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10. März 2026
Lesezeit: 2
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Pillar II (MinBestG): Neue Funktionen in FinanzOnline seit 4. März 2026 & zentrale Fristen im Jahr 2026
Im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II / MinBestG) gibt es mehrere aktuelle Neuerungen, die für betroffene Unternehmensgruppen besonders relevant sind.
Das Wichtigste im Überblick
Seit 4. März 2026 stehen für Pillar II bzw. das MinBestG in FinanzOnline neue Funktionen zur Verfügung:
- Die „Mitteilung 2“ kann nun direkt eingebracht werden und auch die Testübermittlung des MindeststeuerBerichts (GIR) ist möglich.
- Für betroffene Unternehmensgruppen sind dabei vor allem zwei Fristen relevant: die Benennung der berichtenden Konzerneinheit bis 30. Juni 2026 sowie die Mindeststeuervoranmeldung für 2024 bis 31. Dezember 2026.
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„Mitteilung 2“ ab sofort über FinanzOnline möglich
Seit 4. März 2026 können Meldungen gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG erstmals direkt über FinanzOnline (FON) eingebracht werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Mitteilung 2“, mit der bekanntzugeben ist, welche (ausländische) Konzerneinheit den GloBE Information Return (GIR) einreicht.
Diese Meldung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die oberste Muttergesellschaft (UPE) den GIR einreicht und in einem Staat ansässig ist, mit dem Österreich ein Abkommen zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Pillar II abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt anstelle der eigenen österreichischen Einreichung des GIR die Pflicht zur Benennung der berichtenden Einheit.
Die entsprechende Benennung ist bis spätestens 30. Juni 2026 vorzunehmen (vgl. §§ 69 und 70 MinBestG).
Testübermittlung für den MindeststeuerBericht (GIR) nun möglich
Ebenfalls seit 4. März 2026 steht eine weitere wichtige Funktion zur Verfügung:
Die Testübermittlung des MindeststeuerBerichts (GloBE Information Return) kann nun im Datenstromverfahren sowohl über die Funktion „Eingaben/Übermittlung“ in FinanzOnline als auch über WebService durchgeführt werden.
Damit erhalten Unternehmen erstmals die Möglichkeit, technische Prozesse, Schnittstellen und Datenformate frühzeitig zu testen, was insbesondere im Hinblick auf die erstmalige Berichterstattung von großer praktischer Bedeutung ist.
Weitere Frist: Mindeststeuervoranmeldung für 2024
Unabhängig davon ist von der österreichischen Geschäftseinheit bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Mindeststeuervoranmeldung für das Geschäftsjahr 2024 einzureichen. Eine allfällige Mindeststeuer ist bis zu diesem Datum zu entrichten. Die Voranmeldungsformulare sind aktuell noch nicht verfügbar.
Praxis-Hinweis
Auch wenn einzelne Formulare noch folgen, ermöglichen die neuen FinanzOnlineFunktionen bereits jetzt eine frühzeitige Vorbereitung. Unternehmen sollten zeitnah prüfen,
- welche Konzerneinheit den GIR einreicht,
- ob die Voraussetzungen für den Informationsaustausch erfüllt sind und
- ob die technische Testübermittlung sinnvoll genutzt werden kann.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der Pflichten und der praktischen Umsetzung von Pillar II.