13. Februar 2014
Lesezeit: 3
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Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag – Wohnbauanleihen
Natürliche Personen können von Ihren betrieblichen Einkünften grundsätzlich einen Gewinnfreibetrag von höchstens 13 % des steuerlichen Gewinns – ausgenommen Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988 – in Abzug bringen.
Soweit der steuerliche Gewinn EUR 30.000 pro Jahr überschreitet, kann der Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als im selben Wirtschaftsjahr begünstigte Investitionen vorliegen („investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“).
Gewinnfreibetrag - Wohnbauanleihen: Degressive Staffelung unbefristet
Bereits das 1. Stabilitätsgesetz 2012 hat hinsichtlich der prozentuellen Höhe und des maximal möglichen Gewinnfreibetrages eine Einschränkung ab der Veranlagung 2013 vorgesehen: Die Höhe des Gewinnfrei-betrages reduziert sich ab einem Gewinn von EUR 175.000 auf 7 % (statt wie bisher 13 %) und ab einem Gewinn von EUR 230.000 auf 4,5 %.
Der maximale Gewinnfreibetrag (einschließlich Grundfreibetrag) ist seither mit EUR 45.350 pro Jahr begrenzt. Bei mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen (einschließlich Mitunternehmeranteile) gibt es eine komplizierte, zwingende Aufteilung.
Nunmehr ist in der Regierungsvorlage (RV, unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages) vorgesehen, dass diese zunächst nur befristet für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung unbefristet auch für die Jahre darüber hinaus anzuwenden ist.
Nur noch Wohnbauanleihen begünstigt
Bisher konnten Investitionen in bestimmtes Realvermögen (zB Büromöbel, EDV-Geräte, Lastkraftwagen, Gebäude) genauso wie Investitionen in bestimmte Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.
Die abgeänderte RV sieht nun vor, dass für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, nur noch bestimmte Realinvestitionen sowie Investitionen in Wohnbauanleihen auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag anrechenbar sind. Im Jahr 2014 getätigte Investitionen in andere bisher begünstige Wertpapiere können somit letztmalig für den Gewinnfreibetrag angerechnet werden, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt und dieses spätestens am 30.6.2014 endet.
Die Streichung der bisher begünstigten Wertpapiere entfällt wieder für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen (ab 2017 können daher die bisher begünstigten Wertpapiere wieder zur Deckung des Gewinnfreibetrages verwendet werden).
1. Keine Schlechterstellung für alte Wertpapierdeckungen
Für bisher zulässigerweise erworbene begünstigte Wertpapiere, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibeitrags verwendet wurden, läuft die 4-jährige Behaltefrist unverändert weiter.
Werden solche Wertpapiere vorzeitig verkauft, um damit grundsätzlich einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zugängliche Realinvestitionen zu finanzieren, kann die ansonsten bei vorzeitigem Verkauf erforderliche Nachversteuerung wie bisher entfallen („Ersatzbeschaffung“). Bei vorzeitiger Tilgung gelten die bisherigen Regelungen weiter.
2. Verzeichnis für Gewinnfreibetrag
Die abgeänderte RV zum AbgÄG 2014 sieht weiters vor, dass der für den jeweiligen körperlichen Gegenstand des Anlagevermögens in Anspruch genommene investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Zukunft im Anlagenverzeichnis oder in der Anlagenkartei anzuführen ist (anstatt wie bisher in einem separaten Verzeichnis, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen war). Wohnbauanleihen sind ungeachtet dessen für jeden Betrieb in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und dieses dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Bisher geführte Verzeichnisse sind weiterhin aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.
Praxistipp zum Gewinnfreibetrag
Sie können die zur Deckung des Gewinnfreibetrags erforderlichen Wohnbauanleihen bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres, also schon jetzt kaufen (für Vorsichtige: erst nach Inkrafttreten des Gesetzes); die 4-Jahresfrist endet damit auch entsprechend früher. Überdies könnten Wohnbauanleihen im späteren Herbst und gegen Jahresende 2014 „Mangelware“ sein, decken Sie sich also bereits jetzt ein.
Bei Fragen zum Gewinnfreibetrag oder zu Wohnbauanlagen, helfen Ihnen die TPA Expertinnen und Experten gerne weiter.
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