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10. Juli 2025
Lesezeit: 3
min.
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Ganz im Trend: Steuerflucht aus Österreich
Warum daher nicht den Lebensmittelpunkt ans Meer verlagern und als Goodie auch noch weniger Steuern als bisher bezahlen? Klingt verlockend! Allenfalls heißt es hier schnell entschlossen zu sein, denn das Regierungsprogramm droht mit Verschärfungen der „Wegzugsbesteuerung“, auch wenn im aktuellen Entwurf des Budgetbegleitgesetzes keine solchen Maßnahmen enthalten sind.
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Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Ziehen natürliche Personen durch Wohnsitzverlegung oder Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ins Ausland, kommt es in der Regel zu einem Wechsel ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Da Österreich durch den Wegzug somit Steuersubstrat verliert, kann es zu einer Besteuerung des Vermögens der wegziehenden Person ähnlich einer Veräußerungsbesteuerung kommen.
Welches Vermögen von natürlichen Personen ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Kapitalvermögen
Bei Kapitalvermögen wird ein Wegzug natürlicher Personen ins Ausland wie eine Veräußerung behandelt. Dies betrifft zB Wertpapiere, Derivate, Kryptowährungen und Beteiligungen. Es kommt daher grundsätzlich zur sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven.
Das ist insofern problematisch, da die wegzugsfreudige Person zwar auf einen Veräußerungsgewinn hinsichtlich des gesamten Kapitalvermögens in ihrem Besitz Steuern zu zahlen hat, ihr aber (mangels tatsächlichen Verkaufs) kein Veräußerungserlös zufließt, aus welchem die Steuern bedient werden könnten (sog. „dry income“).
Begünstigt ist jedoch ein Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat. In diesem Fall wird die Steuer auf Antrag zwar festgestellt, aber nicht sofort, sondern erst bei der (späteren) Veräußerung des Kapitalvermögens fällig.
Für einen Wegzug in die Schweiz gelten Sonderbestimmungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen: Für Beteiligungen an in- und ausländischen Körperschaften kann – wie bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat – ein Besteuerungsaufschub beantragt werden. Bei Derivaten und anderem Kapitalvermögen (zB Investmentfondsanteile) wird die „fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung“ im Jahr des Wegzugs schlagend.
Im Falle von Anteilen an österreichischen Körperschaften von mindestens 1 % unterbleibt in bestimmten Fällen ebenfalls die Wegzugsbesteuerung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es mit dem neuen Ansässigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt oder das entsprechende wDoppelbesteuerungsabkommen Österreich das Besteuerungsrecht an den Anteilen zuteilt.
TPA Tipp
Informieren Sie sich rechtzeitig vor einem geplanten Wegzug über die steuerlichen Auswirkungen! Der Antrag auf Nicht-Festsetzung ist in der Steuererklärung des Wegzugsjahres zu stellen und kann nach Rechtskraft des Bescheides nur schwierig oder gar nicht nachgeholt werden!
Im Zuzugsstaat ist in der Regel der gemeine Wert im Zeitpunkt des Zuzugs als Anschaffungskosten anzusetzen. Damit werden in jedem Staat jene stillen Reserven besteuert, die während der jeweiligen Ansässigkeit entstanden sind.
Immobilienvermögen
Besitzt die wegziehende natürliche Person in- oder ausländische Immobilien, so ist der steuerliche Wegzug weit einfacher. Das österreichische Steuerrecht sieht keine Wegzugsbesteuerung für Immobilien vor! Hier weisen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht grundsätzlich immer jenem Staat zu, in dem die Immobilie belegen ist (Belegenheitsprinzip). Der Steuerpflichtige bleibt daher weiterhin mit seinen Mieteinahmen in Österreich (beschränkt) steuerpflichtig. Gleiches gilt für einen allfälligen Erlös aus der Veräußerung der Immobilie, sodass Österreich im Allgemeinen durch den Wegzug des Immobilienbesitzers kein Steuersubstrat entgeht.
Was ist noch zu beachten?
Anzeige- und Meldepflichten
Der Wegzug aus Österreich ist der Finanzverwaltung binnen eines Monats formlos anzuzeigen. Darüber hinaus kann eine Meldepflicht nach dem EU-Meldepflichtgesetz bestehen, sofern ein Risiko der Steuervermeidung vorliegt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist diess aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Wegzugsbesteuerung zur Anwendung kommt und beim EU/EWR-Zuzugsstaat keine Bewertungsunterschiede gegeben sind. Ein Wegzug in einen Drittstaat ist daher grundsätzlich meldepflichtig.
Regierungsprogramm 2025–2029
Das Regierungsprogramm sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerbetrugsbekämpfung vor. Dabei ist auch eine effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung geplant. Weitere Details sind derzeit nicht bekannt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit es hier zu Verschärfungen kommt; im aktuellen Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 sind (noch) keine solchen Verschärfungen enthalten.