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27. Januar 2026
Lesezeit: 3
min.
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Baubereich: Erweiterung der Auftraggeberhaftung seit 2026
Bisher war bei Auftragsvergaben im Baubereich die Abfrage der HFU-Liste wichtig, um bei der Weitergabe von Aufträgen Haftungen für lohnabhängige Abgaben bzw Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmens (aus der Sicht des Auftraggebers also: für fremde Abgaben- bzw Beitragsschulden) auszuschließen. Seit 1.1.2026 ist dieser Kontrollschritt umso wichtiger.
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Auftraggeber sollten bei der Weitergabe von Aufträgen im Baubereich auf Folgendes achten:
- Steht das Subunternehmen auf der HFU-Liste, kann der Auftraggeber NICHT zur Haftung herangezogen werden (falls das Subunternehmen die lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht vollumfänglich abführt).
- Steht das Subunternehmen NICHT auf der HFU-Liste und wird es mit der Erbringung von BAULEISTUNGEN beauftragt, sollte der Auftraggeber 25 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse überweisen und nur 75 % des Werklohns an das Subunternehmen. Andernfalls kann der Auftraggeber zur Haftung herangezogen werden (falls das Subunternehmen die lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht vollumfänglich abführt), und zwar
- für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens bis maximal 5 % des geleisteten Werklohns,
- für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmens bis maximal 20 % des geleisteten Werklohns,
- für in Summe also maximal 25% des Werklohns.
- Steht das Subunternehmen NICHT auf der HFU-Liste und liegt tatsächlich eine Arbeitskräfteüberlassung vor, sollte der Auftraggeber 40 % des „Werklohns“ an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse überweisen und nur 60 % des „Werklohns“ an das Subunternehmen. Andernfalls kann der Auftraggeber zur Haftung herangezogen werden (falls das Subunternehmen die lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge für die überlassenen Arbeitnehmer nicht vollumfänglich abführt), und zwar
- für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens bis maximal 8 % des geleisteten „Werklohns“,
- für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmens bis maximal 32 % des geleisteten „Werklohns“,
- für in Summe also maximal 40% des „Werklohns“.
- Achtung: in diesem Fall finden außerdem die arbeits- und haftungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) Anwendung.
- In diesem Zusammenhang weiters zu beachten sind die weiterführenden Haftungen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) (falls das Subunternehmen als Scheinunternehmen festgestellt wird). In diesem Fall kann es neben einer Haftung zu weitreichenden weiteren Folgen kommen (ua Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs im Zuge einer Schätzung oder nach § 162 BAO, nachträgliche Festsetzung von Lohnabgaben bzw Vorschreibung von SV-Beiträgen, finanzstrafrechtliche Folgen, Verdacht auf Sozialbetrug etc).
TPA Tipp
vor Beauftragung von Subunternehmen am Bau:
- in jedem Fall: HFU-Liste und Scheinunternehmerdatenbank prüfen!
- Prüfung des Auftragsinhalts – was wird tatsächlich beauftragt: die Erbringung von Bauleistungen oder handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung?
- Je nach Qualifikation des Auftrags: Zahlung von 25 % oder (neu:) 40 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse
- Bei Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung: Berücksichtigung des AÜG
Bei finanzpolizeilichen Kontrollen am Bau wird die Qualifikation des Auftrags damit jedenfalls noch stärker in den Fokus rücken.
In Kraft tritt die Erweiterung der Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung ab 1.1.2026. Achtung Stolperstein: sie ist auch auf bereits bestehende Verträge anwendbar!