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EU: SV-Pflicht bei Tätigkeiten in zwei/mehreren Staaten – SV im Arbeitgeber-Staat auch wenn Tätigkeit im Heimatstaat 25% überschreitet

EU: SV-Pflicht bei Tätigkeiten in zwei/mehreren Staaten – SV im Arbeitgeber-Staat auch wenn Tätigkeit im Heimatstaat 25% überschreitet

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EU: SV-Pflicht bei Tätigkeiten in zwei/mehreren Staaten – SV im Arbeitgeber-Staat auch wenn Tätigkeit im Heimatstaat 25% überschreitet

Seit dem 1.7.2023 gibt es in bestimmten Fällen von Telearbeit die Möglichkeit die Sozialversicherungszuständigkeit jenes Staates zu behalten, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, auch wenn die Arbeitnehmer in einem anderen Staat wohnen und dort weniger als 50% ihrer Arbeitszeit verbringen.

Sozialversicherung bei Telearbeit

Gemäß der europäischen Verordnung 883/2004 kann ein Arbeitnehmer nur dem Sozialversicherungssystem eines einzigen Staates unterliegen. Wenn eine Person bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist und gleichzeitig sowohl im Arbeitgeber-Staat als auch im Heimatstaat arbeitet (z.B. Telearbeit), unterliegt sie dem System der sozialen Sicherheit ihres Heimatstaates, sobald sie eine wesentliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt.

Ab wann gilt die Tätigkeit in einem Staat als wesentlich?

Eine wesentliche Tätigkeit ist definiert als eine Arbeit, die mindestens 25% ihrer Gesamtarbeitszeit ausmacht. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde diese 25%-Regel vorübergehend, letztlich bis 30.6.2023, außer Kraft gesetzt: Für Arbeitnehmer, die mehr als 25% ihrer Arbeit in ihrem Heimatstaat verrichtet haben, wurde keine Änderung des bisher für die Sozialversicherung zuständigen Arbeitgeber-Staates vorgenommen.

In der Erkenntnis, dass Telearbeit zur neuen Norm geworden ist, wurde innerhalb der EU eine Multilaterale Rahmenvereinbarung (MFA) entwickelt, der die EU-Mitgliedstaaten zustimmen können. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat – vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer weniger als 50% seiner Gesamtarbeitszeit in seinem Heimatstaat mittels Telearbeit verbringt. Gegenwärtig haben folgende Staaten dieses Rahmenabkommen unterzeichnet: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien. (Siehe auch socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland).

Im Ergebnis ergibt sich also eine Erhöhung der 25%-Grenze auf eine <50%-Grenze, wenn beide beteiligten Staaten das MFA unterschrieben haben. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht von Arbeitgeber/Arbeitnehmer; wenn sie keinen Antrag stellen, bleibt es bei der 25%-Grenze. Ein allfälliger Antrag ist bei Zuständigkeit Österreich beim Dachverband der Sozialversicherungsträger zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass das MFA nur gilt, wenn die betreffenden Mitarbeitenden keine andere Erwerbstätigkeit ausüben (weder selbständig noch unselbständig) und es sich bei der Tätigkeit im Heimatstaat ausschließlich um Telearbeit (also unter Anwendung von Informationstechnologie) handelt.

Elektronische Meldung bei Mehrfachbeschäftigungen 

Die ÖGK hat kürzlich den Prozess für die Ausstellung von A1-Bescheinigung angepasst. Während die vollelektronische Abwicklung bislang nur bei Entsendungen möglich war, wurde das Service der ÖGK nun auch auf Fälle von Mehrfachbeschäftigungen ausgeweitet.

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