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Covid-Beihilfen: Was? Wann? Wieviel?

Covid-Beihilfen: Was? Wann? Wieviel?

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Covid-Beihilfen: Was? Wann? Wieviel?

Die Bundesregierung hat die Hilfsmaßnahmen seit November 2020 drastisch erhöht und mit dem Ausfallsbonus ein weiteres „treffsicheres“ Instrument geschaffen, um Unternehmen zu unterstützen. Unsere Steuerexperten haben hier für Sie das Wichtigste zu den Covid-Beihilfen, wie Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Fixkostenzuschuss zusammengefasst!

COVID-Beihilfen: Was Unternehmer beachten müssen!

Die einzelnen Hilfsmaßnahmen schließen sich jedoch teilweise wechselseitig aus. Unternehmen sind daher gefordert, die Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme einzelner Maßnahmen abzuwägen. Fristen sind zu beachten und auch die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen können Optimierungsüberlegungen beeinflussen. Im Journal 1/2021 haben wir einen Überblick über den Fixkostenzuschuss I und II sowie den Verlustersatz präsentiert. Der vorliegende Beitrag widmet sich neben einer Übersicht dem Ausfallsbonus und den Kombinationsmöglichkeiten der Beihilfen.

AUSFALLSBONUS

Der Ausfallsbonus ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Umsatz des Betrachtungszeitraumes und dem Umsatz des Vergleichszeitraumes. Der Bonus beträgt 15 % des Umsatzausfalls (März und April 30 %). Optional können weitere 15 % des Umsatzausfalls als Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.

Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000 pro Monat begrenzt (davon EUR 30.000 Vorschuss FKZ 800.000 und 30.000 Bonus). Der Bonus ist steuerpflichtig. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline an die COFAG.

Der Ausfallsbonus kann mit dem Verlustersatz kombiniert werden, sofern allerdings ein Verlustersatz beantragt wird, steht ein FKZ 800.000 nicht zu. Interessant erscheint die Beantragung des Ausfallsbonus in Kombination mit dem Verlustersatz vor allem dann, wenn die Höchstgrenze des Verlustersatzes von EUR 10 Mio ausgenützt werden soll.

TPA Tipp zum Ausfallsbonus
Zu prüfen ist insbesondere, ob der Ausfallsbonus gemeinsam mit dem Verlustersatz oder anstelle dessen der Fixkostenzuschuss 800.000 geltend gemacht werden soll.

AUSFALLSBONUS AUF PRIVATZIMMERVERMIETER ERWEITERT

Der Ausfallsbonus von 15 % (März und April 30 %) kann ab sofort auch von Vermietern von Privatzimmern und Ferienwohnungen in Anspruch genommen werden. Diese erhalten neben dem Ausfallsbonus von 15 % einen weiteren Zuschuss von 10 % als Zusatzbonus. Anträge sind seit 19. April bei der Agrar Markt Austria möglich, die Frist für Anträge für die Monate November 2020 – Jänner 2021 ist der 31. Mai 2021, danach der 15. des drittfolgenden Monats.

Überblick über COVID-Beihilfen für Unternehmer

Fixkostenzuschuss 800.000

  • Antrag möglich seit 23.11.2020
  • Antrag möglich bis Tranche 1: bis 30.6.2021
    Tranche 2: bis 31.12.2021
  • Mindest-Umsatzausfall 30 %, mindestens EUR 500
  • Höhe der Förderung
    Förderung der Fixkosten in Höhe des Umsatzausfalls (d.h. bei 70 % Umsatzausfall werden 70 % der FixKo gefördert)
  • Auszahlungsmodus
    1. Tranche (23.11.2020–30.6.2021): 80 % FKZ
    2. Tranche (1.7.–31.12.2021): 100 % (20 %) FKZ
  • Betrachtungszeiträume (BZR):
    BZR 1: 16.9. bis 30.9.2020 BZR 2: Oktober 2020 BZR 3: November 2020 BZR 4: Dezember 2020 BZR 5: Jänner 2021 BZR 6: Feber 2021 BZR 7: März 2021 BZR 8: April 2021 BZR 9: Mai 2021 BZR 10: Juni 2021
  • Maximale Anzahl an BZR:
    bis zu 10 BZR (zusammenhängend; eine zeitliche Lücke ist zulässig)
  • Betragliche Begrenzung bis zu EUR 1.800.000 pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID-19-Förderungen und Beachtung De-Minimis-Grenzen bei UiS)
  • Steuerpflicht
    steuerfrei, kürzt aber Betriebsausgaben; betreffend Unternehmerlohn keine Aufwandskürzung

VERLUSTERSATZ

  • Antrag möglich seit 16.12.2020
  • Antrag möglich bis Tranche 1: bis 30.6.2021
    Tranche 2: bis 31.12.2021
  • Mindest-Umsatzausfall 30 %, mindestens EUR 500
  • Höhe der Förderung
    Förderung von 90 % des Verlustes (KKU iSd AGVO) Förderung von 70 % des Verlustes (kein KKU iSd AGVO)
  • Auszahlungsmodus
    1. Tranche (16.12.2020 – 30.6.2021): 70 % VE
    2. Tranche (1.7. – 31.12.2021): 100 % (30 %) VE
  • Betrachtungszeiträume (BZR):
    BZR 1: 16.9. bis 30.9.2020 BZR 2: Oktober 2020 BZR 3: November 2020 BZR 4: Dezember 2020 BZR 5: Jänner 2021 BZR 6: Feber 2021 BZR 7: März 2021 BZR 8: April 2021 BZR 9: Mai 2021 BZR 10: Juni 2021
  • Maximale Anzahl an BZR:
    bis zu 10 BZR (zusammenhängend; zeitliche Lücke ist nur bei Inanspruchnahme Lockdown- Umsatzersatz in Nov und Dez 2020 zulässig)
  • Betragliche Begrenzung bis zu EUR 10.000.000 pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID-19-Förderungen und Beachtung De-Minimis-Grenzen bei UiS)
  • Steuerpflicht
    steuerfrei, kürzt aber Betriebsausgaben

