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10. Juni 2021
Lesezeit: 2
min.
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Phantom Stocks
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Der virtuelle Geschäftsanteil / Phantom Shares als Prämie
Insbesondere für Start-ups ab der „Series-A Phase“ (eventuell auch früher) ist es wichtig, Schlüsselpersonen langfristig an das Unternehmen zu binden, um auch für neue Investoren attraktiver zu wirken. Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sind hierfür ein etabliertes und effektives Mittel. Diese Modelle haben – je nach Ausgestaltung – u.a. entsprechende Vorteile:
Start-Up bzw. Eigentümer
- Erhöhung der Attraktivität für potentielle Investoren
- Geringere Gehälter (Fixkosten) im Vergleich zum übrigen Markt
- Erhöhung der Motivation der Mitarbeiter
Mitarbeiter
- Beteiligung an Gewinnausschüttungen
- Beteiligung am Exit-Erlös
Phantom Stock Option Plan
In der Praxis wird häufig ein sog. “Phantom Share Option Plan“ umgesetzt, welcher einen bestimmten %‑Anteil am Stammkapital umfasst. Die Durchführung ist mit einem vergleichsweise geringeren organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden:
- Eine Eintragung in das Firmenbuch erfolgt nicht.
- Vom Gesamtvolumen werden nur einzelne Anteile – mittels Abschlusses eines schuldrechtlichen Vertrages zwischen dem Start-up und dem jeweiligen Mitarbeiter – abgegeben.
- Je nach Ausgestaltung des PSOPs kann der begünstigte Mitarbeiter nur an künftigen Gewinnausschüttungen oder auch am zukünftigen Exit-Erlös partizipieren.
- Ein Stimmrecht im Zuge einer Gesellschafterversammlung wird nicht gewährt, wohl aber gewisse Informationsrechte, wie etwa Übergabe des Jahresabschlusses.
Steuerlich sind derartige PSOP-Vereinbarungen regelmäßig als Prämienvereinbarungen zu qualifizieren. Da „Phantom Shares“ einem Mitarbeiter aufgrund erfolgreicher Arbeit idR bei Erreichung von Milestones gewährt werden, sind diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln und generierte Erlöse idR erst im Zeitpunkt des Liquiditätszuflusses lohnsteuerpflichtig. Demgemäß entsteht eventuell ein Steuerstundungseffekt im Vergleich zu anderen ESOP Modellen. Weiters unterliegen die Bezüge aus dem Phantom Shares der DB-, DZ- und Kommunalsteuer-Pflicht. Aus Sicht des Start-ups sind Vergütungen aus der PSOP-Vereinbarung Betriebsausgaben; die Grenze der steuerlichen Abzugsfähigkeit von EUR 500.000 für die Gesamtbezüge pro Person und Wirtschaftsjahr ist zu beachten.
TPA TIPP
Zahlungen in diesem Zusammenhang unterliegen der sozialversicherungsrechtlichen Versicherungspflicht, sowohl nach dem ASVG für DN als auch nach dem GSVG bei Werkvertragsnehmern.