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Rumänien: Änderungen im Steuerrecht

Rumänien: Änderungen im Steuerrecht

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Rumänien: Änderungen im Steuerrecht

1. Ertragsteuer (Körperschaftsteuer) in Rumänien

Ab 1. Oktober 2012 können von einem infolge einer Fusion oder Abspaltung nicht mehr existierenden Steuerzahler verzeichnete steuerliche Verluste vom neu errichteten Steuerzahler oder von dem das Vermögen der übernommenen oder abgespaltenen Gesellschaft erwerbenden Steuerzahler geltend gemacht werden, und zwar in einem den auf den Begünstigten übertragenen Aktiva und Passiva entsprechenden Ausmaß, soweit im Fusions- oder Abspaltungsplan festgelegt.

Darüber hinaus kann, wenn die übertragende Gesellschaft infolge eines Restrukturierungsverfahrens nicht zu existieren aufhört, der steuerliche Verlust entweder von der übertragenden Gesellschaft, den neu gegründeten Steuerzahlern oder jenen geltend gemacht werden, die einen Teil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhalten, und zwar in einem den übertragenen Aktiva und Passiva entsprechenden Ausmaß. Bei grenzüberschreitenden Restrukturierungsvorgängen können steuerliche Verluste von der ständigen Niederlassung des Begünstigten (juristische Person) in Rumänien geltend gemacht werden.

2. Rumänische Einkommensteuer

Es wird klargestellt, dass im Hinblick auf folgende Zahlungen keine Steuer in Form von Vorauszahlungen auf jährliche Steuern einbehalten wird:

  • Zahlungen an Personen, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen/Vereinbarungen bzw. Mandaten oder für steuerliche Zwecke eingetragene reglementierte Berufe ausüben;
  • Zahlungen an Joint Ventures oder transparente juristische Personen;
  • Zahlungen an natürliche Personen, die Mieteinnahmen darstellen.

Diese Bestimmungen gelten mit Wirkung ab 1. September 2012.

3. Umsatzsteuer in Rumänien

Alle steuerlichen Änderungen der Umsatzsteuer-Regelungen in Rumänien.

3.1 Neues System für Einhebung und Abzug der Umsatzsteuer

Ab 1. Januar 2013 wird ein neues System eingeführt, wonach die Umsatzsteuer nach dem Inkasso der Rechnung abzuführen ist.

Nach dem neuen System erfolgen Einhebung und Abzug der Umsatzsteuer für in Rumänien hergestellte oder erbrachte Güter und Dienstleistungen erst nach dem Eingang der Bezahlung des Werts von Transaktionen (Istbesteuerung).

Die für die Anwendung dieser Maßnahme in Frage kommenden Steuerzahler sind jene in Rumänien steuerpflichtige Personen, die für Umsatzsteuerzwecke registriert sind und deren Umsatz im Vorjahr RON 2.250.000 Millionen (ca. EUR 500.000) nicht überstiegen hat. Für diese Steuerzahler ist das System verpflichtend, mit Ausnahme jener Steuerzahler, die Teil einer Organschaft sind.

Sofern Steuerzahler, die verpflichtet sind, das neue USt.-Einhebungssystem anzuwenden, den Wert der gelieferten Güter oder Dienstleistungen nicht innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zur Gänze, oder nur teilweise, erhalten, ist die Umsatzsteuer am 90. Kalendertag abzuführen.

Diese Maßnahme gilt für einige Tätigkeiten nicht, unter anderen:

  • Für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, die dem Mechanismus der Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) unterliegen;
  • Für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind;
  • Für Transaktionen, die speziellen vom Steuergesetzbuch vorgesehenen Regelungen unterliegen;
  • Für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, deren Bezahlung zur Gänze oder teilweise in bar entgegen genommen wird;
  • Für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, hinsichtlich derer der Empfänger eine „Related Party“ (verbundene Partei) des Lieferanten ist.

Der Abzug der einem Steuerzahler (einschließlich nicht berechtigten Steuerzahlern) im Zuge von Einkäufen bei berechtigten Steuerzahlern entstehenden Umsatzsteuer erfolgt anhand der Rechnung und des Zahlungsbelegs.
Steuerzahler, die das neue USt.-Einhebungssystem anwenden, sind verpflichtet, den Steuerbehörden bis zum 25. Jänner eine Meldung zu übermitteln, worin ihr Vorjahresumsatz aufscheint. Für steuerpflichtige Personen, die in der Zeit von 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 Umsätze über RON 2.250.000 hinaus generiert haben, kommt dieses System ab 1. Jänner 2013 zur Anwendung. Dazu müssen sie bis spätestens 25. Oktober 2012 eine Meldung ihres während des genannten Zeitraums erzielten Umsatzes übermitteln.

Die rumänischen Steuerbehörden registrieren die berechtigten Steuerzahler, ausgehend von den oben genannten Meldungen oder ansonsten standardmäßig, im Verzeichnis jener steuerpflichtigen Personen, die das Umsatzsteuer-Einhebungssystem nach Rechnungsinkasso anwenden.

Für in Rumänien errichtete steuerpflichtige Personen, die sich irgendwann während des Jahres für USt.-Zwecke registrieren, kommt das neue USt.-Einhebungssystem ab dem Datum der Registrierung zu Anwendung. Sollte der Umsatz der steuerpflichtigen Person zu irgendeinem Zeitpunkt während des Jahres den Höchstwert von RON 2.250.000 übersteigen, gilt das USt.-Einhebungssystem bis zum Ende der Steuerperiode, die auf jene folgt, in der die besagte Grenze überschritten wurde.

