Die Änderung an IFRS 17 soll Unternehmen helfen, die Entscheidungsnützlichkeit der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 bereitgestellten Vergleichsinformationen zu verbessern. Hintergrund ist die Problemstellung, dass bei der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 Rechnungslegungsanomalien entstehen, wenn die Vergleichsinformationen für finanzielle Vermögenswerte nicht rückwirkend an die Regelungen des IFRS 9 angepasst werden.

Die nun durchgeführte Änderung erlaubt es Unternehmen, Vergleichsinformationen über einen finanziellen Vermögenswert so darzustellen, als ob die Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von IFRS 9 bereits zuvor auf diesen finanziellen Vermögenswert angewendet worden wären.

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