Forschungsprämie und Managerbezüge: Was der VwGH jetzt klargestellt hat

Forschungsprämie und Managerbezüge: Was der VwGH jetzt klargestellt hat

Forschungsprämie und Managerbezüge: Was der VwGH jetzt klargestellt hat

Rund um die Forschungsprämie gab es zuletzt wichtige Klarstellungen zur Frage, welche Personalkosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden dürfen. Maßgeblich sind dabei sowohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) als auch die jüngste Novelle der Forschungsprämienverordnung.

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Wie es zum Streit über die Bemessungsgrundlage kam

Für die Berechnung der beantragen Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung wurden die Personalkosten inkl. Lohnnebenkosten von den in der Forschung tätigen Beschäftigung in voller Höhe angesetzt. Die Nichtabzugsfähigkeit der Personalkosten über EUR 500.000 pro Person und Jahr („Managerbezüge“) im Sinne des EStG wurde nicht berücksichtigt.

VwGH widerspricht Finanzverwaltung und BFG

Der VwGH widerlegt die Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts (BFG), dass das Abzugsverbot im ertragssteuerrechtlichen Sinne für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie anzuwenden sei. Die Forschungsprämienverordnung (FoPV) verweist zwar in Begriffsdefinitionen auf das EStG, definiert die Lohn- und Gehaltskosten jedoch ohne Verweis und ohne diese einzuschränken. Die teilweise Nicht-Abzugsfähigkeit von „Managerbezügen“ wurde erst im Jahr 2014 eingeführt und bestand bei Erlassung der Forschungsprämienverordnung im Jahr 2012 noch nicht. Auch in den Novellen nach Einführung der Abzugsverbote erfolge in der FoPV keine Anpassung.

Was sich durch die Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) geändert hat

Die letzte Novelle der FoPV (Inkrafttreten mit 19.12.2025) reagiert auf diese Entscheidung und definiert in den Allgemeinen Bestimmungen, dass nun die Ermittlung der Forschungsaufwendungen auf Basis der tatsächlichen Betriebsausgaben im Sinne der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfolgen hat. Achtung: Zu beachten ist, dass ab Inkrafttreten grundsätzlich alle offenen Fälle unter die Novelle fallen. Einzige Ausnahme: die Antragstellung erfolgte im engen Zeitraum zwischen Veröffentlichung des VwGH-Erkenntnisses und Veröffentlichung der Novelle der FoPV im Bundegesetzblatt (somit im November/Dezember 2025).

TPA Tipp

Für die Berechnung der Forschungsprämie gilt es nun Folgendes zu beachten:

  • die tatsächlichen Betriebsausgaben aus der steuerlichen Gewinnermittlung sind heranzuziehen:
    • dies hat zur Folge, dass auch ausgeübte Wahlrechte für die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie maßgeblich sind
    • das Abzugsverbot für Personalkosten über EUR 500.000 ist auch bei der Forschungsprämie gegeben
  • abweichende Regelungen in der FoPV sind dennoch anzuwenden
  • Begünstigungen, wie der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, dürfen weiterhin nicht die Berechnung der Forschungsprämie einfließen (keine Kumulation von Begünstigungen)

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Forschungsprämie wenden Sie sich gerne an Ihren TPA-Berater!

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