Die neue Auflösungsabgabe in Österreich

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Die neue Auflösungsabgabe in Österreich

Wird ein (auch jetzt schon bestehendes) echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, mit einem Mitarbeiter nach dem 31.12.2012 beendet, so muss der Dienstgeber die so genannte Auflösungsabgabe entrichten.

Der Jahreswechsel 2012/2013 bringt Änderungen

Es handelt sich dabei um das arbeitsrechtliche und nicht sozialversicherungsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses. Das bedeutet, dass keine Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe besteht, wenn Urlaubsersatzleistung bezahlt wird und die Pflichtversicherung über den 31.12.2012 hinausgeht. Sie ist aber zu leisten, wenn die Dienstgeberkündigung zwar noch heuer erfolgt, die Kündigungsfrist aber erst 2013 endet.

Die Höhe der Auflösungsabgabe

Die im Gesetz festgelegte Höhe der Auflösungsabgabe beträgt EUR 110,00 und ist jährlich aufzuwerten. Da eine erste Aufwertung schon per 1.1.2013 erfolgt, ist im Jahr 2013 bereits mit einer voraussichtlichen Höhe von EUR 113,00 zu rechnen.

Vielfach wurde von einer Wiedereinführung des ehemaligen Malus gesprochen, doch die Höhe der Auflösungsabgabe ist vollkommen unabhängig von der Höhe des Entgeltes, von der Dauer der Beschäftigung oder der Alter des Dienstnehmers. Insofern unterscheidet sie sich durchaus erheblich vom ehemaligen Malus.

Sinn und Zweck der Einführung der Auflösungsabgabe in Österreich

Sinn der Einführung dieser neuen Abgabe ist es, eine neue Finanzierungsquelle für die Agenden der Arbeitsmarktpolitik zu erschließen. Die Einnahmen sind zur einen Hälfte der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen, die andere Hälfte wird für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer verwendet.

Die Abfuhr

Die Auflösungsabgabe ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert und vom Dienstgeber gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 15. des Folgemonats an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.

Auf Grund der Verknüpfung der Abgabe mit einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis sind geringfügige Dienstverhältnisse von der Abgabe ausgenommen. Wird aber ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges umgewandelt und wird dieses dann beendet, so wird die Auflösungsabgabe für das (ehemalige) vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis nachzuentrichten sein, da hierbei der Aspekt einer ev. Gesetzesumgehung zu beachten ist.

Wann fällt die Auflösungsabgabe nicht an?

  • Auflösung in der Probezeit
  • Befristetes Dienstverhältnis bis max. 6 Monate
  • Arbeitnehmerkündigung
  • Vorzeitiger Austritt ohne wichtigen oder aus gesundheitlichem Grund
  • Einvernehmliche Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters
  • Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
  • Gerechtfertigte Entlassung
  • Auflösung von Lehrverhältnissen
  • Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika
  • Unmittelbarer Wechsel im Konzern
  • Tod des Arbeitnehmers
  • Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung

Wann fällt somit die Auflösungsabgabe u.a. an?

  • Befristung über 6 Monate
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Arbeitgeberkündigung – auch bei Wiedereinstellungszusage
  • Ungerechtfertigte Entlassung
  • Berechtigter vorzeitiger Austritt – ausgenommen Gesundheitsaustritt

Die Zukunft der Auflösungsabgabe in Österreich

Im Jahr 2014 hat laut Gesetz eine Evaluierung der Auflösungsabgabe zu erfolgen.

 

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