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17. März 2026
Lesezeit: 3
min.
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Der neue Jahreslohnzettel 2026 – Erweiterte Anforderungen der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat einen überarbeiteten und inhaltlich erweiterten Jahreslohnzettel (L16) veröffentlicht, der für Lohnzahlungszeiträume ab 01. Jänner 2026 verbindlich anzuwenden ist. Mit der Einführung dieses neuen Formulars werden von der Finanz weitere zusätzliche Informationen aus der Personalverrechnung abgefragt. Möglicherweise dienen diese Informationen nicht nur als Grundlage für steuerpolitische Maßnahmen, sondern auch als Unterstützung bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen.
Nachfolgend finden Sie eine strukturierte Zusammenfassung zentraler Themenbereiche sowie einen Überblick über jene zusätzlichen Angaben, die zukünftig an das Finanzamt zu melden sind:
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Aufteilung der Bruttobezüge gem § 25 EstG (Kz 210)
Gem § 1 Abs 1 Z 1 Lohnkonto-VO sind die Bruttobezüge nunmehr getrennt nach Geld- und Sachbezügen einzutragen und die Sachbezüge entsprechend aufzugliedern.
Sachbezug rund um das Firmen-Kfz
Privatnutzung eines Firmen-Kfz
Gem § 1 Abs 1 Z 13 lit a Lohnkonten-VO sind künftig die Anschaffungskosten des Kfz sowie der zur Anwendung kommende Prozentsatz anzugeben. Dabei sind die Anschaffungskosten ungedeckelt inkl Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages anzugeben. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anschaffungskosten emissionsfreier Kfz. Werden von Arbeitnehmer:innen für private Fahrten abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz (Poolfahrzeuge) verwendet, so ist der Durchschnittssteuersatzgem Rz 183 Lohnsteuer-RL anzugeben.
Ladekosten
Auf dem L16 sind nunmehr der Kostenersatz für das Aufladen von E-Kfz sowie die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung getrennt anzuführen. Anzugeben ist dabei jeder Kostenersatz, den Arbeitnehmer:innen von Arbeitgeber:innen für das Aufladen an öffentlichen und nicht öffentlichen Ladestationen erhalten und entsprechend der Sachbezugswerte-VO steuerlich zu berücksichtigen ist. Nicht anzugeben sind hingegen direkte Kostenübernahmen durch Arbeitgeber:innen.
Getrennt davon sind jene Kostenersätze auszuweisen, die von Arbeitgeber:innen für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer:innen leisten. Zu erfassen sind hier nicht nur Kostenersätze für eine von Arbeitnehmer:innen (selbst) angeschaffte Ladeeinrichtung erfasst, sondern ebenso Kosten für direkt von Arbeitgeber:innen Zurverfügungstellung Ladeeinrichtungen.
Ausweitung der Angaben zu „übrige Abzüge (KZ 243)
Gem § 2 Lohnkonto-VO sind folgende steuerfreien Bezüge zusätzlich für Lohnzahlungszeiträume ab dem Jahr 2026 gesondert anzugeben:
- Beiträge zur Zukunftssicherung gem § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG,
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung gem § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG,
- Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gem § 3 Abs 1 Z 15 lit c und d EStG,
- Zuschüsse zu Carsharing gem § 3 Abs 1 Z 16d EStG,
- Essensgutscheine gem § 3 Abs 1 Z 17 lit b EstG,
- Mitarbeiterrabatte gem § 3 Abs 1 Z 21 EStG, die im Einzelfall 20% übersteigen.
Steuerfreie Bezüge gem § 68 Abs 1 und 2 EstG
In der KZ 215 sind nunmehr steuerfreie Bezüge nach § 68 EstG getrennt gem § 68 Abs 1 (Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschläge, qualifizierte Überstundenzuschläge) und 2 (normale Überstundenzuschläge) EStG anzugeben.
Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Im Zusammenhang mit Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen sind künftig auch jene Bezugsarten auszuweisen, die im Rahmen solcher Beteiligungsmodelle mit festen Steuersätzen versteuert werden.
Home-Office – Telearbeitstage
Im L16 einzutragen ist die Anzahl der Telearbeitstage. Der Begriff Telearbeit wurde bereits mit 01. Jänner 2025 weiter gefasst. Nun umfasst sind – im Gegensatz zum klassischen Home-Office Begriff – auch Arbeitsleistungen, die in Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung erbracht werden. Unverändert bleibt, dass ausschließlich reine Telearbeitstage einzutragen sind und dies unabhängig davon, ob von Arbeitgeber:innen eine Telearbeitspauschale gewährt wird oder nicht.
Fazit
Durch diese Neuerung setzt die Finanzverwaltung ihre Tendenz fort, steuerliche Begünstigungen mit umfangreichen Nachweis- und Dokumentationspflichten zu verbinden, was für die Personalverrechnung einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich bringt. Gleichzeitig dazu zeigt sich eine restriktive Prüfungspraxis im Bereich der Lohnabgaben. Daher ist es umso wichtiger, dass sämtliche Dokumentationen vollständig und nachvollziehbar geführt werden.