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Neuerungen für Alternative Investment Fonds

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Neuerungen für Alternative Investment Fonds

Unsere Experten mit den wichtigsten Neuerungen für alternative Investement Fonds! Alles, was Sie als Anleger über AIFM wissen sollten! Mit dem Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG – BGBl. I Nr. 135/2013) wurde die Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (RL 2011/61/EU,  – MD) in österreichisches Recht umgesetzt.

Regulierung von Alternativen Investment Fonds

Ziel ist es, auf EU-Ebene einheitliche Vorgaben und Aufsicht über bisher nicht geregelte Fonds, so genannte Alternative Investment Fonds (beispielsweise Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds und sonstige Spezialfonds, jeweils unabhängig davon, ob diese offen oder geschlossen sind) zu schaffen und deren Verwaltungsgesellschaften (Alternative Investment Fonds Manager, kurz AIFM) zu regulieren. Mit anderen Worten ist das AIFMG ein reines Aufsichtsgesetz für Manager von AIF.

AIFM: Neue Herausforderungen und erforderliche Maßnahmen

Vor dem Hintergrund und Anspruch der Kommission, zukünftig systematische Risiken in diesen Veranlagungssegmenten zu vermeiden, werden den AIFM sowohl formale als auch organisatorische Mindestanforderungen gestellt. Abhängig vom bereits in den Unternehmen vorhandenen Umsetzungsgrad (d.h. Vorhandensein und Qualität eines Risikomanagements, angemessenen Vergütungssystems, Liquiditätsmanagement etc) erfordert das AIFMG teilweise tiefgreifende Anpassungsmaßnahmen und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Die erforderlichen Maßnahmen treffen insbesondere jene Unternehmen schwer, welche bislang noch nicht unter den Terminus eines AIF subsumiert wurden, und keinem speziellen Aufsichtsregime unterworfen waren.

Um notwendige Umstellungsmaßnahmen ohne Zeitverzug angehen zu können, müssen de facto sämtliche Veranlagungsgesellschaften österreichweit die Anwendbarkeit des AIFMG prüfen.

Was sind AIFM Gesellschaften?

AIFM sind Gesellschaften, welche AIFs auflegen, die kumulativ nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Organismus für gemeinsame Anlagen,
  • die von einer Anzahl von Anlegern
  • Kapital einsammeln,
  • um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie
  • zum Nutzen dieser Anleger zu investieren,
  • ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und
  • keine Genehmigung gemäß Art. 5 der RL 2009/65/EG („OGAW“) erforderlich ist.

Guidelines der EU-Aufsichtsbehörde (ESMA)

Gegenwärtig befinden sich zahlreiche Unternehmen in einer Prüfungsphase zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Kriterien einer festgelegten Anlagestrategie und die operative Tätigkeit sind aufgrund der mangelnden Konkretisierung bisher schwer greifbar und werfen somit Unsicherheiten auf. Auch die von der zuständigen EU-Aufsichtsbehörde (ESMA) erlassenen Guidelines geben nicht auf sämtliche Zweifelsfragen Auskunft. Überdies muss bedacht werden, dass Österreich in einigen erlaubten Details von der AIFMD abgewichen ist, womit die Auslegung zusätzlich erschwert wird.

Von der Auslegung der Anwendbarkeit hängt es allerdings letztlich ab, ob sich ein AIFM, der zwingend eine juristische Person sein muss, als solcher bei der Aufsichtsbehörde (FMA) deklarieren muss bzw. bei Überschreiten gewisser Größenmerkmale eine separate Konzession (s.u.) einholen muss. Die Verpflichtung zur Prüfung und Meldung liegt bei den Unternehmen. Bei Missachtung drohen empfindliche Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 150.000) oder Tätigkeitsverbote.

Erfüllung der AIF Kriterien

Bei Erfüllung der AIF-Kriterien ist es erforderlich, einen Konzessionsantrag an die FMA zu stellen. Dieser muss Auskunft über die Einschätzung der AIFM-Eigenschaft und über den Umsetzungsstand der Anforderungen bezüglich Organisation und Ablaufprozesse geben. Da in diesem Antrag die tatsächliche Situation der Gesellschaft darzustellen ist, müssen zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen in der Gesellschaft bereits umgesetzt und wirksam sein, da die reine Absichtserklärung und Konzeptionierung von Anpassungen als nicht ausreichend eingestuft wird.

