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Neues DBA Österreich/Großbritannien

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Neues DBA Österreich/Großbritannien

Alles zum neuen DBA Österreich / Großbritannien – Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben am 23. Oktober 2018 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches das seit 1970 anwendbare Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den beiden Staaten ersetzen soll. Das DBA wurde im Dezember 2019 vom Bundesrat beschlossen und tritt frühestens mit 1. Januar 2020 in Kraft treten.

OECD: BEPS Mindeststandards

Im Rahmen der Überarbeitung wurden erstmalig auch die Mindeststandards des von der OECD initiierten BEPS-Projektes im Kampf gegen die geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne implementiert.

Die Berücksichtigung der BEPS-Maßnahmen ist bereits im Titel des Abkommens ersichtlich und umfasst auch eine Änderung des Wortlautes der Präambel: Die beiden Staaten bekunden die Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen abzuschließen, ohne jedoch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuervermeidung und Steuerflucht zu schaffen.

Was ändert sich beim neuen DBA Österreich/Großbritannien?

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum bestehenden DBA Österreich/Großbritannein sind folgenden Punkte, die TPA Steuerexpertin Yasmin Wagner zusammengefasst hat.

1. Artikel 4: im Vertragsstaat ansässige Person

Art 4: Nach Art 4 Abs 2 des überarbeiteten DBA umfasst der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ künftig auch Pensionskassen und Organisationen, die ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken errichtet wurden.

Bei juristischen Personen, die in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, ist weiterhin der Ort der Geschäftsleitung für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaates maßgebend („Tie-Breaker-Rule“) Lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht eindeutig bestimmen lässt, sieht Art 4 Abs 4 vor, dass sich die zuständigen Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten im Wege eines Verständigungsverfahren um eine Einigung bezüglich der Bestimmung des tatsächlichen Ortes der Geschäftsleitung bemühen werden.

2. Artikel 5:  Keine Betriebsstätte bei Hilfstätigkeit

Art 5: Die Betriebsstättendefinition bleibt grundsätzlich unverändert. Eine Übernahme des Betriebstättenbegriffes aus dem BEPS-Action Plan 7 der OECD erfolgt nicht. Jedoch sieht das neue Doppelbesteuerungsabkommen in Art 5 Abs 4 lit f vor, dass eine feste Geschäftseinrichtung keine Betriebsstätte begründet, wenn die in ihr ausgeübte Gesamttätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

3. Artikel 7: Aufteilung der Unternehmensgewinne

Art 7: Die Aufteilung der Unternehmensgewinne erfolgt gemäß den Erläuterungen zum überarbeiteten Doppelbesteuerungsabkommen, wie bereits bislang, entsprechend der alten Fassung des Art 7 OECD-MA vor 2010. Damit dürfte der AOA zwischen Österreich und Großbritannien auch unter Geltung des neuen DBA nur eingeschränkt anwendbar sein, und unternehmensinterne Lieferungen und Leistungen („dealings“) können nicht in jedem Fall fremdüblich abgegolten werden. (eingeschränkte Selbständigkeitsfiktion).

4. Artikel 10: Dividenden & Quellensteuer

Art 10: Dividenden unterliegen gemäß dem neuen DBA einer Quellensteuer von

  • 0 % wenn sie an eine Gesellschaft, die mindestens zu 10% beteiligt ist, oder an eine Pensionskasse bezahlt werden; durch diese Bestimmung wird der drohende Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie aufgrund des Brexits kompensiert;
  • 15 % wenn sie von einem maßgeblichen Investmentvehikel bezahlt werden; darunter fällt in Österreich ein Immobilien-Investmentfonds iSd ImmoInvFG;
  • 10 % in allen anderen Fällen

5. Artikel 12: Quellensteuer von Lizenzgebühren entfallen

Art 12: Die bisherige Quellenbesteuerung von (konzerninternen) Lizenzgebühren fällt weg, sodass auch diese künftig von der Quellensteuer befreit sind. (Kompensierung des drohenden Wegfalles der Zins-Lizenz-Richtlinie)

6. Artikel 13: Immobiliengesellschaftenklausel

Art 13: Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften räumt das neue DBA dem Lagestaat der Immobilien ein Besteuerungsrecht ein („Immobiliengesellschaftenklausel“). Dies widerspricht der Position Österreichs im Rahmen des MLI und der bisherigen Abkommenspolitik.

7. Artikel 14: 183 Tage-Frist gilt nicht mehr auf das Steuerjahr

Art 14: Bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Art 14 ist künftig zu beachten, dass sich die 183 Tage-Frist nicht mehr auf das Steuerjahr (6.4. – 5.4. für Großbritannien), sondern sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet.

Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist weiterhin die Anrechnungsmethode vorgesehen.

Darüber hinaus sieht das neue DBA in Art 24 eine Schiedsklausel für Streitfälle, in Art 27 Abs 1 eine spezifische Bestimmung über die Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Principle Purpose Test) und in Art 27 Abs 2 die „Remittance-Klausel“ vor.

Das „alte“ DBA bleibt gemäß Art 28 in bestimmten Fällen hinsichtlich der „Hochschulprofessoren/Lehrer-Begünstigungsbestimmung“ aufrecht.

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