11. September 2017
Lesezeit: 4
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Sozialversicherung bei Entsendungen in der EU
- Wo ist der Mitarbeiter während der Entsendung sozialversichert?
- Wo hat er Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung?
Sozialversicherung: Entsendung von Mitarbeitern in ein EU-Land wirft Fragen auf, wo der entsendete Mitarbeiter sozialversichert ist. Anders als im Steuerrecht kommt es im Bereich der Sozialversicherung innerhalb der EU nicht zu einer Aufteilung der Sozialversicherung auf verschiedene Staaten.
Entsendung: Welches Land ist für die Sozialversicherung zuständig?
Zuständig für die Versicherung eines Arbeitnehmers ist immer nur ein einziger Staat. Sozialversicherung-Entsendung von Mitarbeitern in der EU betrifft derzeit die folgenden Staaten: Territorial gilt die EU-Verordnung in allen (derzeit) 28 Mitgliedstaaten, den drei EWR-Staaten (Norwegen, Liechtenstein und Island) und der Schweiz. Im Verhältnis zu Kroatien gelten in den EWR-Staaten und der Schweiz derzeit noch eigene bilaterale Abkommen.
Die EU-Verordnung umfasst im persönlichen Geltungsbereich alle Versicherten: Also Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Studierende und Pensionisten.
Entsendung: Drittstaatenverordnung
Durch die Drittstaatsverordnung VO (EU) 1231/2010 sind auch Drittstaatsangehörige, sofern sie über einen rechtmäßigen Wohnsitz in der EU verfügen und grenzüberschreitende Elemente in der EU gegeben sind, von der Verordnung umfasst (diese Ausdehnung auf Drittstaatsangehörige gilt nicht für Dänemark, Großbritannien, die EWR-Staaten und die Schweiz).
Achtung bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Österreich
Expats in Österreich haben es nicht einfach: Bei Entsendungen nach Österreich kommt das österreichische Recht zum tragen und ein Fülle von Vorschriften muss während der gesamten Entsendungsdauer eingehalten werden: Das Lohndumpinggesetz in Österreich, das auch für Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben gilt, sieht eben ‚gerechte‘ Entlohnung vor und erfordert von den Expatriaten in Österreich auch das ständige Mitführen und Bereithalten aller erforderlichen Arbeitsunterlagen: Meldung bei der Sozialversicherung (E101 oder A1), Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohneinstufung, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohn- oder Banküberweisungsbelege und noch weitere Arbeitsdokumente. Es ist zu beachten, dass die meisten der Arbeitsunterlagen immer in deutscher Sprache erforderlich sind.
Bei fehlenden oder unvollständigen Arbeitsunterlagen fallen pro entsendeten Mitarbeiter hohe Strafen an, wenn eine Arbeitsinspektion den entsendeten Mitarbeiter überprüft.
TPA Tipp bei geplanten Entsendungen nach Österreich
Sollten Sie planen Mitarbeiter nach Österreich zum Arbeiten zu entsenden, nehmen Sie unbedingt vorab Kontakt mit unserem TPA Experten für Entsendungen auf, der Ihnen hilft das Dilemma mit den Arbeitsunterlagen bei Mitarbeiterentsendung nach Österreich zu lösen: Die Krux mit den Arbeitsunterlagen bei Mitarbeiterentsendung
Sozialversicherung: Was umfasst die EU Verordnung bei Entsendungen?
Im sachlichen Geltungsbereich umfasst die Sozialversicherung-Verordnung der EU
- Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität und Tod,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Vorruhestandsleistungen,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sowie
- Familienleistungen.
Entsendung & Sozialversicherung: Sachleistungen
Sachleistungen werden dabei grundsätzlich von jenem Staat erbracht, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, so als wäre die Person in diesem Mitgliedstaat versichert.