AUSFALLSBONUS

  • Antrag möglich ab 16. des folgenden Kalendermonats
  • Antrag möglich bis 15. des drittfolgenden Kalendermonats Mindest-Umsatzausfall 40% in einem Kalendermonat
  • Höhe der Förderung
    15 % des Umsatzausfalls (Bonus) und (optional) 15 % des Umsatzausfalls (Vorschuss FKZ 800.000), mindestens EUR 100,-, maximal EUR 30.000,-; Sonderregelung März und April 2021: 30 % (maximal EUR 50.000,-)
  • Auszahlungsmodus
    100 % der beantragten Summe
  • Betrachtungszeiträume (BZR):
    BZR 1: November 2020 BZR 2: Dezember 2020 BZR 3: Jänner 2021 BZR 4: Feber 2021 BZR 5: März 2021 BZR 6: April 2021 BZR 7: Mai 2021 BZR 8: Juni 2021
  • Maximale Anzahl an BZR:
    bis zu 8 BZR
  • Betragliche Begrenzung bis zu EUR 1.800.000 pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID-19-Förderungen und Beachtung De-Minimis-Grenzen bei UiS)
  • Steuerpflicht
    steuerpflichtig

Lockdown-Umsatzersatz II (indirekt betroffene Unternehmen)

  • Antrag möglich seit 16.02.2021
  • Antrag möglich bis 30.06.2021
  • Mindest-Umsatzausfall 40 % Umsatzausfall und 50 % Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen
  • Höhe der Förderung
    Vergleichsumsatz mit direkt betroffenen Unternehmen im Vorjahr, abhängig von Branche November: 20 %, 40 %, 60 %, 80 % Dezember: 12,5 %, 25 %, 37,5 %, 50 %
  • Auszahlungsmodus
    100% des errechneten Umsatzersatzes (taggenaue Berechnung auf Basis BZR)
  • Betrachtungszeiträume (BZR):
    BZR 1: 01.11. bis 16.11.2020 BZR 2: 17.11. bis 06.12.2020 BZR 3: 07.12. bis 16.12.2020 BZR 4: 17.12. bis 25.12.2020 BZR 5: 26.12. bis 31.12.2020
  • Maximale Anzahl an BZR:
    bis zu 5 BZR (getrennte Berechnung für November und Dezember 2020)
  • Betragliche Begrenzung bis zu EUR 800.000 pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID-19-Förderungen und Beachtung De-Minimis-Grenzen bei UiS); UE II und Kurzarbeitsbeihlifen max. bis zu Vergleichsumsatz und gedeckelt mit Umsatzausfall
  • Steuerpflicht
    steuerpflichtig

KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN

In der Tabelle haben wir die Varianten kurz zusammengefasst. Interessant ist dabei die Möglichkeit, den Ausfallsbonus mit dem Verlustersatz zu kombinieren.

 Fixkostenzuschuss 800.000VerlustersatzAusfallsbonusLockdown-Umsatzersatz II
Fixkostenzuschuss 800.000nein (auch Vorschuss FKZ 800.000
schliesst dies aus)
jaja, zeitliche Lücke bei FKZ 800.000
(alternativ: Rückzahlung Umsatzersatz)
Verlustersatz
  • nein (auch kein Vorschuss iZm Ausfallsbonus);
  • allenfalls Rückzahlung FKZ 800.000 Tranche 1
  • ja
  • kein Vorschuss FKZ 800.000 möglich, wenn VE beantragt wurde
  • nein, wenn UE II für gesamten Monat
  • ja, wenn UE II nur teilweise:Reduktion des Verlustersatzes durch UE II
  • Rückzahlung UE II möglich
Ausfallsbonus
  • ja, Vorschuss auf AB nur bis zur Beantragung FKZ 800.000
  • kein Vorschuss möglich, wenn FKZ 800.000 bereits beantragt
ja, aber Vorschuss FKZ 800.000
nicht möglich
ja, aber vorher Rückzahlung UE II
erforderlich
Lockdown-Umsatzersatz IIja, zeitliche Lücke bei FKZ 800.000
(alternativ: Rückzahlung Umsatzersatz)
ja, zeitliche Lücke bei VE (alternativ: Rückzahlung Umsatzersatz)nein (Rückzahlung Umsatzersatz möglich)

Hier finden Sie eine umfassende Darstellung  aller finanzieller COVID- Maßnahmen für Unternehmer !

Dieser Artikel zu den COVID-Beihilfen wurde von TPA Steuerberater Günther Stenico für das aktuelle TPA Journal verfasst, dass Sie hier kostenlos abonnieren können!

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