Überstundenzuschlag bei Gleitzeitvereinbarung

9. April 2015 | Lesedauer: 1 Min

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Begünstigung für Überstundenzuschlag bei längeren Gleitzeitperioden

Werden einem Dienstnehmer während einer längeren, noch laufenden Gleitzeitperiode (z.B. ein Jahr) entstandene Gutstunden als Überstunden ausbezahlt, so darf die Begünstigung des § 68 Abs.1 EStG 1988 für den Überstundenzuschlag in Höhe von max. EUR 86,00 / Monat grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.

Anspruch ausschließlich am Ende der Gleitzeitperiode

Laut Rz 1150a der Lohnsteuerrichtlinien darf die Begünstigung ausschließlich am Ende der Gleitzeitperiode für dieses eine Monat in Anspruch genommen werden.

Beträgt die Gleitzeitperiode jedoch nur einen Monat, so kann die Begünstigung monatlich berücksichtigt werden.

Begünstigung bei angeordneten Überstunden

Die Einschränkung gilt jedoch nicht für solche vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden, welche z.B. auf Grund einer Überstundenvereinbarung geleistet werden. Hier kann für die monatlich tatsächlich geleisteten und ausbezahlten Überstunden die Begünstigung weiterhin monatlich in Anspruch genommen werden.

 

 

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