Die wesentlichen Vorgaben zur Ausübung der Tätigkeit als AIFM sind:

  • Die Konzessionseinbringung und die Erfüllung allgemeiner qualitativer Anforderungen und Sorgfaltspflichten.
  • Es ist eine geeignete Vergütungspolitik und -praxis zu definieren und umzusetzen. Die wesentlichen Anforderungen sind hier die Ausrichtung an den Zielen und Werten des AIFM; eine angemessene Kontrollfunktion, die auch vor dem Eingehen von besonderen Risiken schützen soll; Berücksichtigung von finanziellen und nicht finanziellen Kriterien sowie ein längerfristiger Beurteilungszeitraum.
  • Angemessene Maßnahmen zur Identifikation und Beherrschung von Interessenskonflikten, die im Zusammenhang mit der AIF-Verwaltung entstehen. Diese können zwischen verschiedenen Organen und Stellen des AIFM und/oder zwischen sowie mit verschiedenen Anlegern entstehen.
  • Es wird die angemessene Einrichtung eines Risikomanagements gefordert. Dieses ist verpflichtend funktional und hierarchisch von operativen Abteilungen zu trennen. Neben dem laufenden Risikomanagement zur Identifikation, Bewertung und Steuerung der Risken werden auch ein Stresstest für einzelne Anlagepositionen und für das Gesamtportfolio gefordert.
  • Ein geeignetes Liquiditätsmanagement ist einzurichten. Dieses hat die Aufgabe, die Liquiditätsrisiken des AIF und des AIFM zu überwachen und eine Balance zwischen Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen zu ermöglichen. Auch hier sind regelmäßig Stresstests durchzuführen.
  • Eine unabhängige Bewertung für jeden verwalteten AIF soll eine transparente und nachvollziehbare Werteinschätzung ermöglichen. Diese intern oder extern wahrzunehmende Funktion hat die Nettoinventarwerte je Anleger zu ermitteln, wobei die Bewertungsvorschriften und -vorgaben in der Satzung oder den Vertragsbedingungen festzulegen sind.
  • AIFM haben für jeden AIF vorgegebene Transparenzvorschriften und Offenlegungspflichten wahrzunehmen. Neben einem Jahresbericht sind auch Informationspflichten gegenüber Anlegern und gegenüber der Aufsichtsbehörde geregelt.

Best Effort Prinzip bis zum Inkrafttreten

Bis zum 22. Juli 2014 ist eine Übergangsfrist vorgesehen, wobei ab Inkrafttreten des AIFMG ein „Best-Effort Prinzip“ gilt. Dies bedeutet, AIFM müssen im eigenen Ermessen eine bestmögliche Anwendung der Bestimmungen umsetzen, wobei zu beachten ist, dass während dieser Phase und vor der Erlangung einer Registrierung oder Konzession keine neuen Produkte ausgegeben werden dürfen.

Vorteile des AIFMG: EU-Pass

Als wesentlicher Vorteil des AIFMG wird die Vergabe eines EU-Passes für den harmonisierten Vertrieb des AIF innerhalb der Gemeinschaft angesehen. Nachteil ist sicherlich der erhöhte Verwaltungsaufwand, welcher letztlich nicht von jedem Unternehmen getragen werden kann. So haben in Deutschland bereits einige professionelle Veranlagungsbetriebe die Einstellung ihres Betriebes angekündigt.

Anwendbarkeit des AIFMG für Unternehmen

Abschließend wird empfohlen, die Anwendbarkeit des AIFMG zeitnah zu prüfen. Auf Basis des aktuellen Umsetzungsstandes in einem Unternehmen sind bei Anwendung des AIFMG gewisse Anpassungen vorzunehmen, die rechtzeitig gestartet werden sollten, um nicht Gefahr zu laufen, innerhalb der Übergangsfrist nicht abschließen zu können. Für die Einreichung bei der Aufsichtsbehörde ist es erforderlich, dass allfällige organisatorische oder strukturelle Anpassungen bereits umgesetzt worden sind.

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