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EU-Umgründungsgesetz – so wird die EU-Mobilitätsrichtlinie umgesetzt

EU-Umgründungsgesetz – so wird die EU-Mobilitätsrichtlinie umgesetzt

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EU-Umgründungsgesetz – so wird die EU-Mobilitätsrichtlinie umgesetzt

Am 20. Jänner 2023 wurde der Begutachtungsentwurf des EU-Umgründungsgesetzes – kurz EU-UmgrG – veröffentlicht, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/2121 der EU in Bezug auf grenzüberschreitende Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen), die sog. „EU-Mobilitäts-Richtlinie“, in österreichisches Recht umgesetzt werden soll.

Eckpunkte EU-Umgründungsgesetz

Im österreichischen Recht ist bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ausdrücklich geregelt. Gesetzliche Regelungen über die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften (in der Richtlinie und im EU-UmgrG als grenzüberschreitende Umwandlung bezeichnet) und über die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften bestehen derzeit nicht.

Vor diesem Hintergrund sieht das EU-UmgrG (EU-Umgründungsgesetz) nunmehr Folgendes vor:

  • Im EU-UmgrG wird entsprechend den Vorgaben der EU-Mobilitäts-Richtlinie die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung neu geregelt.
  • Die bereits bestehenden Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung werden in das EU-UmgrG überführt und inhaltlich an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Darüber hinaus werden erstmals die grenzüberschreitende Sitzverlegung und die grenzüberschreitende Spaltung gesetzlich geregelt.
  • Das EU-UmgrG folgt dabei weitgehend der bisherigen Systematik im österreichischen Umgründungsrecht. Dennoch gelten die Bestimmungen des EU-UmgrG nur für grenzüberschreitende Umgründungen. Die gesetzlichen Bestimmungen für inländische Umgründungen bleiben unberührt.
  • Das EU-UmgrG sieht einheitliche Regelungen für den Schutz von Gesellschaftsgläubigern, den Schutz von Arbeitnehmern, sowie den Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor. Wie bei inländischen Umgründungen oder schon bisher bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen bestehen für (konzern)interne Umgründungen aber Vereinfachungen bzw Verzichtsmöglichkeiten hinsichtlich Prüfung und Berichterstattung.
  • Für die Sitzverlegung ins Inland sieht der Entwurf des EU-UmgrG auch für GmbHs entgegen der derzeitigen Praxis künftig zwingend eine Prüfung der Kapitalaufbringung des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen durch einen Abschlussprüfer vor. Die Vereinfachungen des § 6a GmbHG betreffend den Entfall der Gründungsprüfung wurden – entgegen der Anregung aus der Praxis – (noch) nicht ins EU-UmgrG übernommen. Damit ist der Zuzug künftig gegenüber der reinen Inlandseinbringung benachteiligt.

EU-Umgründungsgesetz: Die ungenutzten Umsetzungspielräume

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie in österreichisches Recht lässt der Gesetzgeber aktuell in wesentlichen Punkten Umsetzungsspielräume ungenutzt. Leider bleiben dadurch wesentliche, praxisrelevante Bereiche ungeregelt:

  • Die Regelungen zur grenzüberschreitenden Spaltung umfassen nur die Spaltung zur Neugründung. Die durch die Niederlassungsfreiheit ebenso mögliche Spaltung zur Aufnahme ist nicht umfasst.
TPA-Tipp: Wird dies unverändert beibehalten, kann statt der grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme eine nationale Spaltung mit anschließender grenzüberschreitender Verschmelzung oder Sitzverlegung erwogen werden, um zu einem ähnlichen Ergebnis zu gelangen.
  • Das EU-UmgrG regelt nur EU-interne Umgründungen. Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten werden nicht geregelt.
  • Das EU-UmgrG regelt nur die Umgründung von Kapitalgesellschaften. Grenzüberschreitende Umgründungen von Personengesellschaften oder Genossenschaften sind aktuell nicht umfasst.
  • Auch von sonstigen weiterführenden Verbesserungsschritten wurde abgesehen. So bleibt es im Bereich der Einbringung und Ausgliederung bei der aktuell geltenden Einzelrechtsnachfolge. Die Anregung der KSW, eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vorzusehen, wurde nicht aufgegriffen.

