Altersteilzeitgeld in Österreich

Altersteilzeitgeld in Österreich

Altersteilzeitgeld in Österreich

Aufgrund einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung kann es sein, dass Sie vom AMS in bestimmten Fällen zuwenig Förderung (Altersteilzeitgeld) erhalten haben, z.B. wenn gleichzeitig mit Beginn der Altersteilzeit eine (kollektivvertragliche) Gehaltserhöhung zum Tragen gekommen oder eine Funktionszulage weggefallen ist. Wenn während der Altersteilzeit überproportional hohe variable Bezüge (z.B. Provisionen, Prämien, Zulagen) gewährt wurden, war nach unserer Beurteilung die Förderung des AMS ebenfalls zu gering. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, diese Förderungen nachträglich gegenüber dem AMS geltend zu machen.

Die neue Gerichtsentscheidung hat vor allem Auswirkungen auf künftige Altersteilzeitfälle. Hier wird besonderes Augenmerk auf die Entgelthöhe des letzten Monats vor Beginn der Altersteilzeit zu legen sein.

Wenn Altersteilzeit in Ihrem Unternehmen ein Thema ist, kontaktieren Sie dazu bitte Ihre gewohnten TPA Berater:in!

Was ist Altersteilzeit eigentlich?

Beim Altersteilzeitgeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die für bestimmte Beschäftigte an das Unternehmen ausbezahlt wird. Voraussetzung ist der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Darin muss die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit auf 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit verringert werden. Die Normalarbeitszeit darf die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um max 40 % unterschritten haben.

Die/der Beschäftigte erhält vom Unternehmen einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin in der vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichteten Höhe abgeführt. Eine allfällige Abfertigung alt ist auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.

Das Unternehmen erhält den zusätzlichen Aufwand, der durch den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallenden Bruttolohnkosten und der hierfür abzuführenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entsteht, zu einem bestimmten Prozentsatz erstattet. Dieser Prozentsatz beträgt 90 % bei gleichbleibenden Reduzierungen und 50 % bei Blockzeitvereinbarungen. Darüber hinaus erhält das Unternehmen 90 % bzw 50 % der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die nach wie vor in der gleichen Höhe wie vor dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit zu entrichten sind.

Ab wann kann man in Altersteilzeit gehen?

Frühestmögliches Zugangsalter für die Altersteilzeit in Österreich: 60 Jahre bei Männern. Bei Frauen gilt je nach Geburtsdatum folgendes Mindestantrittsalter, z.B.

  • 2.6.1965 – 1.12.1965: 57 Jahre (Regelalterspension 62 statt derzeit 60)
  • 2.12.1965 – 1.6.1966: 57,5 Jahre (Regelalterspension 62,5 statt derzeit 60)

Innerhalb der letzten 25 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens 15 arbeitslosenversicherungspflichtige Jahre vorliegen.

In Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung Beschäftigte müssen im Ergebnis trotz deutlich geringerer Arbeitsleistung nur relativ wenig Entgelteinbuße hinnehmen (der Nettoverlust ist noch geringer als der Bruttoverlust), und sie sind sozialversicherungsrechtlich trotzdem im bisherigen Ausmaß abgesichert.

Für die Unternehmen kann Altersteilzeit u.a. dann interessant sein, wenn es personelle Überkapazitäten gibt und man nach sanften Methoden des Personalabbaues sucht.

 

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