Es besteht dabei jedoch keine Möglichkeit, frei zu wählen, in welchem Mitgliedstaat die Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Möchte sich jemand ausschließlich zu einer medizinischen Behandlung ins EU-Ausland begeben, so ist die Kostentragung dieser Behandlung vorher mit dem zuständigen Versicherungsträger abzuklären.
Entsendung & Sozialversicherung: Geldleistungen
Geldleistungen (als Einkommensersatzleistungen) werden – unabhängig von Wohn- oder Aufenthaltsort – nach den Rechtsvorschriften jenes Landes erbracht, in dem die Person versichert ist. In verschiedenen Staaten zurückgelegte Zeiten werden zusammengerechnet (so zB erworbene Pensionsmonate für die Frage, ob ein Pensionsanspruch besteht oder nicht).
Prinzip der Einmalversicherung und des Beschäftigungslandes
Wie bereits eingangs erwähnt, ist für die Sozialversicherung immer nur ein Staat zuständig (Prinzip der Einmalversicherung) und das ist jener Staat, in dem der Mitarbeiter arbeitet (Beschäftigungslandprinzip).
Der Dienstnehmer unterliegt also in dem Land der Sozialversicherung, in welchem er die Tätigkeit tatsächlich ausübt. Es kommt grundsätzlich weder auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers noch auf den Sitz des Arbeitgebers an.
Dies kann dazu führen, dass gegebenenfalls ausländisches Melde- und Beitragsrecht anzuwenden ist.
Das Beschäftigungslandprinzip gilt aber immer nur dann, wenn keine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt. Für die Feststellung der Sozialversicherung sind folgende Ausnahmen und Kollisionsnormen zu beachten:
- Ausnahme bei einer Entsendung bis zu 24 Monaten (Die Dauer der Entsendung ist für die Ausnahmeregelung entscheidend: Wird ein Mitarbeiter in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet, so bleibt nach der VO 883/2004 die Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat aufrecht, wenn die Entsendung von Beginn an nicht länger als 24 Monate dauert.);
- Ausnahmegenehmigung bei Entsendung (Wenn die Entsendungsdauer länger als 2 Jahre und kürzer als 5 Jahre dauern soll);
- Kollisionsnormen bei Entsendungen in zwei oder mehrere Mitgliedstaaten so bleibt die Sozialversicherung im Wohnsitzstaat des Dienstnehmers, wenn er im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt.
Wie wird die Sozialversicherung abgewickelt: Bescheinigung PD A1
Der Staat, der für die Sozialversicherung zuständig ist, versichert die Tätigkeit bzw. Tätigkeiten/Dienstverhältnisse nach seinen nationalen Vorschriften. Ein ausländischer Dienstgeber unterliegt dann dem Melde- und Beitragsrecht des zuständigen Staates. Der zuständige Staat hat die Bescheinigung PD A1 auszustellen, die vom entsendeten Mitarbeiter mitzunehmen ist.
Liegt diese Bescheinigung vor, darf der andere Staat keine Sozialversicherungsbeiträge erheben. Stellt sich allerdings in einem Verfahren zwischen den betroffenen Staaten heraus, dass die Versicherung falsch durchgeführt wurde, kann es zu einer Rückabwicklung kommen. In so einem Fall sind auch die nationalen Verjährungsvorschriften zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Sozialversicherung bei Entsendungen innerhalb und außerhalb der EU viele Regeln zu beachten gilt. Bitte wenden Sie sich an den TPA Experten für Entsendungen von Mitarbeitern, die Sie gerne zu Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuern zwischen den Ländern aufklärt und Ihnen grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten von Entsendungen aufzeigen.
Haben Sie noch Fragen zur Sozialversicherung bei Entsendungen von Mitarbeitern?
Sollten Sie Fragen zur Sozialversicherung, Dienstreisen oder Entsendungen nach Österreich oder ins Ausland haben, kontaktieren Sie Wolfgang Höfle, den Experten für Entsendungen
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