Alle steuerpflichtigen Personen, die das Umsatzsteuer-Einhebungssystem nach Rechnungsinkasso anwenden, werden in einer eigens geschaffenen Datenbank erfasst. Diese Datenbank wird auf der Website der nationalen Steuerverwaltungsbehörde veröffentlicht.

3.2 Rechnungsstellung

    • Das Ausstellungsdatum der Rechnung;
    • Angaben zum Lieferanten (der steuerpflichtigen Person) der Güter oder Dienstleistungen;
    • Angaben zu den gelieferten Gütern oder Dienstleistungen;
    • Den Betrag der eingehobenen Umsatzsteuer oder die zur Ermittlung des USt.-Betrags nötigen Angaben;
    • Bei Dokumenten, die wie Rechnungen behandelt werden, einen eindeutigen Verweis auf die ursprüngliche Rechnung und die geänderten Angaben.
  • Es wurden die Regelungen für die Rechnungslegung klargestellt, in Abhängigkeit vom Ort der Transaktion und von dem Ort, wo die Lieferanten/Begünstigten ihren Sitz haben;
  • Steuerzahler können nunmehr – neben Technologien bezüglich elektronischer Signatur oder EDI – jedes System zur Verifikation elektronischer Rechnungen verwenden, solange die Echtheit und Korrektheit der elektronischen Rechnungen gewährleistet ist.

3.3 Sonstige USt-Maßnahmen

  • Fehlende Bestände werden nun nicht mehr als Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für welche die USt. selbst einzuheben ist, behandelt; vielmehr unterliegen sie nun der Berichtigung des Rechts auf Vorsteuerabzug, vorbehaltlich der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
  • Die Frist für die Beantragung des Umsatzsteuerabgrenzungsmechanismus für Importe von Gütern von Unternehmen mit Zahlungsaufschub-Bescheinigungen wird bis 31. Dezember 2016 (zuvor 31. Dezember 2012) erstreckt.
  • Bei langfristigen Miet-/Leasing-Leistungen (Zeiträume von mehr als 30 Tagen, ausgenommen Wasserfahrzeuge, für welche der Zeitraum 90 Tage übersteigen muss), die für nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, wird der Ort der Lieferung wie folgt ermittelt:
    • Bei Wasserfahrzeugen: Der Ort, an dem das Wasserfahrzeug dem Kunden zur Verfügung gestellt wird;
    • Bei sonstigen Transportmitteln: Der Ort, wo der Begünstigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wird die Umsatzsteuer nach Ausstellung der Rechnung schlagend. Keine Umsatzsteuer ist abzuführen im Falle von für innergemeinschaftliche Lieferungen kassierten Vorauszahlungen.

4. Verbrauchssteuern

  • Kleine Produzenten von Weinen (ausgenommen Schaumweine) sind verpflichtet, sich vor Beginn der Produktionstätigkeit bei der regionalen Zollbehörde zu registrieren.
  • Bestimmte Treibstoffzusätze (deren Codes in den neuen Bestimmungen angeführt sind) sollen unter die Bestimmungen bezüglich der Herstellung verbrauchssteuerpflichtiger Güter in einem Steuerlager fallen, und deren Verbringung unter die für die Aufhebung der Verbrauchssteuer geltende Ordnung.
  • Kleinproduzenten von Bier, die autorisiert sind, Steuerlager zu betreiben, kommen nicht länger in den Genuss des verminderten Verbrauchssteuersatzes, wenn sie neben Bier auch andere alkoholische Getränke herstellen.

Diese Bestimmungen gelten mit Wirkung ab 1. Jänner 2013.

5. Sozialversicherungsbeiträge für Rumänien

  • In Rumänien ansässige sowie nicht ansässige Personen, die in Rumänien arbeiten und ein Einkommen in Form eines Gehalts beziehen (für welches im Rahmen der Sozialversicherung Pflichtbeiträge abzuführen sind) von:
    • ausländischen Arbeitgebern in Ländern, die die EU-Bestimmungen bezüglich Sozialversicherung nicht anwenden oder keine Sozialversicherungsabkommen mit Rumänien abgeschlossen haben, oder
    • nicht in Rumänien ansässigen Arbeitgebern, die in Rumänien nicht registriert sind und über keine Repräsentanz in Rumänien verfügen,

müssen das Steuererklärungsformular Nr. 112 direkt oder über einen Steuerbevollmächtigten einreichen und die Sozialversicherungsbeiträge sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer abführen, vorausgesetzt es besteht eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Andernfalls verbleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und zur Einbehaltung und Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge, samt Einreichung der Steuererklärung (Formular Nr. 112) beim Arbeitgeber.

  • Klargestellt wird auch, dass bestimmte im Pensionsgesetz (Gesetz Nr. 263/2010) genannte Personen, die auch im Rahmen anderer Sozialversicherungssysteme als dem staatlichen Pensionssystem versichert sind (Rechtsanwälte und Klerus), ihre Sozialversicherungsbeiträge lediglich in diese Systeme einzuzahlen haben.
  • Es wurde klargestellt, dass Einkommenszahler Sozialversicherungsbeiträge nur für Personen einbehalten und abführen müssen, die ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, ausgenommen jene, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten oder reglementierte Tätigkeiten ausüben, die für steuerliche Zwecke registriert sind. In Ausnahmefällen müssen Einkommenszahler Sozialversicherungsbeiträge für Personen einbehalten und abführen, die ein Einkommen im Rahmen eines Mandats beziehen.
  • Die Bemessungsgrundlage für Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hat das deklarierte Einkommen zu sein, welches nicht unter 35% des durchschnittlichen Bruttogehalts und nicht über dem Fünffachen des durchschnittlichen Bruttogehalts liegen darf.

Diese Bestimmungen gelten mit Wirkung ab 1. September 2012.

(Referenz: Regierungsverordnung Nr. 15/2012, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 621/29. August 2012).

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