Wesentliche Aspekte für die Praxis

  • Missbrauchskontrolle

Eine wesentliche Neuerung stellt die Missbrauchskontrolle dar, die künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats – in Österreich durch das Firmenbuchgericht – durchzuführen ist. Hiernach muss das Firmenbuchgericht prüfen, ob die grenzüberschreitende Umgründung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll, die dazu führen, sich dem Unions- oder nationalen Recht zu entziehen oder dieses zu umgehen. Eine solche Kontrolle war bislang weder für nationale noch grenzüberschreitende Umgründungen explizit normiert.

Für den in der Praxis besonders wichtigen steuerlichen Bereich wird interessant sein, wie diese Missbrauchskontrolle umgesetzt wird. Den Erläuterungen zufolge ist das Gericht an einen Auskunftsbescheid gemäß § 118 Abs. 2 Z 5 BAO zum Nicht-Vorliegen von Missbrauch nach § 22 BAO gebunden, sofern ein solches Ruling vorgelegt wird. Dieser Bescheid kann allerdings nur die Vorfrage klären, ob Missbrauch im Sinne der Abgabenvorschriften vorliegt; andere Rechtsbereiche verbleiben weiterhin der Würdigung des Firmenbuchgerichts. Die Erläuterungen halten auch fest, dass keine Verpflichtung zur Vorlage eines Auskunftsbescheides besteht, auf diesem Weg aber ein wichtiger Beitrag zur Vereinfachung der gerichtlichen Missbrauchsprüfung geleistet werden kann.

TPA Tipp: Da bei solchen Umgründungs-Vorhaben neben rechtlichen Aspekten naturgemäß vielfältige steuerliche Fragestellungen zu klären und zu beantworten sind, ist jedenfalls das Beiziehen eines TPA-Experten zu empfehlen.
  • Kürzerer zeitlicher Ablaufplan

Für grenzüberschreitende Umgründungen nach dem EU-UmgrG wird im Vergleich zu rein inländischen Umgründungen idR eine kürzere Vorlaufzeit zu beachten sein:

  • Gesellschafterversammlungen sind mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.
  • Ein Großteil der Unterlagen, wie Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsplan, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, gegebenenfalls Zwischenbilanz, Berichte der Geschäftsführung, ist bereits mit der Einberufung den Gesellschaftern und dem Betriebsrat beziehungsweise Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
  • Für Umgründungen nach dem EU-UmgrG ist zudem zwingend eine Gläubigerschutzfrist von drei Monaten einzuhalten. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen war zwischen der Veröffentlichung der Umgründung und der Anmeldung der beabsichtigten Umgründung zum Firmenbuch bisher noch eine Frist von zwei Monaten zu beachten.

EU-Umgründungsgesetz Ausblick und Inkrafttreten

Das EU-UmgrG sollte grundsätzlich – wie in der Richtlinie vorgesehen – mit 31. Jänner 2023 in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist endete allerdings erst mit 24. Februar 2023. Auch wenn der genaue Zeitpunkt der Beschlussfassung und Veröffentlichung des EU-UmgrG noch unklar ist, werden die gesetzlichen Regelungen voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2023 in Kraft treten und damit neue Strukturierungsmöglichkeiten für EU-Kapitalgesellschaften geschaffen.

Welche Auswirkungen die neue Missbrauchskontrolle durch die Gerichte auf den Zeitablauf und den Aufwand für grenzüberschreitende Umgründungen haben wird, bleibt abzuwarten.

Der Entwurf des EU-UmgrG sieht nur gesellschaftsrechtliche Änderungen vor. Steuerrechtliche Regelungen sind darin nicht enthalten und fehlen. Besonders im Hinblick auf grenzüberschreitende Spaltungen werden steuerliche Begleitmaßnahmen durch Änderungen des UmgrStG in der Frühjahrslegistik 2023 erwartet. Zu wünschen ist, dass der „Steuer-Gesetzgeber“ diese Gelegenheit auch nutzt, um unnötige Formalitäten des UmgrStG, zB verpflichtende Anteilsgewährung bei MU-Anteilseinbringungen, sinnlose Meldepflichten, sowie Unklarheiten, Lücken und Fallen zu beseitigen.

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